Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

380 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
streckung zulässig, wenn sie wenigstens der Ausübung nach übertragbar sind 
(ZPO. 857 III). 
2. Die Zwangsvollstreckung in diese Rechte ist nicht bis ins einzelne ge- 
regelt. Vielmehr soll entscheidend sein: 
a) bei Erbbaurechten und ähnlichen Immobiliargerechtigkeiten die Analogie 
der Zwangsvollstreckung in Grundstücke (3PO. 864 , " 
b) bei Grundschulden und Reallasten die Analogie der Zwangsvollstreckung 
in hypothekarisch gesicherte Forderungen (ZPO. 857 VI), 
c) bei den übrigen Rechten die Analogie der Zwangsvollstreckung in 
Forderungen ohne hypothekarische Sicherung (8PO. 857 I). 
Auch eine Eigentümergrundschuld kann nur in derselben Art gepfändet werden, wie 
eine andre Grundschuld, also je nach Lage des Falls durch Fortnahme des Grundschuldbriefs 
oder durch Eintragung im Grundbuch. 10 Die Pfändung ist aber erst zulässig, wenn die 
Eigentümergrundschuld als solche entstanden ist; unstatthaft wäre es also, eine Gläubiger- 
hypothek im voraus für den Fall zu pfänden, daß sie sich dereinst in eine Eigentümergrund- 
schuld verwandeln sollte.11 
3. Die zuletzt genannte Analogie läßt sich aber nur unvollkommen durch- 
führen. Zur Ergänzung dienen folgende Regeln: 
a) Fehlt es an einem Drittschuldner, wie bei Urheberrechten, so wird 
die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner 
wirksam (ZPO. 857 11).12 
b) Ist das Recht veräußerlich, so kann das Vollstreckungsgericht die Ver- 
äußerung anordnen; es kann dabei bestimmen, in welcher Art die Veräußerung 
geschehn soll (8PO. 857 V). 
c) Ist das zu pfändende Recht unveräußerlich, aber wenigstens seine Aus- 
übung auf andre übertragbar, so kann das Vollstreckungsgericht diese Uber- 
tragung anordnen und dabei bestimmen, in welcher Art die Ubertragung, etwa 
durch Anordnung einer Zwangsverwaltung, erfolgen soll (ZPO. 857 III, IV). 
II. Die MArrestvollziehung. 
§ 253à. 
Ein Seitenstück zu der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung 
ist die Arrestvollziehung. 
I. Die Arrestvollziehung unterscheidet sich von der Zwangsvollstreckung 
wegen einer Geldforderung begrifflich dadurch, 
1. daß sie nicht bloß wegen einer Geldforderung, sondern auch wegen 
einer auf die Leistung von Nichtgeld gerichteten Forderung zulässig ist, voraus- 
10) R. 55 S. 378, 56 S. 10, 59 S. 313, 71 S. 183. 
11) RG. 51 S. 116. 
12) Siehe RG. 71 S. 183.
	        
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