8 251. Zwangsverst. v. Grundstücken. Anderung d. gesetzl. Versteigerungsbedingungen. 365
Gemeinschuldners; die Zäsur der Zwangsversteigerung liegt also zwischen der
vierten und der fünften Gruppe.
b) Diese Regel erleidet nun aber insofern eine Ausnahme, als jeder
Gläubiger, dem eine vom Konkursverwalter anerkannte persönliche Forderung
gegen den Gemeinschuldner und für diese Forderung ein vom Konkursverwalter
gleichfalls anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem zu versteigernden
Grundstück zusteht, verlangen kann, daß bei Feststellung des geringsten Gebots
nur die seinem Anspruch vorgehenden Rechte berücksichtigt werden (RZw Ges. 174).
Der Gläubiger wird also im Hinblick auf das Anerkenntnis des Konkursverwalters
ähnlich behandelt, wie wenn er einen in das Grundstück vollstreckbaren Titel
besäße und kraft dieses Titels die Zwangsversteigerung des Grundstücks seiner-
seits beantragt hätte. Die Herabsetzung des geringsten Gebots hat den großen
Vorteil für ihn, daß er bei einer zu dem verminderten Gebot erfolgenden Ver-
steigerung alsbald erfährt, ob und inwieweit er aus dem Grundstück Befrie-
digung erhält, und daß er dadurch in den Stand gesetzt wird, den bei der Ver-
steigerung erlittenen Ausfall rechtzeitig kraft seiner persönlichen Forderung als
Konkursgläubiger anzumelden.
Beispiel. Auf einem zur Konkursmasse des A. gehörigen Grundstück liegt eine erste
Hypothek des B. von 100000 und eine zweite Hypothek des C. von 60000 Mk. Hier be-
trägt das geringste Gebot, wenn die Zwangsversteigerung vom Konkursverwalter D. betrieben
wird, 160000 Mk.; C. kann aber, wenn er wegen der durch die Hypothek gesicherten
Forderung zugleich persönlicher Gläubiger des A. und seine Forderung samt der Hypothek
von D. anerkannt ist, die Herabsetzung des geringsten Gebots auf 100000 Mk. fordern.
Die Folge ist, daß, wenn E. 120000 Mtk. bietet, C. 20000 Mk. bar erhält und wegen der
ausgefallenen 40000 Mk. aus der sonstigen Konkursmasse des A. die gewöhnliche Dividende
beanspruchen kann. Dagegen würde bei einem geringsten Gebot von 160000 Mk. das Gebot
E.s unzulässig sein; die Versteigerung wäre also ergebnislos, und C. würde weder aus dem
Grundstück noch aus der sonstigen Konkursmasse des A. etwas erhalten.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist übrigens im obigen Fall das Grundstück nicht
bloß zu dem herabgesetzten, sondern auch zu dem normalen geringsten Gebot auszubieten.“
2. Eine ähnliche Besonderheit gilt bei der vom Erben betriebenen Zwangs-
versteigerung eines Nachlaßgrundstücks. Von ihr ist aber erst im Erbrecht zu
sprechen.
b) Die Zwangsverwaltung. ½
§ 251.
Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke kann außer durch Zwangsver-
steigerung auch durch ZJwangsverwaltung (Sequestration) erfolgen.
I. Die Zwangsverwaltung ist bei allen Grundstücken zulässig, die auf
den Namen des Schuldners oder auf den Namen seines Erblassers im Grund-
5) Siehe Jäckel-Güthe zu RZwGes. 174 Anm. 10.
1) Peiser, Zwangsverwaltung (00).