8 176. Grundbuchrecht. Verfügungen über Buchrechte. 19
übertragung des Grundstückseigentums oder auf die Begründung oder Uber-
tragung des Erbbaurechts gehn, der Formzwang außerordentlich verschärft wird
(925, 1015, 1017).
II. Wird der Verfügende, nachdem er die Verfügung getroffen, in seiner
Verfügungsmacht nachträglich beschränkt, so ist folgendermaßen zu unterscheiden
+ 878).
1. a) Selbstverständlich ist die Verfügungsbeschränkung ohne Einfluß auf die
Wirksamkeit der Verfügung, wenn diese bei Eintritt der Verfügungsbeschränkung
bereits im Grundbuch eingetragen war und damit volle dingliche Kraft er-
langt hatte.
b) Das nämliche soll aber auch dann gelten, wenn die Verfügung in
jenem Zeitpunkt für den Verfügenden bereits bindend geworden und außer-
dem die Eintragung im Grundbuch zwar noch nicht vollzogen, aber doch schon
beim Grundbuchamt beantragt war.
2. Dagegen wird die Verfügung hinfällig, wenn bei Eintritt der Ver-
fügungsbeschränkung der Verfügende noch zum Widerruf befugt oder die Ein-
tragung im Grundbuch noch nicht einmal beantragt war.
Beispiel. A. hat an seinem Hause am 1. Mai dem B. vertragsmäßig eine Hypothek
bestellt und am 2. Mai ihre Eintragung beim Grundbuchamt beantragt; am 5. Mai wird
die Eintragung vorgenommen; inzwischen ist am 4. Mai über A.s Vermögen Konkurs er-
öffnet. Hier ist die Hypothek auch den Konkursgläubigern gegenüber wirksam, wenn die
Hypothekenbestellung formgerecht erfolgt war.
III. 1.a) Besteht an einem Grundstück ein beschränktes Buchrecht erster
und an diesem ein Buchrecht zweiter Ordnung, so ist eine Verfügung, die das
erstere Recht aufhebt oder inhaltlich ändert, nur mit Zustimmung dessen wirk-
sam, dem die Verfügungsmacht über das letztere Recht zusteht (876 Satz 1, 877).
b) Das nänliche gilt, wenn an einem Grundstück ein beschränktes Buch-
recht erster Ordnung besteht, das mit dem Eigentum an einem andern Grund-
stück verbunden ist, und auch auf diesem „herrschenden" Grundstück ein
beschränktes Recht erster Ordnung lastet: es bedarf also eine Verfügung, die
das erstere Recht aufhebt oder inhaltlich abändert, der Zustimmung dessen, dem
die Verfügungsmacht über das letztere Recht zusteht (876 Satz 2, 877).
Beispiel. A., der Eigentümer des Hauses 1, hat an dem dem B. gehörigen Nach-
barhause y eine Hypothek, die er dem C. verpfändet hat; außerdem steht ihm eine mit dem
Eigentum an z verbundene Grunddienstbarkeit an y zu; auf 1 ruht eine Grundschuld des
D. Hier kann A. die Hypothek nur mit Zustimmung des C., die Dienstbarkeit nur mit
Zustimmung des D. aufheben.
Die Regel zu b erleidet eine Ausnahme: 1. wenn die Aufhebung oder Abänderung
des auf dem dienenden Grundstück lastenden Rechts das auf dem herrschenden Grundstück
lastende Recht nicht berührt (876 Satz 2, 877), 2. in Bayern, Sachsen usw., wenn die zu-
ständige Behörde ein Unschädlichkeitsattest ausstellt (EcG. 120 Nr. 2; bayr. Ges. v. 15. Juni
1898 Art. 15; sächs. Auss Ges. 22 usw.). Ein Beispiel zu 1 ist, daß das Recht am herr-
schenden Grundstück ein Borkaufsrecht ist.
2. In beiden Fällen ist die Zustimmung entweder gegenüber dem Grund-
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