§ 177. Grundbuchrecht. Vormerkungen. 21
Nicht erforderlich ist, daß die Verfügung, auf die die Vormerkung abzielt, schon bei
Eintragung der Vormerkung so spezialisiert ist, wie sie es bei endgültiger Eintragung sein
muß. Demnach braucht bei Vormerkung des Anspruchs auf Eintragung einer Hypothek
die Pfandsumme nicht einmal nach ihrem Höchstbetrage angegeben zu werden (s. 1190).
II. 1. a) Die Eintragung einer Vormerkung geschieht in einigen erst
später zu erörternden Fällen (s. unten 182 III) durch das Grundbuchamt
von Amts wegen. Hiervon abgesehn darf eine Vormerkung nur aus folgenden
Gründen eingetragen werden:
a) Erster Grund: die Partei, der die Rechtsmacht zusteht, diejenige Ver-
fügung zu treffen, auf die die Vormerkung abzielt, — wir wollen sie der Kürze
wegen Vormerkungsgegner nennen — hat die Eintragung der Vor-
merkung rechtsgeschäftlich bewilligt (885 1). Der Bewilligung steht es gleich,
ga) wenn der Gläubiger ein vollstreckbares Erkenntnis erstreitet, das den
Vormerkungsgegner zur Vornahme der Verfügung, auf die die Vormerkung
abzielt, verurteilt (3P. 895),
65) wenn er ein rechtskräftiges Erkenntnis erstreitet, das den Vormerkungs-
gegner zur Einwilligung in die Eintragung der Vormerkung verurteilt
(3. 894).
Beispiel. A. hat 1910 sein Haus durch notariellen Vertrag dem B. verkauft und über-
eignet, sich aber dabei das Recht vorbehalten, das Haus vom 1. April 1912 ab für 100000 Mk.
zurückzukaufen. I. Hier kann A.s Anspruch auf Rückübereignung des Hauses im Grundbuch
ohne weiteres zu jeder Zeit vorgemerkt werden, wenn B. schon beim Abschluß des Kauf-
vertrages — A. hätte sich vielleicht sonst auf den Verkauf des Hauses an B. gar nicht ein-
gelassen — oder nachträglich die Eintragung bewilligt hat.“ II. Verweigert B. die Ein-
willigung, so kann sie u. U. durch ein gegen B. gerichtetes Erkenninis ersetzt werden.
1. Entweder muß dies Erkenninis den B. vollstreckbar zur Rückübereignung des Hauses an
A verurteilen. Hierbei ist vorausgesetzt, daß der 1. April 1912 bereits herangekommen ist
und A. schon endgültig erklärt hat, das Haus zurückerwerben zu wollen; denn andernfalls
kann B. zur Rückübereignung des Hauses an A. nicht „vollstreckbar“ verurteilt werden.
2. Oder das Erkenntnis muß den B. rechtskräftig verurteilen, darein zu willigen, daß der
Übereignungsanspruch A.s im Grundbuch vorgemerkt werde. Hier braucht der Termin des
1. April 1912 noch nicht eingetreten zu sein, und A. braucht sich auch darüber, ob er von
seinem Rückkaufsrecht tatsächlich Gebrauch machen wird, noch nicht geäußert zu haben; der
Rückkauf kann also noch gänzlich in der Schwebe sein.“ Dafür ist aber vorausgesetzt, daß
B. aus irgendeinem besondern Grunde verpflichtet ist, die Eintragung der Vormerkung zu
bewilligen; denn eine solche Verpflichtung ist keineswegs selbstverständlich, und ohne sie kann
von einer Verurteilung des B. in der hier besprochenen Art natürlich nicht die Rede sein.“
Ein besondrer Verpflichtungsgrund wäre z. B., daß B. in dem Kaufvertrage von 1910 die
Einwilligung in die Eintragung zwar nicht erteilt, aber auf Verlangen A.s zu erteilen ver-
sprochen hat.
Die Eintragungsbewilligung enthält eine Verfügung des Vormerkungsgegners über
das Buchrecht, auf das die Vormerkung abzielt. Natürlich ist diese Verfügung nicht mit der-
jenigen identisch, auf die der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist. Sie ist aber eine Vor-
verfügung, durch die jenes Buchrecht zugunsten der andern Verfügung dinglich gebunden
wird (s. unten zu IV). Daraus folgt u. a., daß sie nur vertragsmäßig geschehn kann
X. oben S. 5, 2a).
4) NWG. 69 S. 282. 5) Fuchs S. 131.
6) Abw. unfre 4. Aufl. S. 26; Planck-Strecker, Anm. 1b zu 885.