5 242. Vertragsmäßige Verpfändung von Fahrnis. Pfandhalter. 301
4 uhn beschränkte Rechte Dritter auf der Sache, so bleiben sie auch
nch der Verpfändung in Kraft; wenn aber die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen diese Rechte im Fall der Ubereignung erlöschen würden, gehn sie
in Fall der Verpfändung dem neu begründeten Pfandrecht nach (1208).
Beisdiel. A. hat eine Sache, die B. ihm als Pfand gegeben, bei C. hinterlegt; C. hat
sie mgetreuerweise dem gutgläubigen D. verpfändet. Hier bleibt A.s Pfandrecht auf der
Sache liegen, steht aber im Range hinter dem jüngeren Pfandrecht des D. zurück.
II. 1. In gewissen Fällen kann das Erfordernis der Ubergabe wie bei
4 Übereignung so auch bei der Verpfändung von Fahrnis fallen gelassen
varen (s. oben S. 129). Doch sind die hierfür maßgebenden Regeln bei der
Lapfändung andre als bei der Ubereignung.
à) Erster Fall: die Sache befindet sich zur Zeit der Verpfändung im
mmittelbaren Besitz des Verpfänders. Hier kann, anders als bei der Uber-
#ung, die Ubergabe durch ein bloßes Besitzkonstitut nicht ersetzt werden.
Felnehr muß der Verpfänder, wenn er die Ubergabe an den Gläubiger ver-
miden will, zu einem der beiden folgenden Ersatzmittel greifen (1200).
) Entweder muß er die Sache einem Pfandhalter übergeben, d. h.
en#r Person, die zugleich ihn selbst wie den Pfandgläubiger im Besitz vertritt
ud sich verpflichtet, das Pfand nur an ihn und den Gläubiger gemeinsam
hetauszugeben.“
6 Oder er muß das Pfand derart unter gemeinsamen Verschluß legen,
boß es ihm bloß unter Mitwirkung des Gläubigers zugänglich ist.
Beispiele. J. A. will auf die einzige Wertsache, die er besitzt, einen Ring im Wert
dan dielleicht 1000 Mk., von B. 200 Mk. entleihen, hat aber die Sorge, B. möchte den
Ring veruntreuen. Hier kann er zugleich sich und den B. sichern, wenn er den Ring dem
Amelter C. als Pfandhalter übergibt. II. Der Weinhändler D. will die in seinem Keller
lagernden Weine dem E. verpfänden. Hier kann er dies Ziel dadurch erreichen, daß er an
dem Keller ein Vorlegeschloß anbringen läßt und den Schlüssel dazu dem E. aushändigt.
Ob das Schloß gut oder schlecht ist, macht keinen Unterschied.5 Nur darf D. zur Zeit der
Verpsändung nicht etwa im Besitz eines zweiten Schlüssels zu dem Schloß sein, oder er darf
wenigsteng nicht wissen, daß er es ist. III. F. will seine Geige dem G. verpfänden; nun
aber eine Verpfündung durch Besitzkonstitut gesetzlich ausgeschlossen, während die vom
beset zugelassene Verpfändung durch Übergabe, Bestellung eines Pfandhalters, Anbringung
eines gemeinsamen Verschlusses aus wirtschaftlichen Gründen unanwendbar ist, da F. die
#glich für seinen Lebensunterhalt gebraucht. Hier kann F. sich mit einer uneigent-
Verpfändung (oben S. 298, 4) helfen: er überelgnet seine Geige dem G. unter der
hung, daß das Eigentum bei pünktlicher Bezahlung seiner Schuld an ihn zurückfällt,
aber in der Zwischenzeit ruhig im Besitz der Geige, da G. sie mietweise bei ihm beläßt.
Z„ d) Zweiter Fall: die Sache befindet sich zur Zeit der Verpfändung im
mittelbaren Besitz des Verpfänders. Hier kann er unter Mitwirkung des ihn
aennntenden Unterbesitzers die Übergabe in derselben Art ersetzen, wie im
.- Fall (k. 1206). Außerdem kann er aber die Verpfändung ohne
—wng des Unterbesitzers durch eine Besitzüberweisung (s. oben S. 93 II) be-
Obstfelder in der Anm. 1 genannten Schri
6) Siehe Endemann U, 1 * u. " “