308 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
betrag der persönlichen Forderung abändert, die Pfandsumme zwar verringert,
nicht aber vergrößert werden (s. 1210 —).
Beispiele. I. A. hat dem B. zur Sicherung eines Darlehns, das B. dem C. gewährt
hatte, verschiedene Sachen verpfändet; das Darlehn war laut Abrede zwischen B. und C. mit
3½ % verzinslich. Hier sollte man meinen, daß nach der eben zu a festgestellten Gesetzes-
regel die Pfandsumme nicht bloß aus dem Darlehnskapital, sondern auch aus den bedungenen
Zinsen — nämlich den laufenden, den erst für die Zukunft verfallenden und den vielleicht
schon seit Jahren rückständigen Zinsen — bestehe. Indes ist die Entscheidung nur zutreffend,
wenn die Verpfändung nach der erkennbaren Absicht der Parteien nicht bloß für die Kapital-,
sondern auch für die Zinsforderung und zwar für letztere in vollem Umfange erfolgt ist.
Behauptet also A., daß er das Darlehn für unverzinslich gehalten oder daß er angenommen
habe, es seien keine Zinsrückstände vorhanden und daß sich ebendeshalb seine Verpfändung
auf die Zinsen überhaupt oder wenigstens auf die Zinsrückstände nicht mit beziehe, so trifft
die Beweislast nicht den A., sondern den B. II. Derselbe Fall; nur hatte B., nachdem die
Verpfändung der Sachen erfolgt war, durch Vereinbarung mit C. auf dessen Bitten den
Zinssatz auf 3 % ermäßigt; einige Jahre später, als C. auch mit den 3% Zinsen in Rück-
stand gekommen war, hat B. sich mit C. dahin verglichen, daß er ihm die alten dreiprozentigen
Zinsrückstände auf fünf Jahre stundete, von nun ab aber den Zinsfuß auf 5 % erhöhte.
Hier ist die Pfandsumme, wenn sie sich auf die Zinsen überhaupt erstreckt, durch die erste
Abrede zwischen B. und C. endgültig auf einen dreiprozentigen Satz herabgedrückt. Dagegen
ist die spätere Erhöhung des Zinssatzes auf 5% und die damit untrennbar verbundene
Stundung der Zinsrückstände auf fünf Jahre für A. ohne Belang.
Auffällig ist, daß die Regel über den Umfang der Pfandhaftung (1210 1) ganz anders
formuliert ist als die über den Umfang der Bürgenhaftung (767). Doch scheint es, als
hätten beide trotzdem denselben Sinn. 1
6) Außerdem umfaßt die Pfandsumme (1210 HU,)
ga) die dem Gläubiger zu erstattenden Verwendungen auf das Pfand,
685) die ihm zu erstattenden Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung,
))) die Kosten des Pfandverkaufs.
b) Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jedes Pfand
für die ganze Pfandsumme (1222).
c) Die Zeit, zu der der Gläubiger die Pfandsumme aus dem Pfande
beitreiben darf, bestimmt sich, wenn nicht zugunsten des Pfandschuldners ein
andres vereinbart ist, nach der Fälligkeit seiner persönlichen Forderung.
3. Wird ein Recht des Pfandgläubigers von dem Verpfänder, dem Pfand-
schuldner oder irgendeinem andern beeinträchtigt, so stehn dem Gläubiger
analoge Ansprüche zu wie einem Eigentümer (1227), also je nach Lage des
Falls eine Vindikation oder ein Anspruch wegen Störung seines Pfand-
rechts. ?
Beispiel. A., der Sohn der Witwe B., die bei C. zur Miete wohnt, pflegt seinen
Zorn nicht bloß gegenüber seiner verängstigten Mutter, sondern auch gegenüber deren
Porzellan auszulassen. Hier kann gegen A. auch der Vermieter C. einschreiten, falls die
Sicherheit, die das Porzellan der B. ihm gewährt, durch den Zorn A.8s beeinträchtigt wird.
4. a) Sämtliche Rechte des Pfandgläubigers werden wesentlich abgeschwächt,
wenn auf dem Pfande ein andres Pfandrecht ruht, das dem seinigen im
1) Abw. unfre 4. Aufl. 2 S. 290 .
2) Schultz, Die Pfandansprüche nach 1227 des BGB.s (03).