Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 253. Zwangsvollstreckung in Forderungsrechte. 377 
Beispiel. A. hat eine Forderung von 1000 Mk., die ihm gegen B. zusteht, an seine 
Ehefrau abgetreten und dies dem B. angezeigt; bald darauf erwirkt C., dem laut rechts- 
kräftigen Urteils eine gleich hohe Forderung gegen A. zusteht, einen Beschluß, der die erstere 
nunmehr der Frau A. gehörige Forderung zu seinen Gunsten pfändet und ihm an Zahlungs 
Statt überweist. I. Erster Fall: C. hat die Abtretung der Forderung an Frau A. nicht 
gekannt; er hat deshalb beantragt, die Forderung des Ehemanns A. gegen B. zu pfänden 
und ihm zu überweisen, und demgemäß hat das Gericht auch seinen Beschluß abgefaßt. Hier 
ist die Überweisung unwirksam: denn sie trifft eine Forderung des Ehemanns A., die es 
damals nicht mehr gab. II. Zweiter Fall: C. hat die Abtretung der Forderung an Frau A. 
gekannt; er hat deshalb beantragt, die Forderung der Frau A. gegen B. zu pfänden und 
ihm zu überweisen, und demgemäß hat das Gericht auch seinen Beschluß gefaßt in der 
irrtümlichen Annahme, daß das vorgenannte rechiskräftige Urteil auch gegen Frau A. er- 
gangen sei. Hier ist die lberweisung, obschon zu Unrecht erlassen, dennoch zugunsten des B. 
rechtsbeständig: B. kann also mit befreiender Wirkung an C. zahlen, auch wenn er weiß, 
daß das Gericht sich geirrt hat. 
e) Ist die Forderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so kann ein jeder 
von ihnen die Forderung sich nach Maßgabe seines Ranges zur Einziehung und 
gegebenenfalls auch an Zahlungs Statt überweisen lassen. Er kann aber trotz- 
dem nicht verlangen, daß der Drittschuldner an ihn erfülle, sondern nur, daß 
er Geld öffentlich hinterlege, Grundstücke an einen gerichtlich bestellten Ver- 
walter herausgebe, Fahrnissachen außer Geld an den von dem erstpfändenden 
Gläubiger bestimmten Gerichtsvollzieher abliefere (s. ZP. 853 ff). 
#) Trifft in Ansehung der nämlichen Forderung ein Pfändungspfandrecht 
mit einem durch Vertrag oder kraft Gesetzes begründeten Pfandrecht zusammen, 
so bestimmt sich der Rang der Pfandrechte nach ihrem Alter. 
Beispiel. Der Hauseigentümer A. hat von seinem Mieter B. einen Mietzins zu 
fordern, der im voraus vierteljährlich mit 1000 Mk. zu zahlen ist; ein persönlicher Gläubiger 
des A., C., läßt diese Forderung für das ganze Jahr 1905 am 24. Dezember 1904 pfänden; 
am 27. Dezember 1904 erfolgt die Pfändung derselben Forderung zugunsten des D., dem 
an dem Hause A.8s die zweite Hypothek zusteht; schließlich läßt am 3. Januar 1905 dieselbe 
Forderung auch E., der Inhaber der ersten Hypothek auf dem Hause, pfänden. Hier ist die 
Rangordnung die folgende: I. In Ansehung der für das letzte Halbjahr 1905 zu zahlenden 
2000 Mk. hat E. die erste, D. die zweite, C. die dritte Stelle; denn die Pfandrechte des E. 
und des D. sind nicht erst mit der Pfändung entstanden, sondern ergaben sich bereits aus 
ihrer Hypothek und haben also auch den ihrer Hypothek entsprechenden Rang. II. In An- 
sehung der für das zweite Vierteljahr 1905 zu zahlenden 1000 Mk. hat D. die erste, C. die 
zweite, E. die dritte Stelle; denn E. hat dadurch, daß er erst am 3. Januar 1905 gepfändet 
bat, seinen Vorrang wegen des Mietzinses für das zur Zeit der Beschlagnahme lausende 
und das nächstfolgende Kalendervierteljahr verloren (s. 1124). III. In Ansehung der für 
das erste Vierteljahr 1905 zu zahlenden 1000 Mk. endlich hat C. die erste, D. die zweite, E. 
die dritte Stelle; denn hier hat auch D., weil er erst nach C. gepfändet hat, sein Vorrecht 
eingebüßt (s. oben S. 275, 3). 
g) Im übrigen gelten analoge Vorschriften wie bei einem vertragsmäßig 
bestellten Forderungspfandrecht. Insbesondre erlangt ein Gläubiger, der einen 
Anspruch seines Schuldners auf Übereignung eines Grundstücks hat pfänden 
lassen, in dem Augenblick, in dem der Drittschuldner das Grundstück an den 
gerichtlich bestellten Verwalter als den Vertreter des Schuldners übereignet, 
an dem Grundstück kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek.
	        
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