§ 250. Zwangsversteigerung von Grundstücken. Antrag. Versteigerungsvermerk. 345
II. 1. a) Die Zwangsversteigerung wird dadurch eingeleitet, daß sie von
zuständiger Seite beantragt und vom Vollstreckungsgericht angeordnet wird;
die Anordnung ist auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts durch einen Ver-
steigerungsvermerk im Grundbuch einzutragen (RZwes. 15, 19).
b) Wird nach Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag
auf Versteigerung des nämlichen Grundstücks gestellt — sei es von einem
andern Antragsteller, sei es von dem nämlichen Antragsteller wegen einer andern
Geldsumme —, so hat das Vollstreckungsgericht auch über den neuen Antrag
Beschluß zu fassen und, wenn es ihn statthaft findet, den „Beitritt“ des Antrag-
stellers zuzulassen; eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet
nicht statt (s. RZwes. 27, 44 II).
2. Die Anordnung der Zwangsversteigerung bewirkt sofort als ersten
Vorläufer der künftigen Versteigerung eine Beschlagnahme des Grundstücks
zugunsten des Antragstellers.
a) Die Beschlagnahme hat die Kraft eines Veräußerungsverbots (s. RZwes.
19 I, 20 I1, 23 I Satz 1, 173) und wirkt deshalb nur relativ zugunsten des
Antragstellers (135, 136). Eine Veräußerung des Grundstücks, die der
Schuldner nach Eintritt der Beschlagnahme vornimmt, ist also an und für sich
zulässig und rechtsgültig; nur dem Antragsteller gegenüber ist sie unwirksam.
Das gleiche gilt, wenn der Schuldner das Grundstück nach der Beschlagnahme
verpfändet oder anderweit belastet.
b) Die Beschlagnahme tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der die Ver-
steigerung anordnende Beschluß des Gerichts dem Schuldner zugestellt wird
oder das den Versteigerungsvermerk betreffende Ersuchen des Gerichts beim
Grundbuchamt eingeht (RZwes. 22 I). Doch wird die Wirksamkeit der
Beschlagnahme in der Zwischenzeit bis zur Eintragung des Versteigerungs-
vermerks im Grundbuch nach Maßgabe der allgemeinen grundbuchrechtlichen
Regeln durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs wesentlich beeinträchtigt
(s. oben § 180).
Diese grundbuchrechtlichen Regeln erleiden aber eine zwiefache Abänderung.
a) Die grundbuchrechtliche Fiktion versagt nicht bloß, wenn der Dritte, der sich auf sie
beruft, gewußt hat, daß die Versteigerung des Grundstücks gerichtlich angeordnet, sondern
schon dann, wenn er gewußt hat, daß die Versteigerung des Grundstücks beantragt war
(RZwGes. 23 I).
9) Ist der Versteigerungsantrag von einem eingetragenen Gläubiger gestellt, so hat
eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Versteigerungs-
verfahren keinen Einfluß, auch wenn der Erwerber nicht einmal gewußt hat, daß die Ver-
steigerung des Grundstücks bereits beantragt war: das Verfahren wird also dem Schuldner
gegenüber fortgesetzt, gerade so, wie wenn er nicht veräußert hätte (RZwGes. 20).
) Der unmittelbare Besitz des Grundstücks verbleibt auch nach der Be-
schlagnahme dem Schuldner oder, wenn das Grundstück vermietet, verpachtet
oder mit einem Nießbrauch belastet ist, dem Mieter, Pächter oder Nießbraucher;
ebenso behalten Schuldner, Pächter und Nießbraucher die Verwaltung und
Nutzung des Grundstücks (s. RZwGes. 24, 25, 21 III, 23 I Satz 2).