Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Achter Abschnitt. 
Das Jahrnispfandrecht 
und das Pfandrecht an Rechten. 
  
I. Das Fahrnispfandrecht.“ 
1. Zegriff und Arten des Fahrnispfandrechts. 
8 241. 
I. 1. Das Fahrnispfandrecht ist das auf einer Fahrnissache lastende 
dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte sich durch Verwertung dieser Sache 
wegen einer ihm zustehenden auf eine Geldzahlung gerichteten Forderung Be- 
friedigung verschaffen darf (1204). Wir nennen, wie beim Grundstückspfand- 
recht, den Gläubiger Pfandgläubiger, den jeweiligen Eigentümer der 
Pfandsache Pfandschuldner, die Geldsumme, die der Pfandgläubiger aus 
dem Pfande beitreiben darf, Pfandsumme. 
2. Außer seinem dinglichen Recht hat der Fahrnispfandgläubiger regel- 
mäßig noch eine Realobligation von derselben Art wie der Grundstückspfand- 
gläubiger. Die Realobligation fällt fort, wenn das Pfand in das Eigentum 
des Pfandgläubigers übergeht oder herrenlos wird. 
3. Außer dem dinglichen Recht und der Realobligation muß dem Pfand- 
gläubiger schließlich noch eine rein persönliche Forderung zustehn oder wenig- 
stens nachträglich zufallen. Denn das Fahrnispfandrecht ist ja einzig und 
allein dazu bestimmt, eine solche Forderung des Pfandgläubigers sicherzustellen. 
a) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers braucht bei der Be- 
gründung des Pfandrechts nicht spezialisiert zu werden. Ja es ist nicht einmal, 
wie bei der Höchsthypothek, nötig, daß für die Haftung des Pfandes irgendein 
Höchstbetrag bestimmt wird. 
b) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers kann bedingt oder be- 
fristet sein. Ja es ist sogar zulässig, daß das Pfandrecht für eine Forderung 
bestellt wird, die erst in Zukunft begründet werden soll (1204 Ihl). 
1) Lüdicke, die obligatorischen Verpflichtungen in Beziehung auf das Pfandrecht (06).
	        
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