372 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
ziehungen anders geregelt als beim Vertragspfandrecht. Bemerkenswert ist
das Folgende.
a) Der Pfandverkauf wird nicht in privater Art vom Pfandgläubiger,
sondern kraft Amts von dem Gerichtsvollzieher betrieben, der die Pfändung
vorgenommen hat. Ist eine Sache mehrfach gepfändet, so liegt der Pfand-
verkauf regelmäßig nur dem Gerichtsvollzieher ob, der zuerst gepfändet hat
(8PO. 814, 827).
b) Der Pfandverkauf braucht dem Schuldner nicht erst angedroht zu
werden; die Wartefrist beträgt nur eine Woche von der Pfändung ab
(3P. 816).
Jc) Die kassatorische Klausel braucht als Versteigerungsbedingung nicht
besonders verkündet zu werden, sondern gilt kraft Gesetzes; auch ist sie dahin
verschärft, daß beim Ausbleiben der sofortigen Barzahlung der Gläubiger nicht
erst den Zuschlag zu widerrufen braucht, sondern der Zuschlag von selbst hin-
fällig wird, daß demgemäß das Pfand sofort von neuem zu versteigern ist
und daß der säumige Ersteher, ohne selber von neuem mitbieten zu dürfen,
für die Kosten der zweiten Versteigerung und einen etwaigen Mindererlös
aufkommen muß, während er auf einen etwaigen Mehrerlös keinen Anspruch
hat (8P# . 817 II, III).
d) Daß die Pfandversteigerung durch einen freihändigen Verkauf ersetzt
wird, ist (abgesehn von Wertpapieren) nur bei Gold= und Silbersachen zulässig
(s. Z PO. 820, 821).
e) Die Zahlung des Kaufpreises von seiten des Erstehers geschieht zu
Händen des Gerichtsvollziehers; ist die Zahlung erfolgt, so gilt der Gläubiger
in Höhe der bezahlten Summe abzüglich der Verkaufskosten als vom Schuldner
befriedigt (8PO. 819). Bleibt die Zahlung aus, so ist, wie bereits erwähnt,
der Pfandverkauf zu wiederholen.
f)Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Voll-=
streckungsgericht die Verwertung des Pfandes in andrer als der gesetzlich vor-
geschriebenen Art gestatten (ZPO. 825).
4. Der Gläubiger kann beim Pfändungspfandrecht nicht, wie beim Ver-
tragspfandrecht, den unmittelbaren Besitz der gepfändeten Sachen beanspruchen,
sondern muß sich mit mittelbarem Pfandbesitz begnügen. Solange nämlich die
Sachen beim Gepfändeten belassen werden, stehn sie im gemeinsamen unmittel-
baren Besitz des durch den Gerichtsvollzieher vertretenen Staatss und des Ge-
pfändeten; der Staat aber ist Besitzvertreter des Gläubigers. Werden die
Sachen in amtliche Verwahrung genommen, so stehn sie im alleinigen unmittel-
baren Besitz des Staats, und der Staat ist Pfandhalter zugleich für den
Gläubiger wie für den Schuldner.
2) Reichel, Jahrb. f. Dogm. 53 S. 108.
3) Abw. L. Seuffert Anm. 3f; Struckmann-Koch Anm. 2 zu B8 PO. 808.