Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

298 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
e) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers braucht nicht von vorn- 
herein auf eine Geldzahlung gerichtet zu sein, muß aber wenigstens eventuell 
in eine Geldforderung verwandelt werden können (1228 ID. 
d) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers braucht nicht gegen 
den nämlichen Schuldner gerichtet zu sein wie seine Realobligation: der Pfand- 
schuldner ist also mit dem persönlichen Schuldner nicht notwendig identisch. 
Sind sie voneinander verschieden, so kann ihr Verhältnis ebenso mannigfach 
sein wie bei der Hypothek, je nach dem Anlaß, der den Pfandschuldner zur Be- 
gründung des Pfandrechts oder zum Erwerbe des Pfandes bestimmt hat: es 
kann also sehr wohl sein, daß der Pfandschuldner, wenn er den Pfandgläubiger 
aus eignen Mitteln befriedigt, dafür vom persönlichen Schuldner ganz oder 
teilweise Ersatz verlangen kann; ebenso ist es aber auch umgekehrt möglich, daß 
der Pfandschuldner, wenn der persönliche Schuldner den Pfandgläubiger be- 
friedigt, jenem ersatzpflichtig ist. # 
e) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers macht es ihm möglich, 
sich zwecks seiner Befriedigung nicht bloß an das Pfand, sondern auch an das 
pfandfreie Vermögen des persönlichen Schuldners zu halten. Und zwar kann 
er, wenn er nicht im Besitz des Pfandes ist oder wenn Pfandschuldner und 
persönlicher Schuldner verschiedene Personen sind, nach seinem Belieben, gerade 
wie bei der Hypothek, den Zugriff zuerst auf das Pfand oder zuerst auf das 
pfandfreie Vermögen nehmen oder auch das Pfand und das pfandfreie Ver- 
mögen zur gleichen Zeit haftbar machen. Dagegen ist der Gläubiger, wenn 
das Pfand sich in seinem Besitz befindet und der Pfandschuldner mit dem 
persönlichen Schuldner identisch ist, in erster Reihe auf das Pfand angewiesen: 
der Schuldner kann ihm, anders als bei der Hypothek, die Befriedigung aus 
pfandfreien Mitteln insoweit verweigern, als seine Forderung durch den Wert 
des Pfandes gedeckt ist (s. 8PO. 777). 
f)Einwendungen, die dem persönlichen Schuldner gegen die persönliche 
Forderung zustehn, kann der Pfandschuldner, mag er mit dem persönlichen 
Schuldner identisch sein oder nicht, auch gegen das Pfandrecht geltend machen; 
ausgenommen sind die drei Einwendungen, die auch dem Hypothekenschuldner 
gegenüber dem Hypothekengläubiger versagt sind (s. 1211 I, 223, Konk Ordn. 
193 und oben S. 224, 1). Sind Pfandschuldner und persönlicher Schuldner ver- 
schiedene Personen, so verliert jener eine Einrede nicht dadurch, daß dieser 
darauf verzichtet (1211 11l). 
4. a) Sehr oft kommt es vor, daß jemand einem andern zwecks Sicherung 
einer diesem zustehenden Forderung eine Fahrnissache nicht zu Pfandrecht, 
sondern zu Eigentum überläßt. Eine solche übereignung zu Pfand- 
zwecken verhält sich zu der Bestellung eines eigentlichen Pfandrechts ähnlich 
wie die Bestellung eines Nießbrauchs an verbrauchbaren Sachen zur Bestellung 
eines eigentlichen Nießbrauchs und mag deshalb auch als uneigentliche Ver-
	        
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