Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8252%6. Pfändung v. Grundstücksfrüchten. S 263. Zwangsvollstr. im Forderungsrechte. 375 
Eine fernere Ausnahme gilt für höchstpersönliche Forderungen. Soweit diese durch 
ein Spezialgesetz für unveräußerlich erklärt sind, hat es freilich bei ihrer Unpfändbarkeit sein 
Bewenden; ein Beispiel sind gewisse Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander (717; ZPO. 
851 1). Soweit ihre Veräußerung dagegen nicht durch eine solche Spezialbestimmung, sondern 
bloß durch die Klausel von BGB. 399 — eine Forderung kann nicht abgetreten werden, 
wenn die Leistung an einen andern als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Ver- 
änderung ihres Inhalts erfolgen kann — auzsgeschlossen ist, sollen die höchstpersönlichen 
Forderungen insoweit pfändbar sein, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unter- 
worfen ist (ZP. 851 II). Hiernach sind die Ansprüche eines Auszüglers auf Heizung, Be- 
köstigung und Taschengeld, wenn sie nicht durch ein Landesspezialgesetz für unübertragbar 
erklärt sind, (vorbehaltlich der Regel von ZBPO. 811 Nr. 2) pfändbar! Denn daß ihr Gegen- 
stand — Holz, Eßwaren, Geld — unpfändbar wäre, wird man nicht behaupten dürfen.: 
b) Besonders hervorzuheben ist eine Gruppe unveräußerlicher und deshalb 
zugleich unpfändbarer Forderungen: sie umfaßt diejenigen Forderungen, die 
zum Pfandzubehör eines Grundstücks gehören und von einer über das Grund- 
stück verhängten Beschlagnahme mit betroffen sind; hierher gehören namentlich 
die Miet= und Pachtzinsen eines unter Zwangsverwaltung gestellten Grund- 
stücks (ZPO. 865 1I, RZwes. 148 1, 21 II, 23 1).3 
2. a) Die Zwangsvollstreckung in eine Forderung wird dadurch einge- 
leitet, daß auf einen von zuständiger Seite gestellten Antrag das Vollstreckungs- 
gericht einen Beschluß erläßt, der die Forderung für gepfändet erklärt, und 
der Gläubiger diesen Beschluß dem Drittschuldner zustellt (8PO. 828, 829 I, II 
Satz 1, III, 846). 
Selbstverständlich ist der Pfändungsbeschluß nicht bloß dem Drittschuldner, sondern 
auch dem Pfandschuldner (Untergläubiger) zuzustellen. Doch ist diese Zustellung für die 
Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ohne Belang (8PO. 829 II Satz 2—4, III, 846). 
b) Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so kann er die 
Pfändung der Forderung dadurch vorbereiten, daß er sie dem Drittschuldner 
ankündigt und damit die Aufforderung an ihn verbindet, nicht an den Schuldner 
zu erfüllen; eine solche Ankündigung hat die Wirkung eines gerichtlichen Arrests, 
vorausgesetzt, daß ihr die gerichtliche Pfändung binnen drei Wochen nachfolgt 
(. 8PO. 845, 846).“ 
3. Die Pfändung gewährt dem Gläubiger ein Pfandrecht an der ge- 
pfändeten Forderung (ZPO. 804). Für dies Pfandrecht gelten folgende 
Regeln. 
a) Der Gläubiger wird durch die Pfändung noch nicht zur selbständigen 
Einziehung der gepfändeten Forderung ermächtigt, während ihm bei einem 
vertragsmäßig bestellten Pfandrecht die Befugnis zur selbständigen Einziehung 
der Pfandforderung zustehn würde, da ja seine eigne Forderung fällig ist und 
auf eine Geldzahlung geht. Ja er kann nicht einmal verlangen, daß der 
Drittschuldner an ihn und den Schuldner gemeinsam oder an einen gerichtlich 
2) Siehe Gaupp-Stein zu B8 PO. 851. 
3) RG. 59 S. 91. 
4) RG. 59 S. 92, 71 S. 179.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.