Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

##4cc. Dingliche Wirkung der Pfandveräußerung. Schicksal des Erlöses. 319 
Kechtmäßigkeit des Pfandverkaufs nicht berührt. 2. a) Ingleichen verbleibt es bei den Ent- 
scheihungen zu I, wenn der Verkäufer den Pfandverkauf vorgenommen hatte, obschon seine- 
Forberung auf die Pfandsumme nicht einmal teilweise fällig war, falls dem Ersteher nicht 
nachgewiesen werden kann, daß er dies gewußt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht 
gemußt hat. Dagegen entbehrt der Pfandverkauf jeder dinglichen Wirkung, wenn dem Er- 
steher die Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis nachgewiesen wird: der Ersteher 
erlangt also in diesem Fall kein Eigentum, das Pfandrecht des Verkäufers und ein ihm nach- 
stehender Nießbrauch bleibt in Kraft usw. b) Analoge Regeln gelten, wenn dem Verkäufer ein 
Pfandrecht überhaupt nicht zustand. Hieraus (in Verbindung mit dem Umstande, daß in. 
144 zwar auf 932—934, 936, nicht aber auch auf 935 verwiesen ist) ergibt sich folgende 
estaunliche Entscheidung: veräußert jemand eine gestohlene Sache, die einen Marktpreis hat, 
buch einen vereidigten Mäkler zum laufenden Preise an einen redlichen Dritten, so erlangt 
ke Dritte Eigentum, wenn der Verkäufer die Veräußerung kraft eines ihm angeblich zu- 
sebenden Pfandrechts (1244, 932), nicht aber, wenn er sie als angeblicher Eigentümer (935). 
domimmt! 3. Noch anders ist die Rechtslage, wenn der Verkäufer bei dem Pfandverkauf 
eiu der Formvorschrifien zu a nicht eingehalten hat, also etwa dann, wenn er eine ihm ver- 
ssündete Sache mit Marktpreis durch einen vereidigten Mäkler freihändig veräußert, aber 
kiel einen geringeren Preis als den Tagespreis ausbedungen hat: hier entbehrt der Pfand- 
deruuf der dinglichen Wirkung selbst dann, wenn der Ersteher ohne grobe Fahrlässigkeit an- 
wmhmn, daß der vereinbarte Preis mit dem Tagespreise übereinstimme. 
Alle Regeln über die dingliche Wirkung des Pfandverkaufs setzen voraus, daß der Ver- 
zuf mer Berufung auf ein Pfandrecht des Verkäufers abgeschlossen ist, obschon das Gesetz 
aes auffälligerweise nicht ausdrücklich bestimmt hat. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so- 
bumen einfach die allgemeinen Regeln über die von einem Unbefugten vorgenommene Uber- 
cg (oben S. 125) zur Anwendung. 
9Ist der Pfandverkauf dinglich wirksam, so gilt die fällige Pfandsumme 
in Höhe des vom Ersteher gebotenen Kaufpreises als vom Pfandschuldner be- 
rihtigt 1247 Satz 1); demnach erlischt der Anspruch des Verkäufers auf die 
Rundsumme in dieser Höhe oder geht kraft Gesetzes auf den Pfandschuldner- 
iber (s. oben S. 306 c). Im übrigen ist zu unterscheiden: 
a) Erster Fall: der Kaufpreis ist vom Ersteher bar bezahlt und über- 
stigt die fällige Pfandsumme nicht. Hier geht das vom Ersteher bezahlte Geld 
in das freie Eigentum des Verkäufers über (s. 1247 Satz 1). 
Zweiter Fall: der Kaufpreis ist bar bezahlt, übersteigt aber die fällige 
undsumme. Hier fällt das Geld zum Teil an den Verkäufer, zum Teil tritt 
es an die Stelle des Pfandes (s. 1247 Satz 1, 2). Der Sinn dieser Vor- 
fürst i. anscheinend der folgende: es erlangen der Verkäufer und der Pfand- 
schuldner zunächst das Miteigentum an dem Gelde nach Verhältnis der fälligen 
Biandsumme und des Überschusses des Kaufpreises (hyperocha); der Ver- 
üuufer ist aber berechtigt, die fällige Pfandsumme daraus auszuscheiden, und 
aungt alsdann das Alleineigentum daran, während der Überschuß in das. 
leineigentum des Pfandschuldners fällt; Rechte Dritter, die auf dem Pfande 
geftet haben, aber infolge der Pfandveräußerung erloschen sind, gehn auf den 
des Pfandschuldners an dem Gelde, also zunächst auf seinen Miteigentums- 
— ganzen Summe, später auf den ihm allein gehörigen Teil der 
Ein Beispiel s. unten zu 2.
	        
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