Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 244e. Pfandverkauf. Kassatorische Klausel. Besitz des Gläubigers nötig? 317 
Nichterfüllung dieser Bestimmung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt sei 
(ekassatorische Klausel“ 1238 I, 360). Wird der Verkauf ohne diese Bestimmung 
vorgenommen, so wird der Gläubiger im Verhältnis zu allen Beteiligten außer 
dem Ersteher so behandelt, als ob er den Kaufpreis bar empfangen hätte; das 
nämliche gilt, wenn der Verkauf zwar unter jener Bestimmung vorgenommen ist, 
der Gläubiger aber trotz Nichtentrichtung des Kaufpreises bis zum Schluß des 
Versteigerungstermins von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht 
(1238 I). 
e) Soll der Ersteher zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet 
werden, so muß auch der Verkäufer die Verpflichtung übernehmen, das Pfand 
dem Ersteher sofort — d. h. Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises — 
zu übergeben 1; denn sonst ist nicht zu erwarten, daß sich Ersteher finden, die 
einen angemessenen Preis für das Pfand bieten. Nun ist aber der Gläubiger 
zur sofortigen Ubergabe des Pfandes außerstande, wenn er kein Recht auf 
den unmittelbaren Alleinbesitz des Pfandes hat, also in den Fällen des gesetz- 
lichen Vermieter-, Verpächter= und Gastwirtspfandrechts, sowie dann, wenn das 
Pfand unter gemeinsamen Verschluß des Gläubigers und Verpfänders gelegt 
oder einem Pfandhalter anvertraut ist (s. oben S. 311; 301 a). Um nun den 
Gläubiger auch in diesen Fällen zur sofortigen Übergabe des Pfandes zu befähigen, 
bestimmt das Gesetz, daß er, sobald er die Befugnis zum Pfandverkauf erlangt 
hat, die Herausgabe des Pfandes zum Zweck des Verkaufs beanspruchen darf; 
jedoch kann der Verpfänder verlangen, daß das Pfand nicht an den Gläubiger 
in Person herausgegeben, sondern an einen Vertrauensmann abgeliefert wird, 
der sich seinerseits verpflichten muß, das Pfand zum Verkauf und zur sofortigen 
Übergabe an den Ersteher bereit zu stellen (s. 1231). 
Solch ein Vertrauensmann ist von einem Pfandhalter in dem früher besprochenen 
Sinn (s. oben S. 301) wohl zu unterscheiden, da dieser weder berechtigt noch verpflichtet 
ist, ohne Ermächtigung des Verpfänders das Pfand zum Verkauf herauszugeben. 
Die eben besprochene Regel von 1231 ist, wie sich aus 1231 Satz 2 deutlich ergibt, 
auf die oben genannten Fälle beschränkt. Sie ist also z. B. unanwendbar, wenn das Pfand 
sich im Mietbesitz eines Dritten befindet und durch Abtretung des Herausgaveanspruchs gegen 
den Mieter verpfändet worden oder wenn eine durch übergabe verpfändete Sache dem 
Gläubiger gestohlen und in die Hände eines gut= oder schlechtgläubigen Eigenbesitzers gelangt 
ist. Hier ist demnach die Frage, ob der Gläubiger die Herausgabe des Pfandes für den 
Verkauf beanspruchen kann, nicht nach 1131, sondern nach allgemeinen Regeln zu entscheiden; 
insbesondre braucht der Mieter das Pfand gemäß 1227, 986 erst nach Ablauf der Mietzeit 
herauszugeben. Über das Verkaufsrecht eines nachstehenden Pfandgläubigers s. unten zu 2. 
4) Sobald der Pfandverkauf zum Abschluß gekommen ist, hat der Gläubiger 
den Pfandschuldner von dem Ergebnis, wenn tunlich, unverzüglich zu benach- 
richtigen (1241). 
e) Ist eine Sache als Pfand verkauft, so ist dies zunächst ein rein obli- 
gatorisches Rechtsgeschäft: es verpflichtet den Verkäufer, die Sache dem Ersteher 
1) Abw. Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen S. 301.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.