§ 24406. Pfandveräußerung bei Mehrheit der Pfandrechte. 321
schubner sei, es sei denn, daß dem Gläubiger das Gegenteil nachweislich
belannt ist (1248).
Beispiel. Der Verluufer kann die Androhung des Pfandverkaufs rechtswirksam an den
Verpfaͤnder richten, auch wenn dieser das Pfand inzwischen an einen andern veräußert hat
und der Gläubiger dies bei einiger Aufmerksamkeit hätte in Ersahrung bringen können.
2 Die Regeln zu 1 kommen auch dann zur Anwendung, wenn eine Sache
mit mehreren Pfandrechten belastet ist, und zwar in der Art, daß das Verkaufs-
recht nicht bloß dem ersten Pfandgläubiger, sondern auch jedem Nachmann zu-
seht und daß ein von einem Nachmann bewirkter Pfandverkauf dieselbe Rechts-
wirkung hat wie ein Pfandverkauf des ersten Pfandgläubigers. Daraus ergibt
sih der wichtige Satz, daß, wenn ein Nachmann das Pfand formgerecht und
nahtmäßig veräußert, nicht bloß sein eignes und ein etwa noch weiter zurück-
sthendes Pfandrecht, sondern auch das Pfandrecht des Vormanns erlischt und
iaß demgemäß dem Vormann statt des Pfandes fortab nur der Pfanderlös
bestet; ob der Pfanderlös zur Sicherung des Vormanns ausreicht, ist gleich-
güttig (s. 1242 I). Eine Besonderheit gilt nur insofern, als der vorstehende
Pfndgläubiger einen Pfandverkauf durch einen Nachmann nicht bloß, wie selbst-
verständlich, verhindern kann, wenn er selber im Pfandbesitz ist, indem er als-
tam einfach die Herausgabe des Pfandes für den Pfandverkauf verweigert
(1232 Satz 1), sondern daß er dem Pfandverkauf durch den Nachmann auch
widersprechen kann, wenn er des Pfandbesitzes darbt; doch gilt dies Wider-
swuchsrecht nur, wenn er selbst den Pfandverkauf zu betreiben befugt ist und
auch tatsächlich betreibt (s. 1232 Satz 2; s. aber auch unten S. 373, 6).
Belspiele. I. A. hat eine ihm gehörige Sache durch übergabe dem B. für 1000 und
sodann durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen B. dem C. für 2000 Mk. ver-
#ü#ndet; B. nimmt den Pfandverkauf vor, aber nur wegen 400 Mk., weil nur dieser Teil
selner Forderung fällig ist; D. ersteigert die Sache mit 4000 Mk. und den Kosten und zahlt
öen Kauspreis mit vier Tausendmarkscheinen. Hier treten die vier Scheine zunächst in das
Ateeigentum des A. und B. im Verhältnis von 9 zu 1; an den 9/10 des A. haftet aber ein
Fhandrecht des B. wegen 600, des C. wegen 2000 Mk.: B. kann aber einen beliebigen der
Scheine wechseln und seine fälligen 400 Mk. daraus entnehmen; alsdann gehören die übrigen
Mk allein dem A., sind aber in derselben Art belastet wie vorher die o/10 der 4000 Mk.
I. 1. In dem eben genannten Fall kann C. dem Pfandverkauf durch B. nicht widersprechen.
gegen kann er selber den Pfandverkauf nicht vornehmen, da er das Pfand nicht im un-
— Besitz hat und ihm kein Mittel zu Gebot steht, den B. zur Herauegabe zu zwingen.
izn nehme man aber an, daß B. das Pfand dem C. zur Aufbewahrung gegeben hat,
nur mittelbaren Pfandbesitz hat. Hier kann zunächst nur C., nicht aber B. den Pfand-
verkauf betreiben ;#B. kann aber diese Rechtslage dadurch ändern, daß er von C. die Rück-
gabe des Pfandes fordert; hierzu ist er selbstverständlich auf Grund des Verwahrungsvertrages
W berechtigt, wenn er selber den Pfandverkauf nicht betreiben will und vielleicht nicht
1 die Befugnis zum Pfandverkauf erlangt hat. 3. Endlich nehme man an, daß, als
—i Sache dem B. und C. verpfändete, auf ihr ein gesetzliches Pfandrecht des Ver-
ersz D. lastete unnd daß dies Pfandrecht den Vorrang vor den andern Pfandrechten hat,
und C. in demselben Hause wohnten wie A. und beide das Pfandrecht D.s gekannt
„ als die Verpfändung zu ihren gunsten geschah. Hier kann D. den Pfandverkauf
e *“ C. nur hindern, wenn er den Pfandverkauf selbst betreiben darf und will und
1 Zweck die Herausgabe der Sache verlangt.
osad, Sügerl. Necht. 6. Aufl. II. 21
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