8 261. Zwangsverwaltung von Grundstücken. 367
1. Das Vollstreckungsgericht hat den Verwalter oder vielmehr die durch
den Verwalter vertretene Staatsgewalt in den Besitz des Grundstücks einzu-
weisen, nötigenfalls unter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers (RZwGes. 150 II).
Das Vollstreckungsgericht bleibt dem Verwalter fortdauernd übergeordnet. Demgemäß
hat es ihn nach Anhörung des Antragstellers und des Schuldners mit einer Anweisung zu
versehn, die ihm zu gewährende Vergütung festzusetzen und seine Geschäftsführung zu be-
aussichtigen; es kann ihm die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen
bis zu 200 Mk. verhängen und ihn entlassen (RawGes. 153).
2. Der Verwalter hat das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande
zu erhalten; er hat die Nutzungen zu ziehn und, soweit sie für die Verwaltung
entbehrlich sind, in Geld umzusetzen; für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
ist er allen Beteiligten verantwortlich; dem Antragsteller und dem Schuldner
hat er alljährlich Rechnung zu legen (RZWes. 152 I, 154).
3. Aus den Nutzungen des Grundstücks sind vorweg die Verwaltungs-
kosten und gewisse Gerichtskosten zu decken; der Überschuß ist unter die An-
gehörigen der fünf ersten Rangklassen der Zwangsversteigerung nach ihrer
Rangordnung zu verteilen, jedoch mit der Maßgabe, daß in der zweiten bis
vierten Klasse nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Beträge berücksichtigt
werden (RZwes. 155). Will also ein Pfandgläubiger wegen seines Kapitals,
wegen solcher Zinsen, die bereits vor der Beschlagnahme fällig waren, oder
wegen seiner Kosten Befriedigung haben, so muß er die Zwangsverwaltung
als Antragsteller betreiben; denn alsdann findet er (in der fünften Rangklasse)
auch wegen dieser Ansprüche Berücksichtigung. Die Art der Verteilung wird
vom Gericht durch einen Teilungsplan festgesetzt (RZw'Ges. 156).5
4. Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Antragsteller seinen Antrag
zurücknimmt oder voll befriedigt wird (RZwGes. 161).“
V. Vergleicht man die Zwangsverwaltung eines Grundstücks mit der
Zwangsversteigerung, so ergibt sich, daß beide der Befriedigung gewisser auf
das Grundstück angewiesener Ansprüche dienen. Doch verwendet die Zwangs-
verwaltung für diesen Zweck nur den Reinertrag, den das Grundstück während
der Verwaltung abwirft, während die Zwangsversteigerung für den gleichen
Zweck den ganzen Kapitalwert des Grundstücks, wie er sich in dem von dem
Ersteher abgegebenen Meistgebot darstellt, verbraucht. Deshalb führt sie weit
langsamer zum Ziel als die Zwangsversteigerung. Dafür verfährt sie aber
auch mit größerer Schonung. Diese Schonung kommt dem Eigentümer des
Grundstücks zugut; denn ihm verbleibt bei der Zwangsverwaltung sein Eigen-
tum, während er es durch die Zwangsversteigerung für immer einbüßt. Aber
auch die auf das Grundstück angewiesenen Gläubiger haben an der Schonung
Anteil; denn sie behalten bei der Zwangsverwaltung ihr Anrecht auf Be-
friedigung aus dem Grundstück so lange, bis sie voll befriedigt sind, während
3) Lafreng bei Gruchot 47 S. 376; Sucker ebenda S. 825.
4) NG. 59 S. 88.