8 268. Inhaberschuldverschreibung. Inhaberhypothek. Treuhänder. 399
hypotheken geltenden Regel — die Ausstellung eines Hypothekenbriefs über die
Inhaberhypothek (s. oben S. 243 IV); und auch die Inhaberschuldverschreibung,
aus der die durch die Inhaberhypothek gesicherte Forderung entspringt, braucht
die Hypothek nicht zu erwähnen.
d) Um den Verkehr zwischen dem Grundstückseigentümer und dem je-
weiligen Gläubiger der Inhaberhypothek zu erleichtern, wird nicht selten ein
Treuhänder bestellt, der den jeweiligen Gläubiger außergerichtlich und ge-
richtlich zu vertreten befugt ist. Die Bestellung geschieht, wenn sie bereits bei
Begründung der Hypothek vorgenommen wird, durch einseitige Erklärung des
Grundstückseigentümers und Eintragung im Grundbuch (s. 1189 1 Satz 2)7;
wird sie erst nach Begründung der Hypothek vorgenommen, so ist außerdem
die Einwilligung des gegenwärtigen Gläubigers nötig (873). Selbstverständ-
lich ist, daß der Treuhänder den Gläubiger nur insoweit zu vertreten befugt
ist, als es sich um eine Verfügung über die Hypothek oder um die Ausübung
der Hypothekengläubigerrechte handelt, und daß er von seiner Vertretungsmacht
nur im Interesse des Gläubigers Gebrauch machen darf; im übrigen kann der
Umfang der Vertretungsmacht bei der Bestellung des Treuhänders beliebig
weit oder beliebig eng bestimmt werden.
Beispiel. A. hat 1900 1000 Inhaberschuldverschreibungen über je 1000 Mk. ausgestellt,
zu ihrer Sicherung 1000 Hypotheken an seinen Grundstücken bestellt und als Treuhänder
zur Geltendmachung dieser Hypotheken unter Verleihung einer Stundungsvollmacht den
Bankier B. berufen. Hier sind, wenn B. dem A. tatsächlich eine Stundung bewilligt, alle
Gläubiger, mögen sie ihre Schuldverschreibungen vor= oder nachher erworben haben, hierdurch
gebunden, jedoch nur in Ansehung der Hypothek, nicht auch in Ansehung ihrer persönlichen
Forderung gegen A., und hat B. die Stundung schuldhaft ohne zureichenden Grund bewilligt,
so kann jeder Gläubiger von ihm Schadensersatz fordern.
Meistens wird vereinbart, daß die Vertretungsmacht des Treuhänders eine ausschließ-
liche sein soll, so daß der Gläubiger persönlich die Hypothek nicht geltend zu machen befugt
ist. Die Folge dieser Vereinbarung ist, daß der Gläubiger dem Treuhänder auch keine
bindenden Anweisungen über die Art der Geltendmachung der Hypothek erteilen, ihm also
z. B. in dem ebengenannten Fall die Erteilung der Stundung nicht verbieten kann.
Eine Abberufung des Vertreters kann nur gemeinsam durch den Grundstückseigen-
tümer und den jeweiligen Gläubiger erfolgen. Daß die Abberufung erst durch Eintragung
im Grundbuch wirksam wird, ist nicht vorgeschrieben; doch wird ihre Wirksamkeit, solange
sie nicht eingetragen ist, durch den öffentlichen Grundbuchglauben abgeschwächt.
e) Eintragungen, die eine Inhaberhypothek betreffen, sollen nur erfolgen, wenn die
Inhaberschuldverschreibung, in deren Dienst die Hypothek steht, dem Grundbuchamt vorgelegt
wird; die Eintragung ist auf der Schuldverschreibung zu vermerken (RrOrdn., 44 I). Doch
gilt eine Ausnahme, wenn die Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach der
Regel zu d bestellten Treuhänders oder auf Grund einer gegen ihn ergangenen gerichtlichen
Entscheidung erfolgen soll (Rer Ordn. 44 Il).
4) Siehe endlich 1188 II.
2. Ebenso wie durch eine Hypothek kann die Forderung aus einer In-
haberschuldverschreibung auch durch ein Fahrnispfand sichergestellt werden.“
7) Biermann, Anm. 2 zu § 1189.
8) Abw. die 4. Aufl. d. Buchs S. 398.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 26