Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

342 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
nur „mitberücksichtigt"“ wird. Das wird besonders deutlich, wenn der Schuldner 
die Geldsumme, wegen deren die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach- 
träglich bezahlt; denn alsdann hört die Zwangsvollstreckung sofort auf, und 
von einer Berücksichtigung andrer Gläubiger und der Zuweisung andrer Geld- 
summen an den betreibenden Gläubiger ist von nun ab keine Rede mehr. 
VI. 1. a) Die Zwangsvollstreckung darf nur in Gegenstände betrieben 
werden, die dem Schuldner gehören. 
a) Der Gläubiger begeht ein Delikt und macht sich also schadensersatz- 
pflichtig, wenn er die Zwangsvollstreckung vorsätzlich oder fahrlässig in Gegen- 
stände betreibt, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehörens; 
fällt ihm kein Verschulden zur Last, so haftet er dem Dritten wenigstens wegen 
ungerechtfertigter Bereicherung. 
6) Die Vollstreckungsbehörden haben ihre Mitwirkung zu versagen, wenn 
sie nach pflichtmäßiger Prüfung annehmen müssen, daß der Gegenstand, dem 
die Vollstreckung gilt, dem Schuldner nicht gehört. 
) Durch die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner nicht gehörigen 
Gegenstand erlangt der Gläubiger kein Pfandrecht. So selbst dann, wenn der 
Gegenstand im Grundbuch auf den Namen des Schuldners eingetragen war 
oder sich im Besitz des Schuldners befand und der Gläubiger irrtümlich an- 
nahm, der Gegenstand gehöre dem Schuldner. 
b) Trotz alledem darf man nicht sagen, daß eine Zwangsvollstreckung in 
einen dem Schuldner nicht gehörigen Gegenstand nichtig wäre. Vielmehr er- 
weist sie sich als rechtswirksam wie folgt. 
a#) Hat die Zwangsvollstreckung einmal begonnen, so kann der Dritte, dem 
der Gegenstand in Wahrheit gehört, den weiteren Fortgang der Vollstreckung 
nur dadurch verhindern, daß er den Gläubiger auf Freigabe des Gegenstandes 
verklagt und bei dem Prozeßgericht ein Urteil oder einen Beschluß erwirkt, 
worin die Einstellung der Zwangsvollstreckung oder die Aufhebung der er- 
folgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird; in dringlichen Fällen kann 
ein solcher Beschluß auf Antrag auch vom Vollstreckungsgericht erlassen werden, 
jedoch nur bis zum Ablauf einer Frist, binnen deren die Entscheidung des 
Prozeßgerichts nachzusuchen ist (ZPO. 771, 769; s. auch ZP. 770, 772 
sowie RZwGes. 28). 
6) Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung an einen 
Dritten veräußert, so erlangt der Erwerber das Eigentum, selbst wenn ihm 
bekannt war, daß das Grundstück dem Schuldner nicht gehöre (RZw Ges. 90). 
Dagegen erlangt bei Fahrnissachen der Erwerber nur dann Eigentum, wenn 
er sich in gutem Glauben befand (s. 932, 935 11). 
2) Siehe R. 60 S. 71. 
3) RG. 61 S. 430.
	        
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