§ 248. Das dingliche Vorkaufsrecht. 337
jeder späteren käuflichen Veräußerung des Grundstücks ein (1097 zweiter
Halbsatz).
Beispiel. A. verkauft von dem väterlichen Landgut, das er geerbt, ein mit einem
Wohnhaus versehenes Vorwerk an seinen Bruder B. und übereignet es ihm, bedingt sich
aber, da er die Abtrennung des Vorwerks von dem Gut nur sehr ungern sieht, ein Vor-
taufsrecht in Ansehung des Vorwerks aus. Hier kann er nun vereinbaren, daß das Vor-
kaufsrecht ihm selbst und seinen Erben zustehn soll: alsdann kann er das Vorkaufsrecht
sogar dann ausüben, wenn er das Landgut selbst inzwischen an einen Dritten veräußert
hat; er kann aber auch vereinbaren, daß das Recht dem jeweiligen Eigentümer des Land-
guts zukomme. Ferner kann er bestimmen, daß das Vorkaufsrecht nur gegen den B. und
bessen Erben gelten soll; er kann aber auch bestimmen, daß das Recht gegen den jeweiligen
Eigentümer des Vorwerks Kraft habe.
2. a) Unter den übrigen dinglichen Rechten steht dem dinglichen Vorkaufs=
recht ein Vormerkungsrecht am nächsten, das zur Sicherung einer auf die
übereignung eines Grundstücks gerichteten Forderung bestellt ist. Doch hat
das Vorkaufsrecht den öffentlichen Glauben des Grundbuchs für sich, während
für das Vormerkungsrecht das Gegenteil gilt (s. oben S. 470).
b) Sodann steht dem dinglichen Vorkaufsrecht das obligatorische Vorkaufs--
recht nahe. Beide unterscheiden sich aber dadurch, daß das obligatorische Vorkaufs--
recht nur den verpflichtet, der es bestellt hat, während das dingliche Vorkaufsrecht
gegen jeden Dritten wirksam ist (1094 1; s. oben § 132 III). Hat also der
Verkäufer den Vorkaufsgegenstand dem Käufer bereits übereignet, so kann der
dinglich berechtigte Vorkäufer den Gegenstand dem Käufer selbst dann ab-
dringen, wenn dieser das Vorkaufsrecht nicht gekannt hat, während der bloß
obligatorisch berechtigte Vorkäufer den Gegenstand dem Käufer lassen muß,
selbst wenn diesem das Vorkaufsrecht bekannt gewesen ist.
3. Nicht in diesen Zusammenhang gehört das später zu besprechende gesetzliche Vorkaufs-
recht der Miterben, da es den Anteil des Miterben an der Erbschaft tm ganzen betrifft und
also kein dingliches Recht ist.
II. 1. Die Begründung des dinglichen Vorkaufsrechts geschieht im allge-
gemeinen wie die einer Reallast (873, s. oben S. 285, 1). Doch kommen landes-
rechtlich auch dingliche Vorkaufsrechte vor, die kraft Gesetzes entstehn; insbe-
sondre hat in Preußen, wenn ein Teil eines Grundstücks von einer Enteignung
betroffen ist, der jeweilige Eigentümer des Restgrundstücks ein gesetzliches Vor-
kaufsrecht an der enteigneten Parzelle 2; besonders bemerkenswert ist, daß dies
Vorkaufsrecht der Eintragung im Grundbuch nicht bedarf (EG. 109; pr. Ges.
v. 11. Juni 1874 § 57).
2. Die Übertragung eines bestehenden dinglichen Vorkaufsrechts von dem
ersten Erwerber auf einen andern ist gänzlich ausgeschlossen, wenn das Recht
einer individuell bestimmten Person zusteht: ein solches Recht ist also unver-
bußerlich und unvererblich; doch kann das Gegenteil ausgemacht werden
. 1098, 514).# Vorkaufsrechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grund-
2 R. 60 S. 374. 8) Abw. Immerwahr S. 290.
Cosad, Bürgerl. Necht. 5. Aufl. 1I. 22