##4cc. Dingliche Wirkung der Pfandveräußerung. Schicksal des Erlöses. 319
Kechtmäßigkeit des Pfandverkaufs nicht berührt. 2. a) Ingleichen verbleibt es bei den Ent-
scheihungen zu I, wenn der Verkäufer den Pfandverkauf vorgenommen hatte, obschon seine-
Forberung auf die Pfandsumme nicht einmal teilweise fällig war, falls dem Ersteher nicht
nachgewiesen werden kann, daß er dies gewußt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht
gemußt hat. Dagegen entbehrt der Pfandverkauf jeder dinglichen Wirkung, wenn dem Er-
steher die Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis nachgewiesen wird: der Ersteher
erlangt also in diesem Fall kein Eigentum, das Pfandrecht des Verkäufers und ein ihm nach-
stehender Nießbrauch bleibt in Kraft usw. b) Analoge Regeln gelten, wenn dem Verkäufer ein
Pfandrecht überhaupt nicht zustand. Hieraus (in Verbindung mit dem Umstande, daß in.
144 zwar auf 932—934, 936, nicht aber auch auf 935 verwiesen ist) ergibt sich folgende
estaunliche Entscheidung: veräußert jemand eine gestohlene Sache, die einen Marktpreis hat,
buch einen vereidigten Mäkler zum laufenden Preise an einen redlichen Dritten, so erlangt
ke Dritte Eigentum, wenn der Verkäufer die Veräußerung kraft eines ihm angeblich zu-
sebenden Pfandrechts (1244, 932), nicht aber, wenn er sie als angeblicher Eigentümer (935).
domimmt! 3. Noch anders ist die Rechtslage, wenn der Verkäufer bei dem Pfandverkauf
eiu der Formvorschrifien zu a nicht eingehalten hat, also etwa dann, wenn er eine ihm ver-
ssündete Sache mit Marktpreis durch einen vereidigten Mäkler freihändig veräußert, aber
kiel einen geringeren Preis als den Tagespreis ausbedungen hat: hier entbehrt der Pfand-
deruuf der dinglichen Wirkung selbst dann, wenn der Ersteher ohne grobe Fahrlässigkeit an-
wmhmn, daß der vereinbarte Preis mit dem Tagespreise übereinstimme.
Alle Regeln über die dingliche Wirkung des Pfandverkaufs setzen voraus, daß der Ver-
zuf mer Berufung auf ein Pfandrecht des Verkäufers abgeschlossen ist, obschon das Gesetz
aes auffälligerweise nicht ausdrücklich bestimmt hat. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so-
bumen einfach die allgemeinen Regeln über die von einem Unbefugten vorgenommene Uber-
cg (oben S. 125) zur Anwendung.
9Ist der Pfandverkauf dinglich wirksam, so gilt die fällige Pfandsumme
in Höhe des vom Ersteher gebotenen Kaufpreises als vom Pfandschuldner be-
rihtigt 1247 Satz 1); demnach erlischt der Anspruch des Verkäufers auf die
Rundsumme in dieser Höhe oder geht kraft Gesetzes auf den Pfandschuldner-
iber (s. oben S. 306 c). Im übrigen ist zu unterscheiden:
a) Erster Fall: der Kaufpreis ist vom Ersteher bar bezahlt und über-
stigt die fällige Pfandsumme nicht. Hier geht das vom Ersteher bezahlte Geld
in das freie Eigentum des Verkäufers über (s. 1247 Satz 1).
Zweiter Fall: der Kaufpreis ist bar bezahlt, übersteigt aber die fällige
undsumme. Hier fällt das Geld zum Teil an den Verkäufer, zum Teil tritt
es an die Stelle des Pfandes (s. 1247 Satz 1, 2). Der Sinn dieser Vor-
fürst i. anscheinend der folgende: es erlangen der Verkäufer und der Pfand-
schuldner zunächst das Miteigentum an dem Gelde nach Verhältnis der fälligen
Biandsumme und des Überschusses des Kaufpreises (hyperocha); der Ver-
üuufer ist aber berechtigt, die fällige Pfandsumme daraus auszuscheiden, und
aungt alsdann das Alleineigentum daran, während der Überschuß in das.
leineigentum des Pfandschuldners fällt; Rechte Dritter, die auf dem Pfande
geftet haben, aber infolge der Pfandveräußerung erloschen sind, gehn auf den
des Pfandschuldners an dem Gelde, also zunächst auf seinen Miteigentums-
— ganzen Summe, später auf den ihm allein gehörigen Teil der
Ein Beispiel s. unten zu 2.