Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

326 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
deutung verleiht. Besonders deutlich wird dies, wenn man damit die Vorschriften vergleicht, 
die den gutgläubigen Erwerber bei der übereignung durch bloßes Besitzkonstitut minder 
stark schützen als bei der Übereignung durch Übergabe (933; s. oben S. 133, 3); bei diesen 
Vorschriften sehlt nämlich eine Zusatzregel, die, analog der Regel zu c. eine Übergabe, welche 
später durch Rückgabe wettgemacht wird, einem Besitzkonstitut gleichstellt, und ebendeshalb 
sind sie praktisch ohne jeden Wert. 
d) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum am Pfande in 
einer Person zusammentrifft, es sei denn, daß der Gläubiger-Eigentümer ein 
rechtliches Interesse an der Fortdauer des Pfandrechts hat (1256). 
Beispiele. I. A. hat eine ihm gehörige Sache zur Sicherung von Forderungen, die 
dem B. und dem C. gegen D. zustehn, zuerst dem B. und dann dem C. verpfändet und bei 
E. als Pfandhalter hinterlegt; nun stirbt B. und wird von A. beerbt. Hier kann A. das 
Pfandrecht B.s mit dem Vorrange vor C. geltend machen. II. Derselbe Fall; nur hat A. 
die Sache dem B. zur Sicherung nicht einer Schuld des D., sondern einer eignen verpfändet. 
Hier erlischt das Pfandrecht des B.; denn in diesem Fall ist nicht bloß Pfandrecht und 
Pfandschuld, sondern auch persönliche Forderung und persönliche Schuld in einer Person 
vereinigt, so daß nicht bloß die Regel zu d, sondern auch die zu a Platz greift. 
e) Das Pfandrecht erlischt, wenn die Pfandsache auf einen neuen Eigen- 
tümer übergeht, gegen den es nach den früher entwickelten Regeln unwirk- 
sam ist. 
Beispiele s. oben S. 129 VII, 134 VII, 136 II, 137 II, 139 II, 142 V, 144 II. 
1) Das Pfandrecht erlischt, wenn eine auflösende Befristung abläuft", eine 
auflösende Bedingung eintritt. 
g) Das Pfandrecht erlischt, wenn das Pfand untergeht. 
2. a) Sonderregeln gelten für das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters. 
a) Das Pfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Miet- 
grundstück, wenn der Vermieter entweder der Entfernung nicht zu wider- 
sprechen befugt war (s. oben S. 311 6) oder ihr aus freien Stücken nicht wider- 
sprochen hat (560).5 
6) Jede andre Entfernung der Sachen läßt das Vermieterpfandrecht in 
Kraft. Doch muß der Vermieter es binnen einer Ausschlußfrist von einem 
Monat gerichtlich geltend machen; die Frist beginnt, sobald der Vermieter von 
der Entfernung der Sachen Kenntnis erhält (561 II Satz 2). 
b) Dieselben Besonderheiten gelten auch für das gesetzliche Pfandrecht des 
Verpächters und des Gastwirts (581 II, 704). 
II. Ist das Pfandrecht erloschen, so hat der Gläubiger das Pfand, soweit 
es in seinem Besitz ist, dem Verpfänder herauszugeben (1223 1), ohne es etwa 
wegen anderweitiger durch sein Pfandrecht nicht gedeckter Ansprüche zurück- 
behalten zu dürfen. Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen einer Ver- 
änderung oder Verschlechterung der Sache verjähren wie die gleichartigen An- 
sprüche des Vermieters in sechs Monaten seit der Herausgabe (1226). 
8) Abw. Kretschmar, Konfusion (99) S. 228. 
4) RG. 68 S. 142. 5) RG. 71 S. 418.
	        
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