Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 248. Das dingliche Vorkaufsrecht. 339 
Klage fordern, freilich nur gegen Herausgabe des Grundstücks (1100), also 
nur dann, wenn er im Besitz des Grundstücks ist; zugleich wird die Kaufpreis- 
schuld des ersten Käufers und des Vorkäufers gegenüber dem Verkäufer dahin 
reguliert, daß, soweit der Kaufpreis noch aussteht, die Schuld des ersten 
Käufers, soweit der Kaufpreis vom ersten Käufer bereits berichtigt ist, die 
Schuld des Vorkäufers erlischt (1101, 1102). 
3. Hypotheken, Dienstbarkeiten u. dgl., die nach Eintritt des Vorkaufsfalls 
auf das Vorkaufsgrundstück gelegt werden, sind dem Vorkäufer gegenüber un- 
wirksam (s. 1098 II, 883 ID. 
IV. Der Verlust des dinglichen Vorkaufsrechts tritt aus denselben Gründen 
ein wie der eines Erbbaurechts sowie außerdem in folgenden Fällen: 
1. Ein Vorkaufsrecht, das einem individuell bestimmten Berechtigten zu- 
gestanden ist, erlischt (s. 1098, 514, 1104) 
a) mit dem Tode des Berechtigten, wenn nicht das Gegenteil bestimmt war, 
b) wenn der Berechtigte unbekannt ist und im Wege des Aufgebotsver- 
fahrens ausgeschlossen wird. 
2. Ein Vorkaufsrecht, das gegen einen individuell bestimmten Vorverkäufer 
oder dessen Erben gerichtet ist, erlischt (s. 1098), 
a) wenn das Grundstück in einer Weise veräußert wird, die den Vorkauf 
ausschließt, also etwa schenkungsweise, 
b) wenn der Berechtigte in der gesetzlichen Frist von seinem Recht keinen 
Gebrauch macht. 
V. Im älteren Recht spielte das dingliche Vorkaufsrecht eine weit größere 
Rolle als jetzt. Namentlich gab es in Hülle und Fülle gesetzliche Vorkaufs- 
rechte (Näherrechte, Retrakte) zugunsten der Verwandten des Verkäufers, seiner 
Mitbürger usw. In neuerer Zeit hat man aber diese gesetzlichen Vorkaufs- 
rechte meistens abgeschafft“ 
Zusatz. Über Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften siehe oben 88 13, 14, 
den Zusatz zum ersten Abschnitt dieses Buchs sowie die analogen für die Reallasten gelten- 
den Regeln im Zusatz hinter § 237. 
4) St.-Lehmann II, 1 S. 455; Gierke, D. PrR. 2 S. 766; Hübner S. 383. 
227
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.