Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5#250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Rangordn. Geringstes Gebot. 351 
Ui gutem Grunde: die Versteigerung ist ja kraft eines Anspruchs beantragt, 
besen Rang geringer ist als der ihre! 
) Demgemäß ist bestimmt, daß bei der Versteigerung ein Gebot, das nach 
Uh#ug gewisser Gerichtskosten nicht sämtliche Ansprüche der ersten Hauptgruppe 
vollständig deckt, einfach unzulässig ist (RZwes. 44 I, 109 I). Zu diesem 
Zweck wird bei Beginn des Versteigerungstermins der Wert aller hierherge- 
höriger Ansprüche zusammengezählt, nachdem zuvor solche Ansprüche, die nicht 
auf eine Geldzahlung gehn, in Geld abgeschätzt sind, und ihre Summe wird 
mter Zurechnung jener Gerichtskosten als „geringstes Gebot“ verkündigt 
(. Kw Ges. 44 I, 51 H, 66 D. 
Demgemäß ist ferner bestimmt, daß, wenn ein Gebot, das dem ge- 
ringsten Gebot mindestens gleichkommt, abgegeben und daraufhin das Grund- 
stück dem Bieter zugeschlagen wird, der Ersteher von den Ansprüchen der ersten 
Hauptgruppe nur die der ersten, zweiten und dritten Klasse sowie von der 
dirten Klasse die Nebenansprüche auf Kostenerstattung, Zinsen u. dgl. durch 
Bazahlung zu befriedigen hat (RZwes. 49). Dagegen werden die übrigen 
Anprüche der vierten Klasse, soweit sie in die erste Hauptgruppe fallen, nicht 
kefriedigt, sondern bleiben auf dem Grundstück liegen; hierher gehören vor 
allem die Kapitalansprüche der Pfandgläubiger, ferner der Nießbrauch, die 
Eunddienstbarkeiten usw. Den für die Deckung dieser Ansprüche bestimmten 
Til seines Gebots zahlt der Ersteher nicht ein, sondern zieht ihn von seiner 
Schlung ab (RZwes. 52 Satz 1, 49 ). 
Nach der hier vertretenen Theorie besteht das geringste Gebot aus einer einzigen Geld- 
summe, die erstens den Wert der Rechte, die auf dem Grundstück auch nach Erteilung des 
Zuschlages liegen bleiben, und zweitens diejenigen Beträge, die der Ersteher allermindestens 
bar zu erlegen hat, umsaßt. Dagegen soll das geringste Gebot nach der herrschenden Meinung 
weiteilig sein: es soll erstens ohne Zahlenangabe die Erklärung des Erstehers enthalten, daß 
gewisse Rechte auch nach Erteilung des Zuschlages auf dem Grundstück liegen bleiben sollen, 
und zweitens zahlenmäßig die Beträge angeben, die vom Ersteher allermindestens bar zu er- 
— Beispiel. Auf dem zu versteigernden Grundstück ruhn von Rechten der 
ersten Gruppe drei Hypotheken und ein Wegerecht; die Kapitalien der drei Hypotheken be- 
laufen sich auf je 10,000, ihre rückständigen und laufenden Zinsen auf je 800, die Kosten, 
Gteuern usw. auf 600 Mk.; der Wert des Wegerechts ist auf 3000 Mk. geschätzt. Hier be- 
trägt nach meiner Theorie das geringste Gebot 600 + 30 000 + 2400 + 3000 = 36 000 Mk.; 
ch der herrschenden Meinung besteht es aus einem Bargebot von 3000 Mk. und der Er- 
Urung, daß die drei Hypotheken und das Wegerecht auf dem Grundstück liegen bleiben sollen. 
559) Die Ansprüche der zweiten Hauptgruppe brauchen gegen die nach- 
teiligen Folgen der Zwangsversteigerung nicht geschützt zu werden. Denn sie 
gehören ja Gläubigern, die diese Folgen durch den Antrag auf Versteigerung 
selber heraufbeschworen haben, oder Gläubigern schlechteren Ranges. Dem- 
gemäß ist bestimmt, daß alle diese Ansprüche durch den Zuschlag des Grund- 
an den Meistbietenden rücksichtslos vernichtet werden: soweit das Meist- 
gebot die Mittel dazu gewährt, werden sie nach Maßgabe ihres Ranges durch 
—— — 
10) Jäckel-Güthe S. 187. Siehe oben R. 57 S. 213.
	        
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