Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

354 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
ohne Anmeldung nur die laufenden Beträge, nicht aber irgendwelche Rückstände 
berücksichtigt (R.Zw Ges. 45, 114). 
Beispiele. I. Ein Hypothekengläubiger muß Ansprüche auf Kostenerstattung, Verzugs- 
zinsen, Rückstände von Vertragszinsen anmelden, nicht aber den Anspruch wegen des Kapitals 
und der laufenden Vertragszinsen. II. Landarbeiter müssen sowohl ihre rückständigen wie- 
ihre laufenden Lohnansprüche anmelden. 
Rechtzeitig ist eine Anmeldung, wenn sie bis zum Beginn der eigentlichen Versteigerung 
erfolgt; doch werden verspätete Anmeldungen, wenn sie nur bis zum Schluß des Verteilungs- 
termins eingehn, nicht ganz zurückgewiesen; sie werden aber bei der Bestimmung des ge- 
ringsten Gebots gar nicht, bei der Verteilung des Bargebots erst hinter allen andern An- 
sprüchen berücksichtigt (RZwoes. 37 Nr. 4, 45, 110, 114). 
2. a) Bestrittene Ansprüche werden, wenn sie zur Zeit der Eintragung 
des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich waren oder recht- 
zeitig glaubhaft gemacht sind, berücksichtigt wie folgt. 
a) Soweit die Ansprüche, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, auf dem Grund- 
stück liegen bleiben, werden sie in das geringste Gebot ausgenommen und 
kommen von dem Bargebot in Abzugs stellt sich später heraus, daß sie nicht 
zu Recht bestehn, so hat der Ersteher den für sie angesetzten Betrag bar aus- 
zuzahlen; wer empfangsberechtigt ist, muß im Teilungsplan vorsorglich bestimmt 
werden (s. RZwes. 50 I, 125). 
6) Soweit die Ansprüche, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, aus dem Bargebot 
zu befriedigen sind, wird der auf sie fallende Betrag hinterlegt; wer empfangs- 
berechtigt ist, wenn sich später herausstellt, daß sie nicht zu Recht bestanden, 
hat der Teilungsplan gleichfalls zu bestimmen (Rwes. 114, 110, 124). 
Ein Anspruch kann nur von dem bestritten werden, der, wenn der Anspruch unbe- 
rücksichtigt bleiben würde, an dem dadurch frei werdenden Teil des Versteigerungserlöses 
Anteil hätte. Beispiel: der Hypothekengläubiger A. kann bestreiten, daß die ihm vorgehende 
Hypothek des B. als solche, nicht aber auch, daß die der Hypothek zugrunde liegende 
persönliche Forderung des B. ungültig ist; denn die Ungültigkeit der Forderung B.s würde 
ja nur zur Folge haben, daß die Hypothek B.s als Eigentümergrundschuld aufrechtzuerhalten 
wäre, hätte also ein Vorrücken der Hypothek A.3 und also eine Vergrößerung des Anteils 
des A. an dem Versteigerungserlöse nicht zur Folge. 15 
b) Bestrittene Ansprüche, die weder zur Zeit der Eintragung des Ver- 
steigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich waren noch rechtzeitig glaub- 
haft gemacht werden, dürfen, sobald einer der Antragsteller ihnen widerspricht, 
bei der Bestimmung des geringsten Gebots gar nicht, bei der Verteilung des 
Bargebots erst hinter allen andern Ansprüchen berücksichtigt werden; bleibt 
ein Widerspruch aus, so werden sie behandelt wie zu a (s. RZwes. 37, 
Nr. 4, 45 I, 110). 
Beispiel. Bei einer vom zweiten Hypothekengläubiger B. betriebenen Zwangsver- 
steigerung melden in der vierten Rangklasse an: der erste Hypothekengläubiger A. 10000 Mk. 
Kapital und 400 Mk. Zinsen, B. 20000 Mk. Kapital und 900 Mk. Zinsen, der dritte 
Hypothekengläubiger C. 30000 Mk. Kapital und 1500 Mk. Zinsen. Das Meistgebot ist 
nach Abzug der Kosten und der Ansprüche aus Klasse I—III 42800 Mk. Hiervon werden, 
13) RG. 62 S. 168.
	        
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