Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

378 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
Einige weitere Besonderheiten sind in ZPO. 832, 833. 836 III, 889, 840, 841 angeordnet. 
Dagegen entsprechen die Vorschriften von ZPO. 842, 843, 844 denen von BG. 1285 II, 1255, 
1246 (1273 II). Zweifelhaft ist ZPO. 829 I Satz 2, wo bestimmt ist, das Gericht habe dem 
Schuldner in dem Pfändungsbeschluß aufzugeben, sich jeder Verfügung über die gepfändete 
Forderung zu enthalten; denn es fragt sich, ob diese Bestimmung wörtlich zu verstehn oder 
nicht vielmehr, wie beim vertragsmäßig bestellten Forderungspfandrecht, auf solche Ver- 
fügungen zu beschränken ist, die dem Gläubiger nachteilig sind; ich nehme letzteres an, ge- 
statte also dem Schuldner z. B., die gepfändete Forderung zu veräußern. 
II. 1. a) Besteht für eine Forderung eine Briefhypothek, so gelten 
für die Zwangsvollstreckung in diese Forderung die Regeln zu 1 mit folgenden 
Abweichungen. 
a) Der Pfändungsbeschluß wird dadurch wirksam, daß der über die 
Hypothek ausgestellte Hypothekenbrief dem pfändenden Gläubiger übergeben 
wird (ZPO. 830 1 Satz 1); außerdem muß auch der Pfändungsbeschluß selbst 
dem Gläubiger ausgehändigt werden, während die Zustellung des Beschlusses 
an den Drittschuldner nicht erforderlich ist. Gleichgültig ist, ob die Übergabe 
des Briefs in Güte erfolgt oder dem Besitzer durch Zwangsvollstreckung abge- 
zwungen wird (s. ZPO. 830 1 Satz 2).*" Soweit bei der vertragsmäßigen 
Verpfändung einer Fahrnissache deren Übergabe durch ein Surrogat ersetzt 
werden oder ersatzlos fortfallen kann, ist ein gleiches auch für die Übergabe 
des Hypothekenbriefs anzunehmen. 
Die Wegnahme des Briefs durch Zwangsvollstreckung kann, sobald der Pfändungs- 
beschluß ergangen ist, ohne weiteres erfolgen, wenn der Brief im unmittelbaren Besitz des 
Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten ist. Andernfalls muß der Gläubiger 
den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Briefs pfänden und sich überweisen 
lassen; es bedarf aber alsdann nicht außerdem noch der tatsächlichen Wegnahme des Briefs, 
sondein die Übergabe des Briefs wird durch die Zustellung des Pfändungs= und über- 
weisungsbeschlusses an den Besitzer ersetzt.7 
Die zuletzt erwähnte Regel zeigt auch den Weg zur Nachpfändung einer bereits vorher 
gepfändeten durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung: ist hier der Hypothekenbrief, 
wie es meist der Fall sein wird, in den unmittelbaren Besitz des erstpfändenden Gläubigers 
gelangt, so muß der nachpfändende Gläubiger einsach den bedingten Herausgabeanspruch, 
der dem Schuldner gegen den erstpsändenden Gläubiger zusteht, pfänden und sich überweisen 
lassen. Wer dies für unstatthaft hält, muß zu dem Ergebnis gelangen, daß die Nachpfändung 
einer solchen Forderung ohne die Einwilligung des erstpfändenden Gläubigers überhaupt 
nicht bewerkstelligt werden kann. 3 
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen, so ist die Forderung zunächst unpfändbar. 
Doch ist anzunehmen, daß, wenn der Pfändungsbeschluß ergangen ist, der pfändende Gläubiger 
das Aufgebot des Briefs betreiben kann (s. ZPO. 1004 II). 
6) Noch einfacher als der Pfändungsbeschluß wird der Überweisungs- 
beschluß — mag es sich nun um eine Überweisung zur Einziehung oder an 
Zahlungs Statt handeln — in Wirksamkeit gesetzt: hier genügt einfach die Aus- 
händigung des Beschlusses an den pfändenden Gläubiger (8PO. 837 1 Satz 1). 
5) Hauser, Zwangsvollstreckung in Hypotheken (06). 
6) R. 63 S. 218. 
7) Abw. L. Seuffert Anm. 2 zu ZPO. 830; Gaupp-Stein Anm. II, 2 zu 8O. 830. 
8) So wirklich Gaupp-Stein Anm. V zu BPO. 830.
	        
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