Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

306 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
Beispiel. A. schafft seine Möbel heimlich aus der alten in eine neue Mietwohnung, 
ohne den Zins für die alte Wohnung bezahlt zu haben. Hier geht das Pfandrecht des alten 
Vermieters dem des neuen vor, auch wenn dieser das ältere Pfandrecht nicht hat kennen 
können. 
III. Bei den gesetzlichen Pfandrechten fehlt es an einem „Verpfänder“. 
Nun gibt es aber eine Reihe von Rechtsregeln, die nicht bloß auf vertrags- 
mäßige, sondern auch auf gesetzliche Pfandrechte anwendbar sind (s. 1257, 1216, 
1217, 1224 usw.) und trotzdem von einem „Verpfänder“ sprechen. Wie es 
scheint, wird man bei der Anwendung dieser Regeln auf die gesetzlichen 
Pfandrechte unter dem Verpfänder den persönlichen Schuldner verstehn müssen. 
b) Übertragung eines bestehenden Fahrnispfandrechts. 
g 248. 
I. 1. Ein Fahrnispfandgläubiger kann sein Pfandrecht, wie eine Hypothek, 
dadurch auf einen andern übertragen, daß er ihm die durch das Pfandrecht 
gesicherte persönliche Forderung rechtsgeschäftlich abtritt; dagegen ist es unzu- 
lässig, daß er dem neuen Gläubiger das Pfandrecht für sich allein, ohne die- 
persönliche Forderung, überträgt (1250 1). 
a) Bei der Abtretung der pfandrechtlich gesicherten Forderung braucht 
der alte Gläubiger die Mitübertragung des Pfandrechts nicht besonders zu er- 
klären, sondern der neue Gläubiger erlangt, sobald ihm die Forderung ab- 
getreten ist, das die Forderung sichernde Pfandrecht kraft Gesetzes. Doch 
können die Parteien, anders als bei der Hypothek, das Gegenteil vereinbaren: 
die Folge solcher Vereinbarung ist nicht, daß das Pfandrecht bei dem alten. 
Gläubiger zurückbleibt, sondern daß es erlischt (1250 1). 
b) Für die Abtretung der pfandrechtlich gesicherten Forderung gelten ledig- 
lich die allgemeinen Regeln. Sie bedarf also keiner Form; namentlich ist es 
zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht nötig, daß der bisherige Gläubiger das in 
seinem Besitz befindliche Pfand dem neuen Gläubiger ausliefert. 
2. Außer durch rechtsgeschäftliche Abtretung kann ein Fahrnispfandrecht 
auf einen neuen Gläubiger auch in andrer Art übertragen werden. 
a) Der alte Gläubiger stirbt: hier geht seine persönliche Forderung samt 
dem Pfandrecht kraft Gesetzes auf den Erben über (1922). 
b) Ein Gläubiger des alten Gläubigers betreibt die Zwangsvollstreckung 
in die persönliche Forderung: hier geht die Forderung samt dem Pfandrecht 
auf den Gläubigergläubiger über, sobald sie ihm vom Vollstreckungsgericht über- 
wiesen ist (s. 1250, 8PO. 835, 838). 
c) Der alte Gläubiger wird wegen seiner persönlichen Forderung von 
einem andern als dem persönlichen Schuldner befriedigt: hier geht die Forderung 
samt dem Pfandrecht auf den andern über, falls dieser der Verpfänder ist
	        
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