Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 2446. Pfandverkauf. Versteigerung. Freihändiger Verkauf. 315 
da) Pfänder, die einen Markt= oder Börsenpreis haben, kann der Gläubiger 
freihändig durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handels- 
mäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person. ver- 
kaufen lassen, aber nur zum laufenden Preise (1235 II, 1221; pr. AusfGes. 13); 
65) Gold= und Silbersachen kann der Gläubiger in der gleichen Art ver- 
kaufen lassen, aber nicht unter dem Gold= oder Silberwert und nur unter der 
Voraussetzung, daß bei einem vorausgegangenen Versteigerungsversuch nicht 
einmal dieser Gold= oder Silberwert geboten wurde (1240 Il); 
7)) alle Pfänder kann der Gläubiger, wenn er einen vollstreckbaren Titel 
gegen den Pfandschuldner erlangt hat, auch nach den für den Verkauf einer 
gepfändeten Sache geltenden Vorschriften verkaufen lassen (1233 II; s. unten 
S. 3729. 
Die Formen des Pfandverkaufs zu ra und §86 empfehlen sich dadurch, daß sie schneller 
und billiger vorzunehmen sind als eine Versteigerung. Dagegen hat die Form zu „ den 
Vorzug, daß etwaige Fehler, die bei ihr vorkommen, dem Gläubiger minder leicht zur Schuld 
angerechnet werden als Fehler bei einer gewöhnlichen Versteigerung (8311). 
b) Der Pfandverkauf ist rechtmäßig nur, wenn folgenden vier Regeln 
genügt ist (1243 1). 
æ) Die persönliche Forderung des Pfandgläubigers muß wenigstens zu 
einem Teil auf eine Geldsumme gerichtet und muß zu eben diesem Teil fällig 
sein (1228 II). Der Gläubiger muß also, wenn seine Forderung nicht schon 
von Anfang an auf Geld ging, mit dem Pfandverkauf warten, bis sie sich 
wenigstens teilweise in einen Geldanspruch verwandelt; ingleichen muß er, 
wenn sein Geldanspruch nicht schon von Anfang an fällig war, den Pfand- 
verkauf verschieben, bis der Anspruch wenigstens teilweise fällig wird. Der 
Betrag, auf den der fällige Geldanspruch des Gläubigers geht, sei kurz die 
fällige Pfandsumme genannt. 
Geschieht der Pfandverkauf durch Versteigerung, so sind deren Zeit 
und Ort unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu 
machen (1237 Satz 1; ZP. 816 III). 
") Sind mehrere Pfänder vorhanden, so darf der Gläubiger nur so viel 
verkaufen lassen, als zur Deckung der fälligen Pfandsumme und der Verkaufs- 
kosten erforderlich ist; welche Pfänder innerhalb dieser Schranken zum Verkauf 
gebracht werden, steht, wenn nichts andres vereinbart ist, im Belieben des 
Gläubigers (1230; fs. ZPO. 818). 
0) Ist das Pfand eine Gold= oder Silbersache, so darf sie nicht unter 
ihrem Gold= oder Silberwert verkauft werden (1240 1I; Z3PO. 820 Satz 1); 
dagegen besteht für andre Pfänder das Erfordernis eines geringsten Gebots nicht. 
Beispiele. I. 1. A. hat dem B. ein Wertpapier als Sicherheit für die vertragsmäßige 
Lieferung verkaufter Waren verpfändet; nun ist aber die von A. dem B. gelieferte Ware so wenig 
vertragsmäßig, daß B. mit Recht eine Herabsetzung des auf 20000 Mk. bedungenen und von 
ihm bereits vollbezahlten Kaufpreises um 5000 Mk. fordert. Hier darf B. wegen der 5000 Mk. 
das Papier erst dann verkaufen, wenn zwischen ihm und A. ein Preisminderungsvertrag zu-
	        
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