298 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
e) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers braucht nicht von vorn-
herein auf eine Geldzahlung gerichtet zu sein, muß aber wenigstens eventuell
in eine Geldforderung verwandelt werden können (1228 ID.
d) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers braucht nicht gegen
den nämlichen Schuldner gerichtet zu sein wie seine Realobligation: der Pfand-
schuldner ist also mit dem persönlichen Schuldner nicht notwendig identisch.
Sind sie voneinander verschieden, so kann ihr Verhältnis ebenso mannigfach
sein wie bei der Hypothek, je nach dem Anlaß, der den Pfandschuldner zur Be-
gründung des Pfandrechts oder zum Erwerbe des Pfandes bestimmt hat: es
kann also sehr wohl sein, daß der Pfandschuldner, wenn er den Pfandgläubiger
aus eignen Mitteln befriedigt, dafür vom persönlichen Schuldner ganz oder
teilweise Ersatz verlangen kann; ebenso ist es aber auch umgekehrt möglich, daß
der Pfandschuldner, wenn der persönliche Schuldner den Pfandgläubiger be-
friedigt, jenem ersatzpflichtig ist. #
e) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers macht es ihm möglich,
sich zwecks seiner Befriedigung nicht bloß an das Pfand, sondern auch an das
pfandfreie Vermögen des persönlichen Schuldners zu halten. Und zwar kann
er, wenn er nicht im Besitz des Pfandes ist oder wenn Pfandschuldner und
persönlicher Schuldner verschiedene Personen sind, nach seinem Belieben, gerade
wie bei der Hypothek, den Zugriff zuerst auf das Pfand oder zuerst auf das
pfandfreie Vermögen nehmen oder auch das Pfand und das pfandfreie Ver-
mögen zur gleichen Zeit haftbar machen. Dagegen ist der Gläubiger, wenn
das Pfand sich in seinem Besitz befindet und der Pfandschuldner mit dem
persönlichen Schuldner identisch ist, in erster Reihe auf das Pfand angewiesen:
der Schuldner kann ihm, anders als bei der Hypothek, die Befriedigung aus
pfandfreien Mitteln insoweit verweigern, als seine Forderung durch den Wert
des Pfandes gedeckt ist (s. 8PO. 777).
f)Einwendungen, die dem persönlichen Schuldner gegen die persönliche
Forderung zustehn, kann der Pfandschuldner, mag er mit dem persönlichen
Schuldner identisch sein oder nicht, auch gegen das Pfandrecht geltend machen;
ausgenommen sind die drei Einwendungen, die auch dem Hypothekenschuldner
gegenüber dem Hypothekengläubiger versagt sind (s. 1211 I, 223, Konk Ordn.
193 und oben S. 224, 1). Sind Pfandschuldner und persönlicher Schuldner ver-
schiedene Personen, so verliert jener eine Einrede nicht dadurch, daß dieser
darauf verzichtet (1211 11l).
4. a) Sehr oft kommt es vor, daß jemand einem andern zwecks Sicherung
einer diesem zustehenden Forderung eine Fahrnissache nicht zu Pfandrecht,
sondern zu Eigentum überläßt. Eine solche übereignung zu Pfand-
zwecken verhält sich zu der Bestellung eines eigentlichen Pfandrechts ähnlich
wie die Bestellung eines Nießbrauchs an verbrauchbaren Sachen zur Bestellung
eines eigentlichen Nießbrauchs und mag deshalb auch als uneigentliche Ver-