fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

600 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
Der Grund für diese höchst auffällige Behandlung der obligatorischen Rechtsgeschäfte 
des Mannes ist, daß alle seine Verbindlichkeiten als Gesamtgutsschulden gelten: von dieser 
Regel hätte man eine Ausnahme gemacht, wenn man jene Rechtsgeschäfte als unwirksam 
gegenüber dem Gesamtgut, aber als verpflichtend für den Mann behandelt hätte. 
2. Obligatorische Rechtsgeschäfte der Frau werden analog behandelt wie 
bei der Verwaltungsgemeinschaft. 
a) Sie sind also vollwirksam, wenn sie mit Zustimmung des Mannes 
abgeschlossen sind (1460 I). Die Zustimmung des Mannes kann vom Vormund- 
schaftsgericht in gleicher Art wie bei Verfügungen der Frau ersetzt werden (1459 I, 
1460 I, 1451). Im Bereich ihrer Schlüsselgewalt und in „Eilfällen“ ist die Zu- 
stimmung des Mannes entbehrlich und die Frau sogar zum Geschäftsabschluß 
im Namen des Mannes befugt (1357, 1450). 
b) Hat das Rechtsgeschäft die erforderliche Zustimmung des Mannes nicht 
erhalten, so ist es zwar gültig, aber mit einem schweren Mangel behaftet: es 
wirkt gegenüber dem Gesamtgut während der ganzen Dauer der Gütergemein- 
schaft nur, soweit das Gesamtgut bereichert ist (1460 1, 1455). 
VI. Einseitige Rechtsgeschäfte Dritter, die das Gesamtgut betreffen, müssen 
gegenüber dem Mann vorgenommen werden (1443 Satz 1; s. aber auch 1448 I, 
1397 I, 1452, 1405). 
VII. 1. Zur Führung von Rechtsstreitigkeiten für das Gesamtgut ist 
der Mann für sich allein unbedingt und ausnahmslos zuständig, sowohl als 
Kläger wie als Beklagter (1443 1 Satz 2). Dies gilt auch dann, wenn 
der Rechtsstreit einen Gegenstand betrifft, der seiner rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügung entzogen ist, also etwa das Eigentum an einem zum Gesamtgut ge- 
hörigen Grundstück.“ Doch muß der Mann den Prozeß im eignen Namen 
führen. 
2. Dagegen ist die Frau zur Führung der Rechtsstreitigkeiten regelmäßig 
nur mit Zustimmung des Mannes zuständig" (1443 1 Satz 2). 
Eine Ausnahme gilt 
a) in „Eilfällen“, wenn der Mann abwesend oder krank ist (1450), 
b) wenn der Rechtsstreit bereits anhängig war, als die Gütergemeinschaft eintrat (1454), 
Tc) wenn die Frau ein zum Gesamtgut gehöriges Recht, über das der Mann ohne ihre 
erforderliche Zustimmung verfügt hat, gegen Dritte geltend machen will (1449). 
Im Fall a kann die Frau auch im Namen des Mannes, in den andern Fällen kann 
sie nur im eignen Namen prozessieren. 
VIII. Hat der Mann aus den Miitteln seines Vorbehaltsguts Auf- 
wendungen in das Gesamtgut gemacht, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut 
fordern, jedoch erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft (1466 II, 1467 U.). 
IX. Die Rechte beider Gatten am Gesamtgut sind unübertragbar; dem- 
gemäß dürfen alle Verfügungen, die ein Gatte für sich allein oder beide Gatten 
zusammen über das Gesamtgut treffen, niemals auf den Anteil des einen von 
ihnen beschränkt werden (1442 Satz 1). 
5) Hellwig, Anspruch S. 335; Endemann 2 § 185 11. 
6) RG. 56 S. 77, 60 S. 146.
	        
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