z 243. Berpfündung von Fahrnis ohne Übergabe. § 242 a. Gesetzl. Pfandrechte. 303
stückseigentümer das von ihm verpfändete Grundstück unverändert in Besitz
behalten kann. Doch ist die Härte gerechtfertigt. Denn ein Pfand bestellen
heißt, einen Gläubiger vor den andern bevorzugen. Eine willkürliche Bevor-
zugung einzelner Gläubiger darf aber dem Schuldner nicht zu leicht gemacht
verden.
6) Begründung des Fahrnispfandrechts kraft Gesetzes.
§ 2422#.
I. Ein Fahrnispfandrecht entsteht kraft Gesetzes in folgenden Fällen.
1. Der Vermieter eines ganzen Grundstücks oder einer Wohnung erlangt
ein Pfandrecht an allen Sachen des Mieters, sobald sie auf das Mietgrund-
stück oder in die Wohnung gebracht sind, mit Ausnahme der Sachen, die der
Pfändung nicht unterworfen sind 1; das Pfandrecht schützt alle Forderungen
des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis, ausgenommen
künftige: Entschädigungsansprüche und den Anspruch auf den Mietzins für eine
spätere Zeit als das laufende und das nächste Mietjahr (559, 580).
Beispiele. I. 1. A. hat dem B. vom 1. April 1910 ab eine Wohnung für einen je am
Schluß eines Halbjahrs zahlbaren Jahreszins von 6000 Mk. auf fünf Jahre vermietet.
Hier hat A. ein gesetzliches Pfandrecht an den Möbeln, den Büchern, den Kleidern, den
Kohlen, den Wertpapieren, dem Gelde des B., sobald sie in die Wohnung oder in den den
Zugang zu der Wohnung bildenden Teil des Miethauses? gelangen. Ausgenommen sind
nur die unpfändbaren Sachen; läßt sich zurzeit nicht feststellen, welche Sachen unpfändbar
find, z. B. weil B. viel mehr Möbel, Kleider, Kohlen und Geld eingebracht hat, als er
unbedingt gebraucht, so erstreckt sich das Pfandrecht zunächst auf alle Sachen“", kann aber
später nur so geltend gemacht werden, daß dem B. der unpfändbare Bestand verbleibt.
2. B. bat einen ihm gehörigen Ring absichtlich nicht in die Mietwohnung mitgebracht, weil
er ihn dem Pfandrecht des A. nicht unterwersen will, sondern hat ihn seinem Freunde C.
zur Ausbewahrung gegeben; C. bringt ihn aber eigenmächtig dem B. zurück und legt ihn in
Abwesenheit B.38 auf dessen Tisch. Hier hat A. auch an dem Ringe ein Pfandrecht.5 3. B. ist
wegen Verschwendung entmündigt. Hier hat A. kein Pfandrecht, wenn der Mietvertrag von
B. ohne Zustimmung seines Vormundes abgeschlossen ist; dagegen kommt es darauf, ob der
Vormund auch dem Einbringen der Sachen in die Wohnung zugestimmt hat, nicht an; denn
zwar das Mieten, nicht aber das Einbringen ist ein Rechtsgeschäft. II. 1. Derselbe Fall
wie zu I, 1; am 1. Mat 1911 will B. Möbel, die für ihn entbehrlich sind, aus der Wohnung
entsernen, ohne bisher Miete gezahlt zu haben. Hier kann A. ein Pfandrecht wegen des
auf das abgelaufene, das laufende und das nächstfolgende Mietjahr emtfallenden Mietzinses
mit 18000 Mk., nicht aber auch wegen des Mietzinses der beiden letzten Mietjahre geliend
machen. 2. Derselbe Fall; nur hatte A. dem B. die Wohnung wegen Nichtbezahlung der
Miete auf den 1. April 1911 rechtmäßig gekündigt; B. war auch tatsächlich am 1. April
1911 ausgezogen, haue aber seine Möbel mit Rücksicht auf das Pfandrecht A.s zurückgelassen;
ein andrer Mieter für die Wohnung hat sich bisher nicht gefunden. Hier kann A. am 1. Mai
1) Martintus, Arch. f. ziv. Pr. 96 S. 114; Ortloff, Arch. f. BR. 22 S. 281.
2) RE. 54 S. 301.
3) Siehe Endemann 1 S. 1064. 4) Mittelstein, Miete (09) S. 378.
5) Abw. Siber, gesetzl. Pfandrecht des Vermieters (00) S. 39.
6) Ortmann, Anm, 34 zu 8 559.