§ 250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Verteilungstermin. Rangordnung. 349
Vorausgesetzt ist, daß der jetzige Grundstückseigentümer den Arbeitern persönlich haftbar
ist. Denn andernfalls wäre ihnen der Zugriff auf das zu versteigernde Grundstück außer-
halb der Zwangsversteigerung gänzlich verschlossen; wie ließe es sich nun erklären, daß im
Fall der Zwangsversteigerung ihnen plötzlich nicht bloß der Zugriff auf das Grundstück ge-
stattet, sondern sogar ein Vorzugsrecht vor den Hypothekengläubigern zugestanden sein sollte?
Demnach gehören beispielsweise die Ansprüche der von einem Rechtsvorgänger oder einem
Pächter des jetzigen Grundstückseigentümers angenommenen Arbeiter regelmäßig nicht hierher.
Gleichgültig ist, ob die Arbeiter „angestellt“ oder „frei“ sind.
IP) In die dritte Klasse gehören die Ansprüche des Staats, der Gemeinden
und sonstiger öffentlich-rechtlicher Verbände wegen der öffentlichen Lasten des
Grundstücks (Grundsteuern, Deichlasten u. dgl.), jedoch mit Beschränkung auf
die laufenden und die aus den zwei letzten Jahren rückständigen Beträge.
4) Die vierte Klasse ist die wichtigste; sie umfaßt alle Ansprüche aus
einem Recht „am“ Grundstück, also vor allem die der Pfandgläubiger, dann
aber auch die der Nießbraucher, Reallastgläubiger usw. Gleichgültig ist, ob
die Rechte im Grundbuch eingetragen sind. Dagegen sind Ansprüche aus einem
Recht ausgeschlossen, das infolge der Beschlagnahme gegenüber einem der An-
tragsteller unwirksam ist. Insoweit die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen
(einschließlich der Amortisationszuschläge zu den Zinsen) gehn, gehören sie in
diese Klasse nur wegen der laufenden und der aus den zwei letzten Jahren
rückständigen Beträge.
e) In die fünfte Klasse gehören die Ansprüche der Antragsteller, die
nicht in eine der vorhergehenden Klassen fallen, also namentlich der Anspruch
eines Antragstellers, der die Zwangsversteigerung wegen einer persönlichen
Forderung oder wegen eines mehr als zwei Jahre rückständigen Hypotheken=
zinses betreibt.
1) In die sechste Klasse gehören die Ansprüche der vierten Klasse, soweit
sie infolge der Beschlagnahme einem Antragsteller gegenüber unwirk-
sam sind.
g) Die siebente Klasse umfaßt die Ansprüche der dritten, die achte Klasse
umfaßt die Ansprüche der vierten Klasse wegen älterer Rückstände.
„Laufend“ sind in den Klassen 2—4 solche Beträge, die seit dem letzten Fälligkeitstage
vor der Beschlagnahme bis zur Erteilung des Zuschlages laufen (s. RZwes. 13, 47, 56
Say 2). Beispiel: wenn die Zinsen einer Hypothek halbjährig am 1. April und 1. Oklober
zahlbar sind, die Beschlagnahme am 30. September erfolgt, der Zuschlag am 28. Dezember
erteilt wird, gelten als „laufend“ die Zinsen vom 1. April bis 28. Dezember.
2. a) Innerhalb der ersten, zweiten, dritten und siebenten Klasse sind alle
Ansprüche dieser Klassen gleichberechtigt (RZw Ges. 10 zu Anfang).
b) Innerhalb der vierten, sechsten und achten Klasse bestimmt sich der
Rang der verschiedenen Ansprüche nach dem Range der Rechte, auf denen sie
beruhn (RZw Ges. 11 1).
P) Innerhalb der fünften Klasse endlich geht unter mehreren Ansprüchen
derjenige vor, für den die Beschlagnahme früher erfolgt ist (Rw Ges. 11 ID.