Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 250. Zwangsversteigerung von Grundstücken. Antrag. Versteigerungsvermerk. 345 
II. 1. a) Die Zwangsversteigerung wird dadurch eingeleitet, daß sie von 
zuständiger Seite beantragt und vom Vollstreckungsgericht angeordnet wird; 
die Anordnung ist auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts durch einen Ver- 
steigerungsvermerk im Grundbuch einzutragen (RZwes. 15, 19). 
b) Wird nach Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag 
auf Versteigerung des nämlichen Grundstücks gestellt — sei es von einem 
andern Antragsteller, sei es von dem nämlichen Antragsteller wegen einer andern 
Geldsumme —, so hat das Vollstreckungsgericht auch über den neuen Antrag 
Beschluß zu fassen und, wenn es ihn statthaft findet, den „Beitritt“ des Antrag- 
stellers zuzulassen; eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet 
nicht statt (s. RZwes. 27, 44 II). 
2. Die Anordnung der Zwangsversteigerung bewirkt sofort als ersten 
Vorläufer der künftigen Versteigerung eine Beschlagnahme des Grundstücks 
zugunsten des Antragstellers. 
a) Die Beschlagnahme hat die Kraft eines Veräußerungsverbots (s. RZwes. 
19 I, 20 I1, 23 I Satz 1, 173) und wirkt deshalb nur relativ zugunsten des 
Antragstellers (135, 136). Eine Veräußerung des Grundstücks, die der 
Schuldner nach Eintritt der Beschlagnahme vornimmt, ist also an und für sich 
zulässig und rechtsgültig; nur dem Antragsteller gegenüber ist sie unwirksam. 
Das gleiche gilt, wenn der Schuldner das Grundstück nach der Beschlagnahme 
verpfändet oder anderweit belastet. 
b) Die Beschlagnahme tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der die Ver- 
steigerung anordnende Beschluß des Gerichts dem Schuldner zugestellt wird 
oder das den Versteigerungsvermerk betreffende Ersuchen des Gerichts beim 
Grundbuchamt eingeht (RZwes. 22 I). Doch wird die Wirksamkeit der 
Beschlagnahme in der Zwischenzeit bis zur Eintragung des Versteigerungs- 
vermerks im Grundbuch nach Maßgabe der allgemeinen grundbuchrechtlichen 
Regeln durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs wesentlich beeinträchtigt 
(s. oben § 180). 
Diese grundbuchrechtlichen Regeln erleiden aber eine zwiefache Abänderung. 
a) Die grundbuchrechtliche Fiktion versagt nicht bloß, wenn der Dritte, der sich auf sie 
beruft, gewußt hat, daß die Versteigerung des Grundstücks gerichtlich angeordnet, sondern 
schon dann, wenn er gewußt hat, daß die Versteigerung des Grundstücks beantragt war 
(RZwGes. 23 I). 
9) Ist der Versteigerungsantrag von einem eingetragenen Gläubiger gestellt, so hat 
eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Versteigerungs- 
verfahren keinen Einfluß, auch wenn der Erwerber nicht einmal gewußt hat, daß die Ver- 
steigerung des Grundstücks bereits beantragt war: das Verfahren wird also dem Schuldner 
gegenüber fortgesetzt, gerade so, wie wenn er nicht veräußert hätte (RZwGes. 20). 
) Der unmittelbare Besitz des Grundstücks verbleibt auch nach der Be- 
schlagnahme dem Schuldner oder, wenn das Grundstück vermietet, verpachtet 
oder mit einem Nießbrauch belastet ist, dem Mieter, Pächter oder Nießbraucher; 
ebenso behalten Schuldner, Pächter und Nießbraucher die Verwaltung und 
Nutzung des Grundstücks (s. RZwGes. 24, 25, 21 III, 23 I Satz 2).
	        
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