382 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
kann niemals als Gesamthypothek auf mehrere Grundstücke eingetragen werden;
unpfändbare Fahrnissachen sind auch nicht arrestierbar usw.
Ferner kann ein Gläubiger, der eine Forderung seines Schuldners arrestiert hat, von
dem Drittschuldner nicht einmal verlangen, daß er den Schuldgegenstand an ihn und den
Schuldner gemeinsam leiste oder öffentlich hinterlege (s. oben S. 375, Za). Selbst der Um-
stand, daß der Drittschuldner in Vermögensverfall gerät und daß der Schuldner, der
insolge des Arrests jedes Interesse an der Forderung verloren hat, sich weigert, seinerseits
irgendwelche Schritie gegen den Drittschuldner zu tun, ändert an dieser seltsamen Regel
nichts. Doch wird der Arrestgläubiger sich dadurch helfen können, daß er zu dem gegen
den Schuldner ausgebrachten Arrest noch einen weiteren Arrest gegen den Drittschuldner
hinzufügt.
Zweifelhaft ist, ob die Eintragung einer Arresthypothek zulässig ist, wenn der Arrest-
befehl wegen einer Forderung ergeht, deren Wert den Betrag von 300 Mk. nicht übersteigt.
Die herrschende Meinung bejaht die Frage 1, obschon sich aus 8PO. 932 II, wo nur auf
ZPO. 867, 868, nicht aber auch auf 3PO. 866 III verwiesen ist, auch eine verneinende
Antwort rechtfertigen ließe; auch ist es tatsächlich kaum erklärlich, daß ein Gläubiger, dessen
Forderung auf 299 Mk. geht, keinerlei Mittel haben soll, sich den späteren Zugriff auf die
Grundstücke seines Schuldners zu sichern, sondern einem Konkurrenten, dessen Forderung auf
301 Mk. geht, den Vorrang lassen muß.
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
253 b.
I. 1. a) In einigen deutschen Rechtsgebieten, insbesondre in Württemberg
und Baden, hatte, wenn die Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinter-
einander von mehreren persönlichen Gläubigern des Grundstückseigentümers
beantragt wurde, der erste Antragsteller keinen Vorrang vor den späteren:
der Gesetzgeber lehnte es also in diesen Rechtsgebieten ab, einen Gläubiger
lediglich deshalb, weil er eifriger und strenger gegen den Schuldner vorging,
vor den langsameren oder nachsichtigeren Gläubigern zu begünstigen. Auf
demselben Gedanken beruhte es, daß in manchen Staaten die Zwangsvoll-
streckung mittels Eintragung einer Sicherungshypothek — die doch auch darauf
hinausläuft, den eifrigen und strengen Gläubiger vor den langsameren und
nachsichtigeren Mitgläubigern zu bevorzugen — nicht anerkannt war und bei
der mehrfachen Pfändung von Fahrnissachen und Forderungen der erstpfändende
Gläubiger keinen Vorrang vor den nachpfändenden genoß. 1
b) Der entgegengesetzte Grundsatz war anerkannt
a) bezüglich der Zwangsversteigerung von Grundstücken und der Ein-
tragung von Sicherungshypotheken in Preußen, Bayern und Sachsen,
5 bezüglich der Pfändung von Fahrnissachen, Forderungen u. dgl. in
1) L. Seuffert Anm. Ze zu Z3PO. 932; Rechtsprechung 3 S. 440; RG. 60 S. 279.
Wie hier Struckmann-Koch Anm. 3, Gaupp-Stein Anm. II zu 3P. 932.
1) R. Schmidt, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. (06) S. 930, 9892.