Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Verteilungstermin. Rangordnung. 349 
Vorausgesetzt ist, daß der jetzige Grundstückseigentümer den Arbeitern persönlich haftbar 
ist. Denn andernfalls wäre ihnen der Zugriff auf das zu versteigernde Grundstück außer- 
halb der Zwangsversteigerung gänzlich verschlossen; wie ließe es sich nun erklären, daß im 
Fall der Zwangsversteigerung ihnen plötzlich nicht bloß der Zugriff auf das Grundstück ge- 
stattet, sondern sogar ein Vorzugsrecht vor den Hypothekengläubigern zugestanden sein sollte? 
Demnach gehören beispielsweise die Ansprüche der von einem Rechtsvorgänger oder einem 
Pächter des jetzigen Grundstückseigentümers angenommenen Arbeiter regelmäßig nicht hierher. 
Gleichgültig ist, ob die Arbeiter „angestellt“ oder „frei“ sind. 
IP) In die dritte Klasse gehören die Ansprüche des Staats, der Gemeinden 
und sonstiger öffentlich-rechtlicher Verbände wegen der öffentlichen Lasten des 
Grundstücks (Grundsteuern, Deichlasten u. dgl.), jedoch mit Beschränkung auf 
die laufenden und die aus den zwei letzten Jahren rückständigen Beträge. 
4) Die vierte Klasse ist die wichtigste; sie umfaßt alle Ansprüche aus 
einem Recht „am“ Grundstück, also vor allem die der Pfandgläubiger, dann 
aber auch die der Nießbraucher, Reallastgläubiger usw. Gleichgültig ist, ob 
die Rechte im Grundbuch eingetragen sind. Dagegen sind Ansprüche aus einem 
Recht ausgeschlossen, das infolge der Beschlagnahme gegenüber einem der An- 
tragsteller unwirksam ist. Insoweit die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen 
(einschließlich der Amortisationszuschläge zu den Zinsen) gehn, gehören sie in 
diese Klasse nur wegen der laufenden und der aus den zwei letzten Jahren 
rückständigen Beträge. 
e) In die fünfte Klasse gehören die Ansprüche der Antragsteller, die 
nicht in eine der vorhergehenden Klassen fallen, also namentlich der Anspruch 
eines Antragstellers, der die Zwangsversteigerung wegen einer persönlichen 
Forderung oder wegen eines mehr als zwei Jahre rückständigen Hypotheken= 
zinses betreibt. 
1) In die sechste Klasse gehören die Ansprüche der vierten Klasse, soweit 
sie infolge der Beschlagnahme einem Antragsteller gegenüber unwirk- 
sam sind. 
g) Die siebente Klasse umfaßt die Ansprüche der dritten, die achte Klasse 
umfaßt die Ansprüche der vierten Klasse wegen älterer Rückstände. 
„Laufend“ sind in den Klassen 2—4 solche Beträge, die seit dem letzten Fälligkeitstage 
vor der Beschlagnahme bis zur Erteilung des Zuschlages laufen (s. RZwes. 13, 47, 56 
Say 2). Beispiel: wenn die Zinsen einer Hypothek halbjährig am 1. April und 1. Oklober 
zahlbar sind, die Beschlagnahme am 30. September erfolgt, der Zuschlag am 28. Dezember 
erteilt wird, gelten als „laufend“ die Zinsen vom 1. April bis 28. Dezember. 
2. a) Innerhalb der ersten, zweiten, dritten und siebenten Klasse sind alle 
Ansprüche dieser Klassen gleichberechtigt (RZw Ges. 10 zu Anfang). 
b) Innerhalb der vierten, sechsten und achten Klasse bestimmt sich der 
Rang der verschiedenen Ansprüche nach dem Range der Rechte, auf denen sie 
beruhn (RZw Ges. 11 1). 
P) Innerhalb der fünften Klasse endlich geht unter mehreren Ansprüchen 
derjenige vor, für den die Beschlagnahme früher erfolgt ist (Rw Ges. 11 ID.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.