Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

302 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
werkstelligen, indem er, gerade wie bei der Übereignung, seinen Herausgabe- 
anspruch gegen den Unterbesitzer dem Pfandgläubiger abtritt; doch muß er die 
Verpfändung dem Unterbesitzer anzeigen (1205 II). 
Beispiel. A. will ein Boot, das der Ruderklub Salamander für ihn verwahrt, dem B. ver- 
pfänden. Hier kann A. dies Ziel erreichen, indem er den Salamander mit dessen Zustimmung 
zum Pfandhalter für sich und B. bestellt oder ihn veranlaßt, das Boot an eine Kette zu legen, 
die nur von den Angestellten des Salamander und B. gemeinsam gelöst werden kann. 
Ebenso kann er aber auch seinen Herausgabeanspruch gegen den Salamander dem B. ganz 
abtreten; alsdann bedarf es der Zustimmung des Salamander nicht, sondern es genügt 
eine bloße Anzeige von der Verpfändung (oder, wie man zusetzen darf, von der Abtretung) 
an ihn; das Pfandrecht entsteht in dem Augenblick, in dem die Anzeige in den Privat- 
briefkasten des Salamander gelegt wird. 
J) Dritter Fall: die Sache steht zur Zeit der Verpfändung bereits im 
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Pfandgläubigers. Hier kann die 
Ubergabe, wie bei der Ubereignung, ersatzlos fortfallen (1205 1 Satz 2). Doch 
darf, wenn der Besitz des Pfandgläubigers bloß ein mittelbarer ist, sein Unter- 
besitzer nicht der Verpfänder selbst sein. 
Beispiele. I. A. will eine Partie Tuch im Wert von 1000 Mk., die er dem B. als 
Pfand für ein Darlehn von 200 Mk. übergeben hat, dem nämlichen B. für ein zweites 
Darlehn von 300 Mk. verpfänden. Hier kann A. diese zweite Verpfändung durch einen 
bloßen Psandvertrag bewerkstelligen, ohne daß es eines Ubergabeersatzes bedarf. II. Derselbe 
Fall wie zu 1; nur hat B. das Juch im eignen Namen bei C. hinterlegt, ist also nur 
mittelbarer Besitzer. Hier ist die Entscheidung dieselbe wie zu 1; einer Anzeige der zweiten 
Verpfändung an C. bedarf es nicht. III. Derselbe Fall wie zu II; nur hat inzwischen A. 
das Tuch gemäß 931 dem C. übereignet, und C. ist es, der die zweite Verpfändung vor- 
nimmt. Hier genügt ein bloßer Pfandvertrag nicht, sondern das Tuch muß, wenn es bei C. 
verbleiben soll, für C. und B. unter gemeinsamen Verschluß gelegt werden. 
Die Regeln zu c gelten auch dann, wenn A. eine dem B. verpfändete Sache ihm noch- 
mals für eine weitere Schuld verpfänden will und die Sache aus Anlaß der ersten Ver- 
pfändung einem Pfandhalter C. anvertraut oder für A. und B. unter gemeinsamen Verschluß 
gelegt war. Insbesondre braucht die zweite Verpfändung dem C. nicht angezeigt zu werden. 
2. Hiernach unterscheidet sich die Verpfändung ohne Übergabe von der 
Ubereignung ohne Ubergabe hauptsächlich in drei Punkten. Erstens ist der 
Ersatz der Ubergabe durch ein bloßes Besitzkonstitut ausgeschlossen. Zweitens 
kann die Ubergabe durch eine Besitzüberweisung nur unter Benachrichtigung 
des Unterbesitzers ersetzt werden. Drittens genügt, wenn der Verpfänder nicht 
einmal im mittelbaren Besitz des Pfandes ist, die Abtretung des Herausgabe- 
anspruchs gegen den Besitzer nicht; eine Verpfändung ist also in diesem Fall 
unmöglich. 
Beispiel. A. kann eine Sache, die ihm von B. gestohlen ist und sich noch jetzt im Besitz. 
des B. befindet, zwar veräußern, aber nicht verpfänden. 
3. Der Sinn der Regel, daß eine Verpfändung von Fahrnissachen durch 
bloßes Besitzkonstitut keine Geltung hat, ist: der Verpfänder muß sich von den 
Fahrnissachen, die er verpfänden will, trennen, er muß sie als „Faustpfand“ 
in die Gewalt des Gläubigers oder eines von dem Gläubiger abhängigen 
Dritten bringen. Das ist hart, zumal wenn man erwägt, daß ein Grund-
	        
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