310 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
6) Bei andern Pfandrechten hat das Recht nur der Verpfänder, und auch
er nur unter der Voraussetzung, daß der Verderb des Pfandes oder eine
wesentliche Minderung des Werts zu besorgen ist; die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen (1218 1).
I) Ein dritter Fall ist der, daß das Pfand zu einer Konkursmasse gehört
und der Pfandgläubiger eine ihm vom Konkursgericht gestellte Frist zum Pfand-
verkauf hat ungenützt verstreichen lassen. Hier kann der Konkursverwalter das
Pfandrecht des Gläubigers dadurch außer Kraft setzen, daß er selber den
Pfandverkauf vornimmt; macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird das
Pfandrecht von dem Pfande auf den Verkaufserlös übertragen (KonkOrdn
127 ID.
II. Die Rechte, die dem Fahrnispfandgläubiger als solchem zustehn, hängen,
wie wir gesehn haben, in vielen Beziehungen von seiner persönlichen Forderung
ab. Dagegen ist nicht auch umgekehrt die persönliche Forderung — wenn man
von der Regel absieht, daß sie um des Pfandrechts willen unter gewissen Voraus-
setzungen kraft Gesetzes auf einen neuen Gläubiger übertragen wird (s. oben
S. 306c) — von dem Pfandrecht abhängig. Insbesondre kommen bei einer
Veräußerung des Pfandes für einen Schuldübernahmevertrag zwischen dem
Veräußerer und dem Erwerber lediglich die für die Schuldübernahme im
allgemeinen geltenden Regeln und nicht die Sondervorschrift, die bei der Ver-
äußerung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks gilt (oben S. 275 1),
zur Anwendung.
III. Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich aus dem Fahrnis-
pfandrecht für den Gläubiger nicht bloß Rechte, sondern auch Verpflichtungen,
und zwar entweder gegenüber dem jeweiligen Pfandschuldner (1241) oder gegen-
über dem Verpfänder (1218 1II, 1223 usw.).
b) Das Recht auf den Besitz des Pfandes.
§ 244 a.
I. 1. Kraft seines Pfandrechts hat der Fahrnispfandgläubiger zunächst —
in scharfem Gegensatz zu einem Hypothekengläubiger — ein Recht auf den
Besitz des Pfandes.n
a) Regelmäßig tritt das Besitzrecht des Gläubigers sofort bei Begründung
des Pfandrechts ein und endigt erst mit dessen Erlöschen. Doch gilt eine Aus-
nahme bei den drei gesetzlichen Pfandrechten des Vermieters, des Verpächters
und des Gastwirts.
a) Bei diesen drei Pfandrechten muß sich nämlich der Gläubiger zunächst
damit zufrieden geben, wenn die seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen sich
1) Gierke, D. PrR. 2 S. 982.