330 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
alljährlich am 1. April die Schuldsumme der Unterforderung mit 2500, die der Oberforderung
mit nur 1000 Mk. abzutragen. Hier muß B. an jedem Zahltage 1000 Mk. an C. allein,
1500 Mk. an A. und C. gemeinsam zahlen. Wäre der Zahltag der Unterforderung der
1. März, so müßte B. zunächst die ganzen 2500 Mk. an A. und C. zusammen entrichten; ver-
zögert er aber die Zahlung bis nach dem 1. April, so kommt dies dem C. insofern zugut,
als nunmehr, wie im vorigen Fall, 1000 Mk. an ihn allein zu bezahlen sind. II. Dem D.
sind von dem 1910 verstorbenen E. 10000 Mk. 3% Konsols, lieferbar am 25. März 1915,
vermacht; den Anspruch aus diesem Vermächtnis hat D. 1912 dem F. zur Sicherung einer
mit 5% verzinslichen am 1. April 1918 fälligen Darlehnsschuld von 6000 Mk. verpfändet.
Hier kann F., falls D. die Zinsen der Oberforderung bis dahin vollständig entrichtet hat,
am 25. März 1915 nur fordern, daß der Erbe E.s die vermachten Papiere an ihn und D.
gemeinsam abliefert. Wartet F. aber bis zum 1. April 1915 und hat D. an diesem Tage die
eben fällig gewordenen Vierteljahrszinsen nicht bezahlt, so kann er von dem Erben die Ab-
lieferung der sämtlichen Wertpapiere an sich allein beanspruchen, obschon der Zinsrückstand
noch nicht 1% des Werts der Papiere ausmacht; denn die Unterforderung geht hier nicht, wie
zu 1, auf Geld, sondern auf Wertpapiere. Ja F. kann den in dieser leichten Art errungenen
Alleinbesitz der sämtlichen Papiere sogar bis zum 1. April 1918 behalten, ohne Rücksicht darauf,
daß D. sich beeilt, die Zinszahlung für das erste Quartal 1915 sobald als möglich nachzuholen.
Die Besugnis des Obergläubigers, die Erfüllung der Unterforderung an sich allein zu
verlangen, entspricht in manchen Beziehungen der Befugnis des Fahrnispfandgläubigers
zum Pfandverkauf. Sie setzt demgemäß wie diese voraus, daß die durch das Pfandrecht
gesicherte Forderung (hier die „Oberforderung"), falls sie nicht von Anfang an auf Geld
gerichtet war, sich nachträglich wenigstens teilweise in eine Geldforderung verwandelt hat
(s. 1282 1 und oben S. 315 a). Oben zu ag ist das nicht besonders hervorgehoben, sondern
nur dadurch angedeutet, daß als Voraussetzung jener Befugnis des Obergläubigers die
Fälligkeit einer „Pfandsumme“ (-— Pfandgeldsummel) bestimmt worden ist.
Andreiseils wird aber die Erfüllung der Unterforderung an den Obergläubiger allein
und der Psandverkauf einer Fahrnissache nach manchen Richtungen hin sehr verschieden be-
handelt. Vor allem braucht der Obergläubiger, wenn er die Unterforderung für sich allein
einziehn will, dies dem Untergläubiger nicht vorher anzudrohn oder gar zuvor irgendeine
Wartefrist verstreichen zu lassen.
Selbstverständlich, daß insoweit, als die Erfüllung der Unterforderung an Ober= und
Untergläubiger gemeinsam erfolgen muß, der Untergläubiger seine Mitwirkung hierbei nicht
verweigern darf (1285 1).
895) Die Einziehung der Unterforderung kann selbstverständlich erst bei
Fälligkeit dieser Forderung geschehn. Hängt die Fälligkeit der Unterforderung
von einer Kündigung ab, so erfolgt diese in Ermanglung einer abweichenden
Vereinbarung (1284): erstens vor Fälligkeit der Pfandsumme gläubigerseits
allein durch den Untergläubiger, schuldnerseits nur an die gemeinsame Adresse
von Ober= und Untergläubiger; zweitens nach Eintritt der Fälligkeit der
Pfandsumme gläubigerseits sowohl durch den Ober= wie durch den Unter-
gläubiger, schuldnerseits an die alleinige Adresse des Obergläubigers (1283).
Doch ist der Obergläubiger auch schon vor Fälligkeit der Pfandsumme nicht ohne Ein-
fluß auf die Kündigung: obschon selber nicht kündigungsberechtigt, kann er doch fordern,
daß der Untergläubiger seinerseits kündige, sobald die Einziehung der Unterforderung wegen
Gesährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung
geboten ist (1286 Satz 1).
#)) Die Einziehung der Unterforderung kann sowohl gerichtlich wie außer-
gerichtlich geschehn. Insbesondre kann sie, sobald die Pfandsumme wenigstens
teilweise fällig geworden, auch dadurch bewirkt werden, daß der Obergläubiger