356 Burch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
bald gleichfalls als Kapital, bald aber als Rente festzusetzen und den Be-
rechtigten nach Maßgabe ihres Ranges bar auszuzahlen, folgendergestalt.
a) Der Kapitalwert ist zu zahlen bei Erbbaurechten, Grunddienstbarkeiten
und Reallasten von bestimmter Dauer (RZwes. 92 .
b) Eine Rente ist zu zahlen bei persönlichen Dienstbarkeiten und Real-
lasten von unbestimmter Dauer; zur Beschaffung der Rente ist aus dem Bar-
gebot ein Fonds zu bilden, der den Summen aller künftigen Renten gleich-
kommt, aber den fünfundzwanzigfachen Betrag der Rente nicht übersteigen darf;
die Rente ist aus den Zinsen oder, wenn diese nicht zureichen, aus dem Kapital
des Fonds zu entnehmen; im Teilungsplan ist zu bestimmen, an wen nach dem
Erlöschen der Berechtigung der Überrest des Fonds fallen soll (RZwes.
92 I, 121).
Beispiel. Auf dem Grundstück des A. liegt eine Hypothek des B. von 30000 Mk.,
serner der Nießbrauch der 22 jährigen Frau C., endlich eine zweite Hypothek des D. von
40000 Mk.; der Jahreswert des Nießbrauchs wird auf 4000, sein Kapitalwert auf 60000
Mk. geschätzt: das Grundstück wird dem E. für 100000 Mk. zugeschlagen. Hier ist, wenn
wir von Kosten, Steuern und Zinsen absehn, folgende Berechnung vorgeschrieben. I. Die
Versteigerung ist von D. beantragt; dann beträgt das Bargebot des E. 10000 Mk., die voll
an D. kommen, während der Überrest von D.s Hypothek mit 30000 Mk. ausfällt; wenn
Frau B. ein Jahr später stirbt und damit ihr Nießbrauch erlischt, braucht an D. eine Nach-
zahlung nicht gemacht zu werden; das frühe Ende des Nießbrauchs ist also lediglich ein
Gewinn für E. II. Die Versteigerung ist von B. beantragt; dann beträgt das Bargebot
des E. 100000 Mk.; davon entfallen 30000 Mk. auf B.; der Rest von 70000 Mk. ist als
Fonds zur Beschaffung einer jährlichen Rente von 4000 Mk. an Frau C. zu hinterlegen;
stirbt Frau C. ein Jahr darauf, so fallen 40 000 Mk. an D., der hiermit voll befriedigt
wird; der ÜUberrest des Fonds aber kommt an A.; der Ersteher E. hat also in diesem Fall
von dem frühen Ende des Nießbrauchs gar keinen Vorteil. Wird Frau B. 90 Jahre alt,
so ist das Ergebnis natürlich sehr verschieden; hier wird der Fonds von 70000 Mk. ganz
aufgebraucht sein, so daß weder D. noch A. eine Zahlung erhalten.
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ab-
lösungssumme; aber auch bei nicht ablösbaren Rechten kann ein Höchstbetrag der Ersatz-
leistung im Grundbuch eingetragen werden (882; RZwes. 92 III).
Eine wichtige Besonderheit gilt nach den meisten Landesgesetzen für bäuerliche Alten-
teile sowie, wenn sie unter der Herrschaft des bisherigen Rechts begründet sind und nach
dessen Vorschriften der Eintragung im Grundbuch nicht bedürfrig waren, auch für Dienst-
barkeiten. Diese Rechte sollen nämlich in der Regel von der Zwangsversteigerung gar nicht
berührt werden, sondern auf dem versteigerten Grundstück unverändert liegen bleiben, auch
wenn sie in dem geringsten Gebot nicht berücksichtigt sind; doch kann jeder Beteiligte, dessen
Recht dem Altenteil oder der Dienstbarkeit vorgeht oder gleichsteht und in dem geringsten
Gebote gleichfalls nicht berücksichtigt ist, dies Privileg zerstören und verlangen, daß das
Grundstück doppelt, nämlich mit dem Altenteil oder der Dienstbarkeit und ohne sie, aus-
geboten wird (EG. RZwes. 9; AusfGes. dazu Preußen 6, Bayern 27, Württemberg 276
u#.-). 1 Über derartige Doppelausgebote s. unten 8 250 a II.
Analog den Rechten, die nicht auf eine Geldzahlung gehen, sind Rechte zu behandeln,
die wiederkehrende Geldleistungen, nicht aber ein Geldkapital zum Gegenstande
haben, insbesondre also die Rentenschuld (RZwes. 45, 92).
7. Haftet bei einer Hypothek, die auf dem Grundstück ruhn bleibt,
der Schuldner, gegen den die Zwangsversteigerung betrieben wird, zugleich
17) NG. 60 S. 55.