K Ata Pfandverwahrung. Aufwendungen auf d. Pfand. § 244b. Pfandnutzung. 313
sich hierzu nicht eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter abgeliefert
wud (1217 I, R. FG. 165).
2. Zu Aufwendungen auf das Pfand ist der Pfandgläubiger trotz seiner
Stellung als Pfandverwahrer nicht verpflichtet, sondern es genügt, wenn er
dem Verpfänder Anzeige macht, sobald sich eine Aufwendung für das Pfand
als nölig herausstellt (1218 II); dem entspricht es, daß der Gläubiger, falls
er tatsächlich eine Aufwendung macht, die Erstattung nur wie ein auftragloser
Geschäftsführer beanspruchen darf (1216). Doch kann — ausdrücklich oder still-
scweigend — auch ein andres vereinbart werden.
Beispiele. I. A. hat dem B. ein Faß Wein als Pfand gegeben. Hier braucht B. das
zur Pflege des Weins erforderliche Nachfüllen nicht zu besorgen, sondern kann dies dem A.
überlassen. II. C. hat dem D. ein Pferd als Pfand gegeben. Hier wird es sich meist von
selbst verstehn, daß D. damit stillschweigend die Pflicht übernommen hat, das Pferd zu füttern.
Fordert der Gläubiger wegen seiner Verwendungen Ersatz nicht vom Verpfänder, sondern.
dom Pfandschuldner, so kommen die allgemeinen Regeln über den Erstattungsanspruch des
Vundikationsgegners gegenüber dem Vindikanten zur Anwendung (s. oben S. 168 IX).
e) Das Recht auf den Gebrauch und die Nutzung des Pfandes.
§ 244 b.
I. 1. Kraft seines Pfandrechts hat der Fahrnispfandgläubiger ferner, wenn
dos Pfand eine von Natur fruchttragende Sache ist, im Zweifel das Recht,
das Pfand zu gebrauchen und seine Früchte zu ziehn; dagegen hat
er ein solches Recht bei anders beschaffenen Sachen nur dann, wenn es be-
sonders ausbedungen ist (1213).
Beispiele. I. 1. A. hat dem B. eine Kuh durch übergabe an ihn verpsändet. Hier gehört,
wenn die Kuh kalbt, falls nicht das Gegenteil vereinbart, das Kalb dem B. 2. Ist die Kuh
Hagegen durch Übergabe an einen Pfandhalter verpfändet, so ist, da die Regel zu 1 ja bloß
eim Zweifel“ gilt, anzunehmen, daß das Kalb, falls nicht das Gegenteil vereinbart, Eigentum
des A. wird, aber B. an dem Kalbe ein Pfandrecht erwirbt (s. oben S. 307 1 1). II. 1. C. hat
dem D. eine Uhr durch Übergabe an ihn verpsändet. Hier darf D. die Uhr, falls nicht das
Gegemreil vereinbart, nicht in Gebrauch nehmen und nicht einmal aufziehn. 2. E. hat dem
F. ein Klavier verpfändet, das er zuvor dem G. mietweise überlassen hatte. Hier stehn die
Mietzinsen allein dem E. zu, und F. hat nicht einmal ein Pfandrecht daran.
2. Bei der Regel zu 1 verbleibt es auch dann, wenn auf einer Sache
VWehrere Pfandrechte ruhn. Je nach Lage des Falls kann es also geschehn,
daß das Nutzungsrecht dem ersten oder einem folgenden Pfandgläubiger oder
keinem von ihnen zusteht.
II. Steht dem Gläubiger nach den Regeln zu I das Recht zu, die
Nutzungen des Pfandes zu ziehn, so ist auch dies Recht zugleich eine Pflicht:
der Gläubiger hat für die Gewinnung der Nutzungen Sorge zu tragen und
Rechenschaft darüber abzulegen; der Reinertrag der Nutzungen wird auf die
geschuldete Leistung und zwar, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind,
Mnächst auf diese angerechnet (1214 1, II). Doch sind auch hier abweichende