8 250a. Zwangsverst. v. Grundst. Gesamt= u. Einzelausgebot e. Mehrh. v. Grundst. 363
verteilt, auf den Anteil eines jeden Grundstücks aber der Betrag aller Rechte,
die auf ihm liegen bleiben, angerechnet; bleiben Rechte ungeteilt auf mehreren
Grundstücken liegen, so sind sie auf jeden Anteil nur teilweise, natürlich gleich-
falls nach Verhältnis des Werts der Grundstücke, anzurechnen;; reicht der hier-
nach auf ein einzelnes Grundstück entfallende Anteil am Erlöse nicht zur Be-
friedigung derjenigen Ansprüche aus, die unter das bei der Einzelausbietung
des Grundstücks abgegebene Meistgebot fallen oder nach Maßgabe des geringsten
Gebots bar zu decken sind, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag,
während die andern Anteile verhältnismäßig herabzusetzen sind (RZw Ges. 112).
Beispiel. Die Grundstücke m, n und o im Wert von 15000, 4000 und 1000 Mk.
sind verschieden belastet: es ruht nämlich eine
Gesamthypothek des A. auf m, n, o mit 10000 Mk. Kapital u. 400 Mk. letztjährigen Zinsen
Einzelhypothek » B. „ M ½% 1000 „ „ „ 50 ½ 7 ½
Gesamthypothek „, C. „ m, n,o „ 5000 „ „ 250 „ „ „
Einzelhyp othek n D. „ m ½ 5000 „ „ % 300 „ r
Alle drei Grundstücke werden auf Antrag C.s zusammen versteigert; in der Einzelausbietung
sind die Meistgebote 12000, 3000, 1000 Mk.; in der Gesamtausbietung ist das Meistgebot
18400 Mk.; auf letzteres Gebot erfolgt der Zuschlag: das Bargebot macht also 18400—11000
— 7400 Mk. aus. Hier beträgt die Teilungsmasse 7400 + 11000 — 400 = 18000 Mk.
Sie ist auf die drei Grundstücke im Verhältnis von 15:4:1 zu verteilen und auf jeden
Anteil ein im gleichen Verhältnis zu berechnender Teilbetrag der Gesamthypothek des A.
sowie auf den Anteil von m auch das Pfandrecht des B. anzurechnen. Dies ergibt
.#
⅜r u: 5. 16000 — . 10000 10600
Ge 5. 18000 — 5. 10000 — 400
Nun sind aber bei der Einzelausbietung für o 1000 Mk. geboten; sonach sind diese 1000 Mk.,
abzüglich des Anteils, den o für die Gesamthypothek A.s samt Zinsen beizusteuern hat, also
1000 — ## 10 400 = 480 Mk. zurückzubehalten; somit ist der Anteil von o um 80 Mk.
zu erhöhen, der von m um etwa 63, der von n um etwa 17 Mk. herabzusetzen. Hiernach
entfallen schließlich auf m 4937 Mk.; davon kommen an B. auf dessen Zinsen 50 Mk., an
C. ein nach der Regel zu a zu berechnender Anteil von 5250 Mk.; den Rest bekommt D.
3. Uber die Aufhebung der Zwangsversteigerung s. RZwGes. 76.
II. 1. Eine andre Abweichung vom regelmäßigen Versteigerungsverfahren
findet dadurch statt, daß auf Antrag eines Beteiligten die gesetzlichen Ver-
steigerungsbedingungen abgeändert werden. Doch bedarf es hierzu der aus-
drücklichen Zustimmung aller Beteiligten, deren Rechte durch die Abänderung
beeinträchtigt werden; ist es unsicher, ob eine solche Beeinträchtigung statt-
findet, so ist das Grundstück sowohl unter den gesetzlichen wie unter den ab-
geänderten Bedingungen auszubieten (RZZwGes. 59 1I, II). Ein hierhergehöriger
Fall ist, daß das geringste Gebot gegen die gesetzliche Regel erhöht oder er-
niedrigt, daß die Abfindung eines Nießbrauchers durch eine Kapitalzahlung statt
2) Siehe R. 70 S. 399.