* 252. Pfändung von Fahrnis. 371
aus dem Schrank herauszunehmen oder etwas hineinzulegen, da andernfalls die Pfändung
keine individualisierte wäre.
Selbstwerständlich soll der Gerichtsvollzieher die Pfändung, wenn sie in Abwesenheit
des Schuldners oder des gepfändeten Dritten geschah, dem Schuldner oder dem Dritten nach-
träglich mitteilen (ZP# . 808 III, 809). Doch ist diese Mitteilung für die Wirksamkeit der
Pfändung ohne Belang.
2. Die Pfändung kann auch Sachen treffen, die bereits anderweit ge-
pfändet sind (Nach= oder Anschlußpfändung). Sie darf alsdann in der ver-
einfachten Art geschehn, daß der Gerichtsvollzieher die Pfändung lediglich zu
Protokoll feststellt, ohne eine Besitzunahme des Pfandes auszusprechen oder die
Pfändung durch Siegel u. dgl. erkennbar zu machen; sind die mehreren
Pfändungen von verschiedenen Gerichtsvollziehern bewirkt, so soll der Gerichts-
vollzieher, der zuerst gepfändet hat, von jeder Nachpfändung in Kenntnis ge-
setzt werden und hat alsdann auch die Interessen der bei den Nachpfändungen
beteiligten Gläubiger, eines jeden nach Maßgabe seines Ranges, wahrzunehmen
(8PO. 826, 827).
III. Die Rechtswirkung der Pfändung ist, daß der Gläubiger, für den
die Pfändung geschah, zur Sicherung der Forderung, wegen deren gepfändet
wurde, ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Sache gewinnt.
Für dies Pfandrecht gelten folgende Regeln.
1. Die Begründung des Pfändungspfandrechts ist — ganz abgesehn
davon, daß sie nicht durch privaten Vertrag, sondern durch einseitigen Amtsakt
des Gerichtsvollziehers erfolgt — eine andre als die des Vertragspfandrechts.
a) Der Schuldner kann, wie wir sahn, im unmittelbaren Mitbesitz des
Pfandes belassen werden, ohne daß das Pfand unter gemeinsamen Verschluß
gelegt wird.
b) Gehört die gepfändete Sache nicht dem Schuldner, sondern einem
Dritten, so kann der Dritte ohne Rücksicht auf den guten Glauben des Gläu-
bigers die Aufhebung der Pfändung fordern (s. oben S. 342)).
) Ist die gepfändete Sache mit einem Nießbrauch oder einem älteren
Pfandrecht belastet, so bleiben Nießbrauch und Pfandrecht mit dem Vorrecht
vor dem Pfändungspfandrecht in Kraft, ohne daß es auch hier etwas ausmacht,
ob der Gläubiger bei der Pfändung in gutem Glauben gewesen ist.
2. Die Pfandsumme wird beim Pfändungspfandrecht einfacher berechnet
als beim Vertragspfandrecht. Sie setzt sich nämlich bloß aus dem Geldbetrage,
der in dem vollstreckbaren Titel, kraft dessen die Pfändung geschah, angegeben
ist, und aus den Kosten der Pfändung zusammen (s. BPO. 803).
Die Folge ist z. B., daß der Gläubiger sich wegen seiner sonstigen Kosten — ins-
besondre wegen der Prozeßkosten — einen besondern vollstreckkbaren Titel verschaffen
und kraft dieses Titels die Pfändung auf jene Kosten ausdrücklich mit erstrecken muß
(. 8. 794 Nr. 2a).
3. Der Pfandverkauf ist beim Pfändungspfandrecht in zahlreichen Be-
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