§ 250. Zwangsverst. v. Grundstücken. Miete. Nichtbezahlung des Bargebots. 359
Empfangsberechtigten zustehenden Anspruchs, also, wenn es sich um Ansprüche
der ersten bis dritten, fünften oder siebenten Klasse handelt, den Vorrang vor
einem älteren eingetragenen Recht (s. RZwGes. 118, 128, 129).21
2. a) Jeder Empfangsberechtigte kann wegen seines Anspruchs sofort die
Zwangsvollstreckung betreiben, und zwar kraft der ihm überwiesenen Forderung
in das gesamte Vermögen des Erstehers, kraft der ihm bestellten Sicherungs-
hypothek in das versteigerte Grundstück, mag der Ersteher es auch inzwischen
einem Dritten übereignet haben (s. RZwes. 132, 133).
b) Hiernach kann es sofort zu einer neuen Zwangsversteigerung des Grund-
stücks kommen, der sog. Resubhastation. Und zwar gilt diese nicht als
Fortsetzung der alten, sondern als eine neue Zwangsversteigerung mit neuen
Antragstellern, neuem Schuldner, neuer Beschlagnahme. Auch die Empfangs-
berechtigten sind nicht die nämlichen: insbesondre scheidet aus, wer mit seinen
Ansprüchen in der alten Versteigerung ausgefallen ist (s. RZwes. 128 IV, 133).
3. a) Die Überweisung der Forderung gegen den Ersteher wirkt als Angabe an
Zohlungs Statt und tilgt die Ansprüche der Empfangsberechtigten wie eine Barzahlung
aus dem Grundstück; die Folge ist, daß, wenn der Empfangsberechtigte ein Hypotheken-
gläubiger ist, seine Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner erlischt: an die
Stelle seiner alten Hypothek ist eben die neue Sicherungshypothek, an die Stelle seiner bis-
herigen Forderung gegen den alten persönlichen Schuldner ist die Forderung gegen den
Ersteher getreten (RZwes. 118 II Satz 1). Doch können die Hypothekengläubiger diese miß-
liche Folge dadurch abwenden, daß sie binnen drei Monaten auf die Forderung gegen den
Ersteher und die Sicherungshypothek durch eine an die Adresse der Versteigerungsbehörde
abzugebende Erklärung verzichten oder daß sie binnen der gleichen Frist eine erneute Zwangs-
versteigerung des Grundstücks beantragen; tun sie eins von beiden, so gelten sie als nicht
befriedigt: ihre Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner lebt also wieder auf
(RZwoes. 118 1II Satz 2). Verzichtet der Berechtigte auf die Forderung gegen den Ersteher,
so wird der Ersteher nicht befreit; die Forderung geht vielmehr auf den Nächstberechtigten
über (RZw Ges. 118 II Satz 4).
b) Die Regeln zu a gelten auch dann, wenn es sich um die Befriedigung eines Ge-
samtpfandgläubigers handelt und die Versteigerung nur eines der dem Gesamtpfandrecht
untenvorsenen Grundstücke betroffen hat. Dem Gesamtpfandgläubiger ist mithin, wenn die
Barzahlung ausbleibt, die Forderung gegen den Ersteher zu überweisen; damit gilt er als
aus dem Grundstück befriedigt; die übrigen Grundstücke werden also pfandfrei. Die Pfand-
haftung der übrigen Grundstücke lebt aber wieder auf, wenn der Gesamtpfandgläubiger
binnen dreier Monate auf die Forderung gegen den Ersteher verzichtet oder die nochmalige
Zwangsversteigerung des eben versteigerten Grundstücks beantragt. Tut er das letztere, so
bleibt sein Gesamtpfandrecht als solches bestehn: denn die neubegründete Sicherungshypothek
auf dem eben versteigerten Grundstücke und das wieder aufgelebte Pfandrecht auf den übrigen
Grundstücken betreffen ja eine und dieselbe Psandsumme. Demgemäß besteht die Möglich-
keit, daß die Sicherungshypothek gemäß den für das Gesamtpfandrecht bestehenden Sonder-
vorschriften erlischt, z. B. infolge einer in die andern Grundstücke erfolgreich betriebenen
Zwangsvollstreckung. Für diesen Fall soll der Ersteher nicht um den Betrag der Pfand-
summe bereichert werden. Vielmehr ist im Teilungsplan vorsorglich zu bestimmen, an wen
in diesem Fall die dem Gesamtpfandgläubiger übertragene Forderung samt Sicherungs-
bypothek übergehn soll (RZwes. 123).
e) War der Anspruch eines Empfangsberechtigten bestritten oder aufschiebend bedingt,
so ist ihm beim Ausbleiben der Barzahlung die Forderung gegen den Ersteher nur unter
21) R. 60 S. 221, 71 S. 412.