Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Zehnter Abschnitt. 
Die Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
forderungen. 
  
I. Die eigentliche Zwangsvollstrechung.: 
Einleitung. 
§ 249. 
I. Die Lehre von der Zwangsvollstreckung wegen Geldfor- 
derungen ist, obwohl eigentlich in das Zivilprozeßrecht gehörig, doch auch 
in einer Darstellung des Privatrechts nicht zu übergehn, da durch die Zwangs- 
vollstreckung regelmäßig ein Pfandrecht geschaffen wird und die Zwangsvoll- 
streckung auch hiervon abgesehn für die dinglichen Rechte und die sogenannten 
Rechte an Rechten von größter Bedeutung ist. 
II. Die Zwangsvollstreckung ist entweder eine gerichtliche oder eine 
administrative. Im folgenden wird der Kürze wegen nur von der gericht- 
lichen Zwangsvollstreckung die Rede sein; das ist um so eher statthaft, als die 
administrative Zwangsvollstreckung nach den für sie maßgebenden Landesgesetzen 
in allen privatrechtlich wichtigen Punkten ein getreues Abbild der gerichtlichen 
Zwangsvollstreckung ist (s. pr. V. v. 15. November 1899). 
Daneben ist hier auch der Privatpfändung zu gedenken; siehe oben 8 78 I, 5. 
III. 1. Die Zwangsvollstreckung wird der Regel nach von einem ein- 
zelnen Gläubiger betrieben: dieser ist dann der Antragsteller. Doch können 
sich auch andre Gläubiger durch Beitrittserklärung, Anschlußpfändung u. dgl. 
der von jenem begonnenen Zwangsvollstreckung anschließen und gelten dann 
gleichfalls als Antragsteller. 
2. Ist über das Vermögen des Schuldners Konkurs eröffnet, so kann auch 
der Konkursverwalter — in seiner Eigenschaft als Organ der Konkursgläubiger 
1) Falkmann, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. (02).
	        
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