12 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
a) Die erste Abteilung beurkundet ausschließlich das Eigentum; der auf-
einander folgenden Grundstückseigentümer.
b) Die zweite Abteilung hat einen mannigfacheren Inhalt. Insbesondre
befaßt sie sich, um zunächst von anderm zu schweigen,
a) mit den auf dem Grundstück lastenden Erbbaurechten, Dienstbarkeiten,
Reallasten und Vorkaufsrechten,
6) mit den etwa dem Grundstückseigentümer auferlegten Verfügungs-
beschränkungen.
I) Die dritte Abteilung ist wieder einförmiger: sie gibt nur über die auf
dem Grundstück ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
Auskunft.
Beispiel: das Musterformular am Schluß dieses Bandes.
Das System der drei Abteilungen ist auch außerhalb Preußens weit verbreitet, z. B. in
Württemberg, Elsaß-Lothringen. Anders namentlich Sachsen, das die Dienstbarkeiten,
Reallasten, Hypotheken usw. sämtlich der nämlichen Abteilung zuweist (sächs. V. v. 26. 7. 99
88 36 ff.).
3. Für sämtliche Urkundsvermerke gilt das Spezialitätsprinzip.
Das will besagen:
a) Die Urkundsvermerke müssen erstens die Grundstücke speziell angeben,
denen sie gelten. Insbesondre müssen sie, wenn das Grundbuchblatt, auf dem
sie stehn, einer Mehrheit von Grundstücken gewidmet ist (s. oben I 4),
deutlich erkennen lassen, ob sie sich auf alle diese Grundstücke gemeinsam oder
nur auf einzelne von ihnen beziehn.
Beispiel: das Musterformular am Schluß dieses Bandes.
b) Die Urkundsvermerke müssen zweitens auch den Rechtsvorgang, mit
dem sie sich befassen, genau spezialisieren. Insbesondre müssen sie, wenn sie die
Neubegründung eines beschränkten Buchrechts betreffen, dessen Art und Umfang
deutlich bezeichnen. Doch genügt es in gewissen Fällen, wenn diese Spezialisierung
nicht im Grundbuch selbst, sondern bloß in den später zu erwähnenden „Grund-
akten“ (unten S. 55 VII) geschieht; das Grundbuch muß dann aber einen aus-
drücklichen Hinweis auf die Grundakten enthalten 5 (874, 885 II, 1115 I;
RGrOrdn. 50).
Beispiel: das Musterformular am Schluß dieses Bandes.
Sehr wünschenswert wäre es, wenn bei jedem beschränkten Buchrecht dessen höchster
Geldwert bindend sestgestellt würde, so daß jeder Interessent sich über das Maß der Be-
lastung, die das Grundstück durch das Recht schlimmstenfalls erleidet, ein sicheres Urteil
bilden könnte. Doch schreibt das Gesetz eine derartige Wertangabe nur für die Pfandrechts-
kapitalien zwangsweise vor (1115). Im übrigen (z. B. bei den Ansprüchen der Pfand-
gläubiger wegen Zinsen und Kosten , bei den Dienstbarkeiten, Reallasten usw.) stellt es die
Wertangabe in die Willkür der Beteiligten: es läßt sie zu, ordnet sie aber nicht an (882).
4. Die Urkundsvermerke sind entweder positiver Art oder besagen rein
negativ, daß ein früherer Urkundsvermerk außer Kraft gesetzt wird; im ersten
5) Siehe RG. 53 S. 413. 6) Abw. Biermann zu § 882.