Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 253. Zwangsvollstreckung in Hypotheken und andre Rechte. 379 
0) Wird die Forderung in der vorgeschriebenen Art gepfändet und über- 
wiesen, so erstreckt sich die Pfändung und Überweisung zugleich auf die 
Hypothek; eine Trennung der Forderung und der Hypothek ist sowohl bei der 
Pfändung wie bei der Überweisung unzulässig (. 1153, Z PO. 851 M. 
Die Regeln zu a und b fallen insoweit fort, als die Pfändung den 
Anspruch auf rückständige Zinsen, auf andre rückständige Nebenleistungen oder 
auf den Ersatz von Kosten betrifft; es hat hier also bei den allgemeinen 
Regeln über die Zwangsvollstreckung in Forderungen sein Bewenden (Zp. 
830 III Satz 1, 837 II Satz 1). Pfändung und Überweisung geschieht 
durch Zustellung des Pfändungs= und Überweisungsbeschlusses an den Dritt- 
schuldner, ohne daß dabei auf den Hypothekenbrief Rücksicht genommen wird. 
Ist bei der Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks eine Briefhypothek durch Er- 
teilung des Zuschlages erloschen, so ist der Anspruch des Gläubigers auf seinen Anteil am 
Versteigerungserlöse eine gewöhnliche Forderung und kann demgemäß wie diese gepfändet 
werden, ohne daß es der Wegnahme des Briefs bedarf. 
b) Besteht für die zu pfändende Forderung eine Buch= oder eine Siche- 
rungshypothek, so gelten analoge Regeln wie zu a, nur daß an die Stelle 
der Ubergabe des Hypothekenbriefs die Eintragung der Pfändung im Grund- 
buch tritt; soll die Forderung dem Gläubiger nicht zur Einziehung, sondern 
an Zahlungs Statt überwiesen werden, so ist außer der Pfändung auch diese 
Uberweisung einzutragen; die Eintragung der Pfändung erfolgt kraft des 
Pfändungs-, die Eintragung der Überweisung erfolgt kraft des Überwei- 
sungsbeschlusses auf einseitiges Verlangen des pfändenden Gläubigers (ZP. 
830 I Satz 3, 837 I Satz 2). 
Die Ausnahme zu à## gilt auch hier. Eine fernere Ausnahme gilt bei Forderungen, 
die durch eine Höchsthypothek gesichert sind, indem diese wie gewöhnliche Forderungen ge- 
pfändet und dem Gläubiger überwiesen werden können, wenn der Gläubiger die überweisung 
an Zahlungs Statt ohne die Hypothek beantragt; für die Uberweisung zur Einziehung ist 
ein gleiches nicht bestimmt (ZPO. 837 III). Eine dritte Ausnahme gilt für Forderungen 
aus Inhaber= und Orderpapieren: deren Pfändung und Uberweisung geschieht nach den 
später darzustellenden für die Pfändung von Wertpapieren geltenden Regeln, ohne Rücksicht 
auf das Vorhandensein der Hypothek (3P# . 830 III Satz 2, 837 II Satz 2). 
Ist die Hypothek im Grundbuch nicht auf den Namen des Schuldners eingetragen, so 
gelten analoge Regeln wie für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das 
noch nicht auf den Namen des Schuldners eingetragen ist (RGrOrdn. 40, 41; s. oben S.344). 
2. Besteht für die zu pfändende Forderung ein Fahrnispfandrecht, 
so geschieht die Pfändung und Uberweisung der Forderung und des Pfand- 
rechts nach den allgemeinen Regeln zu I. 
Doch kann der Schuldner die Herausgabe des Fahrnispfandes an den Gläubiger so 
lange verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer 
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen ent- 
stehen kann (8#O. 838). 
III. 1. In andre Rechte als Forderungen ist die Zwangsvoll- 
9) NG. 63 S. 216, 70 S. 280.
	        
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