Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 176. Grundbuch. Eintragungszwang. 15 
Bedeutung. Doch wird später zu zeigen sein, daß die Eintragung auch in 
diesen Fällen große Vorteile für die Beteiligten mit sich bringt. 
Beispiele. I. 1. A. hat sein Haus dem B. am 1. März verkauft, am 1. April über- 
geben, am 1. Mai aufgelassen; aber erst am 1. Oktober ist das Haus im Grundbuch auf 
den Namen B.8 umgeschrieben. Hier hat B. das Eigentum des Hauses erst am 1. Oktober 
erlangt. 2. Derselbe Fall; nur stellt sich nachträglich heraus, daß die Auflassung vom 1. Mai 
nichtig gewesen ist, weil A. damals wegen Geisteskrankheit entmündigt war; nach Auf- 
hebung der Entmündigung nehmen deshalb A. und B. die Auflassung am 1. Dezember 
von neuem vor. Hier hat B. das Eigentum erst am 1. Dezember erlangt. II. Der Haus- 
eigentümer C. ist am 1. März gestorben und von D. beerbt worden; aber erst am 1. Oklober 
ist das Haus im Grundbuch auf dem Namen D.s umgeschrieben. Hier hat D. das Eigentum 
des Hauses schon am 1. März erlangt. 
Der Grundsatz zu 2 ist vortrefflich geeignet, im Publikum den Respekt vor der Obrig- 
keit zu stärken: wer ein Haus zu Eigen gewinnen will, wird nicht Eigentümer, wenn er 
selbst, sondern wenn der das Grundbuch führende Amtsrichter es will! Und dieser Wille 
des Richters wird sofort wirksam, sobald der Richter ihn in seinem Amtszimmer durch Eintra- 
gung des neuen Eigentümers im Grundbuch kundtut, ohne daß die nächstbeteiligten Parteien 
dabei zugegen sind. So erfährt also der neue Eigentümer erst nachträglich, wenn ihm die 
Eintragung als vollzogene Tatsache mitgeteilt wird, daß er, ohne es zu wissen, dank des 
Fleißes der Obrigkeit schon seit einigen Tagen Eigentümer gewesen ist. 
II. Der Grundsatz zu I erleidet aber selbstverständlich zahlreiche Aus- 
nahmen. 
1. Es gibt Fälle, in denen eine Anderung im Bestande der Buchrechte 
bloß eintragungsfähig, nicht eintragungsbedürftig ist, obschon sie auf einer 
rechtsgeschäftlichen Verfügung der zu 1 1 a genannten Art beruht. 
Beispiel. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung einer sog. Briefhypothek wird schon da- 
durch wirksam, daß der Gläubiger sie unter Zustimmung des Erwerbers schriftlich erklärt 
und den Hypothekenbrief dem Erwerber übergibt; daß die Hypothek im Grundbuch auf den 
Erwerber umgeschrieben wird, ist nicht erforderlich (1154). 
2. Es gibt Fälle, in denen eine Anderung im Bestande der Buchrechte 
nicht bloß eintragungsfähig, sondern auch eintragungsbedürftig ist, obschon 
sie nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Verfügung der zu I 1 à genannten Art, 
sondern auf einem andern Rechtsgrunde beruht. 
Beispiel. Eine Sicherungshypothek kommt erst durch Eintragung im Grundbuch zu- 
stande, auch wenn der Gläubiger sie nicht durch eine Verfügung des Eigentümers des Pfand- 
grundstücks, sondern im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt (ZO. 866, 867). 
4. Eintragungsbedürfstige Verfügungen über Buchrechte. 
§ 176. 
Soll über ein Buchrecht eine eintragungsbedürftige Verfügung getroffen 
werden, so kommen neben den für Verfügungen überhaupt und den für Ver- 
sügungen über dingliche Rechte im besondern geltenden Regeln (s. oben Bd. 1 
S. 159, 193, Bd. 2 S. 5) noch folgende weitere Vorschriften zur Anwendung. 
1) Siber, das Buchrechtsgeschäft (09).
	        
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