380 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
streckung zulässig, wenn sie wenigstens der Ausübung nach übertragbar sind
(ZPO. 857 III).
2. Die Zwangsvollstreckung in diese Rechte ist nicht bis ins einzelne ge-
regelt. Vielmehr soll entscheidend sein:
a) bei Erbbaurechten und ähnlichen Immobiliargerechtigkeiten die Analogie
der Zwangsvollstreckung in Grundstücke (3PO. 864 , "
b) bei Grundschulden und Reallasten die Analogie der Zwangsvollstreckung
in hypothekarisch gesicherte Forderungen (ZPO. 857 VI),
c) bei den übrigen Rechten die Analogie der Zwangsvollstreckung in
Forderungen ohne hypothekarische Sicherung (8PO. 857 I).
Auch eine Eigentümergrundschuld kann nur in derselben Art gepfändet werden, wie
eine andre Grundschuld, also je nach Lage des Falls durch Fortnahme des Grundschuldbriefs
oder durch Eintragung im Grundbuch. 10 Die Pfändung ist aber erst zulässig, wenn die
Eigentümergrundschuld als solche entstanden ist; unstatthaft wäre es also, eine Gläubiger-
hypothek im voraus für den Fall zu pfänden, daß sie sich dereinst in eine Eigentümergrund-
schuld verwandeln sollte.11
3. Die zuletzt genannte Analogie läßt sich aber nur unvollkommen durch-
führen. Zur Ergänzung dienen folgende Regeln:
a) Fehlt es an einem Drittschuldner, wie bei Urheberrechten, so wird
die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner
wirksam (ZPO. 857 11).12
b) Ist das Recht veräußerlich, so kann das Vollstreckungsgericht die Ver-
äußerung anordnen; es kann dabei bestimmen, in welcher Art die Veräußerung
geschehn soll (8PO. 857 V).
c) Ist das zu pfändende Recht unveräußerlich, aber wenigstens seine Aus-
übung auf andre übertragbar, so kann das Vollstreckungsgericht diese Uber-
tragung anordnen und dabei bestimmen, in welcher Art die Ubertragung, etwa
durch Anordnung einer Zwangsverwaltung, erfolgen soll (ZPO. 857 III, IV).
II. Die MArrestvollziehung.
§ 253à.
Ein Seitenstück zu der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
ist die Arrestvollziehung.
I. Die Arrestvollziehung unterscheidet sich von der Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung begrifflich dadurch,
1. daß sie nicht bloß wegen einer Geldforderung, sondern auch wegen
einer auf die Leistung von Nichtgeld gerichteten Forderung zulässig ist, voraus-
10) R. 55 S. 378, 56 S. 10, 59 S. 313, 71 S. 183.
11) RG. 51 S. 116.
12) Siehe RG. 71 S. 183.