348 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
3. Auf den Zuschlagstermin folgt der Verteilungstermin. Hier
hat der Ersteher den Teil seines Gebots, der in bar zu erlegen ist, — das
sog. Bargebot — an die Versteigerungsbehörde zu entrichten (RZwGes. 49,
105, 107 II).“ Hier hat diese Behörde ferner nach Anhörung der Beteiligten
einen Teilungsplan aufzustellen, der die Verteilung des Bargebots auf das ge-
naueste bestimmt (RZwes. 113—115, 106). Hier hat diese Behörde endlich
den Teilungsplan tatsächlich auszuführen, indem sie,
a) soweit der Ersteher sein Bargebot erlegt hat, jedem Empfangs-
berechtigten dessen Anteil auszahlt oder für ihn hinterlegt (RZZwes. 116, 117),
b) soweit der Ersteher sein Bargebot nicht erlegt hat, jedem Empfangs-
berechtigten die Forderung gegen den Ersteher anteilig überweist und ihm eine
Sicherungshypothek an dem versteigerten Grundstück bestellt (RZwes. 116,
118, 128).
4. Der Abschluß des Verfahrens ist seiner Eröffnung ähnlich (s. RZw Ges.
130): die Versteigerungsbehörde wendet sich wieder an das Grundbuchamt mit
dem Ersuchen,
a) das Grundstück auf den Namen des Erstehers umzuschreiben s,
b) den Versteigerungsvermerk sowie alle durch die Versteigerung aufge-
hobenen beschränkten Rechte zu löschen,
I) die den Empfangsberechtigten bei Nichterlegung des Bargebots bestellten
Sicherungshypotheken einzutragen.?
Zur Löschung eines durch die Zwangeversteigerung aufgehobenen Briefpfandrechts be-
darf es der Vorlegung des Briefs nicht; wird aber der Brief tatsächlich vorgelegt, so soll
er unbrauchbar gemacht werden (RZwGes. 131, 127).
IV. Der Versteigerungserlös fällt nicht ausschließlich an die Antragsteller
der Versteigerung, sondern kommt einem ganzen Kreise von Gläubigern, die
unter Umständen nach Hunderten zählen können, zu. Dadurch wird das
Versteigerungsverfahren einem Konkurse ähnlich.
1. Die einzelnen in diesen Kreis gehörigen Personen sind je nach der
Art ihrer Ansprüche in acht Rangklassen geordnet (s. RZwes. 10).
a) In die erste Klasse gehört nur der Anspruch eines Gläubigers, der die
Zwangsverwaltung des Grundstücks betrieben hat, wegen seiner Auslagen.
b) Die zweite Klasse kommt bloß bei einem land= oder forstwirtschaft-
lichen Grundstück in Betracht und umfaßt die Ansprüche aller zur Bewirt-
schaftung des Grundstücks oder zum Betriebe eines mit ihm verbundenen land-
oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes angenommenen in einem Dienst= oder
Arbeitsverhältnis stehenden Personen (ländliches Gesinde, Gutsinspektoren usw.)
wegen ihres Lohns und ihrer sonstigen Bezüge, jedoch mit Beschränkung auf
die laufenden und die aus dem letzten Jahr rückständigen Beträge.
7) Siehe RG. 72 S. 344. 8) Siehe RG. 62 S. 140.
9) R. 60 S. 221.