344 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
ausdehnen, als zur Deckung der zur Zwangsvollstreckung gestellten Geldsumme
nötig ist (ZPO. 866 II, 803; s. auch RZwGes. 76).
VIII. Besondre Regeln gelten für die Zwangsvollstreckung in Schiffe
und in Rechte an Schiffen (3PO. 864 J, 870 II, 858; RgwGes. 162 ff.).
Ihre Darstellung ist aber dem Handelsrecht zu überlassen.
1. Bie Zmangsvollstreckung in Grundstũcke.!
a) Die Zwangsversteigerung.
)Das regelmäßige Verfahren.
8 260.
Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke geschieht meist durch Zwangs-
versteigerung (Subhastation).
I. 1. Die Zwangsversteigerung ist der Regel nach nur in Grundstücke
zulässig, die entweder auf den Namen des Schuldners oder auf den Namen
seines Erblassers im Grundbuch eingetragen stehn (s. RZwGes. 17, 133). Soll.
also ein dem Schuldner gehöriges, aber im Grundbuch noch nicht eingetragenes
oder auf den Namen eines Dritten geschriebenes Grundstück zur Zwangs-
versteigerung gebracht werden, so muß zuvor die Eintragung des Grundstücks
auf den Namen des Schuldners nachgeholt werden; die hierzu erforderlichen
Anträge kann aber nicht bloß der Schuldner, sondern auch der Gläubiger
stellen (R#r Ordn. 14).2
Beispiel. A. will die Zwangsversteigerung zweier Häuser seines persönlichen Schuldners.
B. betreiben; beide Häuser hat B. von seinem Onkel C. geerbt; sie sind beide im Grundbuch
nicht auf B.s Namen eingetragen; vielmehr gibt das Grundbuch als Eigentümer des einen
Hauses noch den Erblasser C., als Eigentümer des andern Hauses aber den D. an, dem
B. das Haus zum Schein übereignet hat, um es dem drohenden Zugriff A.s zu entziehn.
Hier kann A. sich an das auf C.#s Namen eingetragene Haus sofort halten: so gut wie der
Erbe eines eingetragenen Eigentümers das ererbte Grundstück freihändig veräußern kann,
ohne erst sich selber als Eigentümer eintragen lassen zu müssen (s. oben S. 53 IV, 2), so gut
ist auch eine Zwangsveräußerung gegenüber dem nicht eingetragenen Erben des eingetragenen
Eigentümers statihaft. Dagegen muß A., wenn er sich auch an das andre Haus halten
will, zunächst dafür sorgen, daß die Umschreibung des Hauses auf D. im Wege der Grund-
buchberichtigung wieder rückgängig gemacht wird; zu diesem Zweck wird er den D. auf dessen
Einwilligung in die Grundbuchberichtigung verklagen und für die Zeit des Prozesses die
Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch beantragen (s. oben S. 35, 36, 51b).
2. Nicht erforderlich ist, daß das Grundstück sich auch im unmittelbaren
oder mittelbaren Besitz des Schuldners befindet.
1) Kommentare zum RZwes. von Th. Wolff 3. Anfl. (09), Jäckel-Güthe, 3. Aufl. (09),
Reinhard (01), Fischer & Schäfer (02) u. a.
2) Schatzky, Grundbuchberichtigung zum Zwecke der Immobiliarvollstreckung (02). Siehe
aber auch RG. 56 S. 144.