§*247. Pfandrecht an andern Rechten als Forderungen. 333
wirkung des Untergläubigers einzuziehn, ist er zugleich dem Untergläubiger
gegenüber dazu verpflichtet; auch hat er dem Untergläubiger, soweit tunlich,
die Einziehung unverzüglich anzuzeigen (1285 Il).
Ebenso ist er, wenn die Erfüllung der Unterforderung an ihn und den Untergläubiger
gemeinsam erfolgen muß, verpflichtet, hierbei ordnungsmäßig mitzuwirken (1285 1).
IV. Das Forderungspfandrecht geht in derselben Art verloren wie ein
Fahrnispfandrecht, insbesondre dadurch, daß entweder die Ober= oder die Unter-
forderung erlischt, oder dadurch, daß eine Urkunde, die dem Obergläubiger
zwecks Begründung des Pfandrechts übergeben werden mußte, von ihm dem
Untergläubiger freiwillig zurückgegeben wird (1273 II, 1278).
2. Bas BPfandrecht an andern Rechten.
§ 247.
Wie an veräußerlichen Forderungen, so kann auch an allen andern ver-
äußerlichen Rechten ein Pfandrecht begründet werden (1273 I, 1274 I.1
I. Zunächst ergreift ein Forderungspfandrecht, wenn für die Unterforderung
eine Hypothek oder ein andres Pfandrecht besteht, auch dies Pfandrecht: so weit
der Obergläubiger die Unterforderung einziehn kann, kann er als Oberpfand-
gläubiger auch das zu der Unterforderung gehörige Pfandrecht geltend machen,
aber selbstverständlich nur in derselben Art, wie es der Untergläubiger selbst geltend
zu machem befugt sein würde, wenn jenes Oberpfandrecht nicht vorhanden wäre.
Beispkel. A. hat gegen B. eine Darlehnsforderung, für die B. ihm ein Fahrnispfand
bestellt hat; diese Forderung hat A. für ein ihm selbst von C. gegebenes Darlehn verpfändet;
beide Darlekhne gehn auf 1000 Mk. und sind fällig. Hier kann C. als persönlicher Ober-
gläubiger das Darlehn von dem Unterschuldner B. sofort einziehn; dagegen darf er als
Oberpfandgläubiger das Pfand erst veräußern, nachdem er dem B. den Pfandverkauf an-
gedroht hat und die Wartefrist verstrichen ist.
II. Sodann ist ein Pfandrecht statthaft an Grundschulden. Hier kommen
die Regeln vom Forderungspfandrecht analog zur Anwendung (1291).
III. Weiter ist ein Pfandrecht zulässig an Erbbaurechten. Hier kommen
die Regeln vom Grundstückspfandrecht zur Anwendung; das Pfandrecht
ist also als Brief-, Buch-, Sicherungshypothek oder Grundschuld möglich
(1017 U.
IV. Schließlich ist ein Pfandrecht möglich auch an Urheberrechten usw.
Hier gelten:
1. für die Begründung des Pfandrechts und für die Frage, inwiefern
der Berechtigte über das Recht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers gültig
versügen kann, dieselben Regeln wie beim Forderungspfandrecht (1274, 1276);
2. für die Verwertung des Rechts der Satz, daß sie nur im Wege der
8) Thal, Vereinigung von Recht u. Verbindlichkeit bei Pfandrechten an Forderungen (05).
1) Rö. 53 S. 107, 68 S. 49.