304 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
ein Pfandrecht wegen des Mietzinses für das abgelaufene Mietiahr und wegen des durch
das Leerstehn der Wohnung bis zum 1. Mai bereits entstandenen Schadens mit 6500 Mk.,
nicht aber auch wegen des durch das fernere Leerstehn der Wohnung in der Folgezeit drohen-
den Schadens geltend machen.7
2. Der Verpächter eines Grundstücks erlangt ein Pfandrecht an allen
Sachen des Pächters nach denselben Regeln wie ein Vermieter (581 Il), je-
doch, wenn das Pachtgrundstück ein landwirtschaftliches ist, mit folgenden
agrarischen Vergünstigungen.
a) Das Pfandrecht ergreift auch die Früchte des Grundstücks, sobald sie
getrennt sind (585), vorausgesetzt, daß sie mit der Trennung in das Eigentum
des Pächters gelangen. *
b) Das Pfandrecht ergreift gewisse Sachen des Pächters auch dann, wenn
sie der Pfändung nicht unterworfen sind, namentlich das zum Landwirtschafts-
betriebe erforderliche Gerät und Vieh (585, s. BPO. 811 Nr. 4).
c) Das Pfandrecht schützt die Forderung des Verpächters auf den Pacht-
zins für die gesamte Pachtzeit (585).
3. Der Pächter eines Grundstücks erlangt ein Pfandrecht an dem mitge-
gepachteten Inventar, sobald es in seinen Besitz gelangt (590), vorausgesetzt,
daß das Inventar dem Verpächter gehört?; das Pfandrecht schützt alle Forde-
rungen des Pächters gegen den Verpächter, die sich auf das Inventar be-
ziehn (590).
4. Der Gastwirt erlangt ein Pfandrecht an allen Sachen des Gasts, so-
bald sie in das Gasthaus gebracht sind, mit Ausnahme der Sachen, die der
Pfändung nicht unterworfen sind; das Pfandrecht schützt alle Forderungen des
Wirts gegen den Gast für Wohnung, Beköstigung, Bedienung usw. mit Ein-
schluß der Auslagen (s. 704).
5. Der Unternehmer beim Werkvertrage erlangt ein Pfandrecht an allen
von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers, sobald sie bei
der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangen 10°;
das Pfandrecht schützt alle Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller
aus dem Werkvertrage, die auf diese Sachen Bezug haben (s. 647).
6. Wer an einer Forderung, die auf die Übereignung von Fahrnissachen
gerichtet ist, ein Pfandrecht hat, erlangt ein Pfandrecht an eben diesen Sachen,
sobald der Schuldner die Forderung pflichtgemäß ihm gegenüber erfüllt; das
Pfandrecht schützt die nämliche Forderung, die durch das ursprüngliche Pfand-
recht gesichert war (1287 Satz 1, s. aber auch 1288 1I).
Beispiel. A. läßt sich von B. malen, hat aber seinen Anspruch auf die Lieferung des
Bildes dem C., der ihm das Honorar für B. vorgeschossen hat, zur Sicherung für den Vor-
schuß verpfändet; nun liefert B. das Bild pflichtmäßig an C. ab (1281). Hier erlangt mit
der Ablieferung A. das Eigentum, C. ein Pfandrecht an dem Bilde.
7) RG. 54 S. 302.
8) Planck-Greiff Anm. 2a zu § 585. Abw. Siber a. a. O. S. 20.
9) Abw. Planck-Greiff Anm. 2 zu § 590. 10) RG. 72 S. 282.