Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 268. Inhaberschuldverschreibung. Inhaberhypothek. Treuhänder. 399 
hypotheken geltenden Regel — die Ausstellung eines Hypothekenbriefs über die 
Inhaberhypothek (s. oben S. 243 IV); und auch die Inhaberschuldverschreibung, 
aus der die durch die Inhaberhypothek gesicherte Forderung entspringt, braucht 
die Hypothek nicht zu erwähnen. 
d) Um den Verkehr zwischen dem Grundstückseigentümer und dem je- 
weiligen Gläubiger der Inhaberhypothek zu erleichtern, wird nicht selten ein 
Treuhänder bestellt, der den jeweiligen Gläubiger außergerichtlich und ge- 
richtlich zu vertreten befugt ist. Die Bestellung geschieht, wenn sie bereits bei 
Begründung der Hypothek vorgenommen wird, durch einseitige Erklärung des 
Grundstückseigentümers und Eintragung im Grundbuch (s. 1189 1 Satz 2)7; 
wird sie erst nach Begründung der Hypothek vorgenommen, so ist außerdem 
die Einwilligung des gegenwärtigen Gläubigers nötig (873). Selbstverständ- 
lich ist, daß der Treuhänder den Gläubiger nur insoweit zu vertreten befugt 
ist, als es sich um eine Verfügung über die Hypothek oder um die Ausübung 
der Hypothekengläubigerrechte handelt, und daß er von seiner Vertretungsmacht 
nur im Interesse des Gläubigers Gebrauch machen darf; im übrigen kann der 
Umfang der Vertretungsmacht bei der Bestellung des Treuhänders beliebig 
weit oder beliebig eng bestimmt werden. 
Beispiel. A. hat 1900 1000 Inhaberschuldverschreibungen über je 1000 Mk. ausgestellt, 
zu ihrer Sicherung 1000 Hypotheken an seinen Grundstücken bestellt und als Treuhänder 
zur Geltendmachung dieser Hypotheken unter Verleihung einer Stundungsvollmacht den 
Bankier B. berufen. Hier sind, wenn B. dem A. tatsächlich eine Stundung bewilligt, alle 
Gläubiger, mögen sie ihre Schuldverschreibungen vor= oder nachher erworben haben, hierdurch 
gebunden, jedoch nur in Ansehung der Hypothek, nicht auch in Ansehung ihrer persönlichen 
Forderung gegen A., und hat B. die Stundung schuldhaft ohne zureichenden Grund bewilligt, 
so kann jeder Gläubiger von ihm Schadensersatz fordern. 
Meistens wird vereinbart, daß die Vertretungsmacht des Treuhänders eine ausschließ- 
liche sein soll, so daß der Gläubiger persönlich die Hypothek nicht geltend zu machen befugt 
ist. Die Folge dieser Vereinbarung ist, daß der Gläubiger dem Treuhänder auch keine 
bindenden Anweisungen über die Art der Geltendmachung der Hypothek erteilen, ihm also 
z. B. in dem ebengenannten Fall die Erteilung der Stundung nicht verbieten kann. 
Eine Abberufung des Vertreters kann nur gemeinsam durch den Grundstückseigen- 
tümer und den jeweiligen Gläubiger erfolgen. Daß die Abberufung erst durch Eintragung 
im Grundbuch wirksam wird, ist nicht vorgeschrieben; doch wird ihre Wirksamkeit, solange 
sie nicht eingetragen ist, durch den öffentlichen Grundbuchglauben abgeschwächt. 
e) Eintragungen, die eine Inhaberhypothek betreffen, sollen nur erfolgen, wenn die 
Inhaberschuldverschreibung, in deren Dienst die Hypothek steht, dem Grundbuchamt vorgelegt 
wird; die Eintragung ist auf der Schuldverschreibung zu vermerken (RrOrdn., 44 I). Doch 
gilt eine Ausnahme, wenn die Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach der 
Regel zu d bestellten Treuhänders oder auf Grund einer gegen ihn ergangenen gerichtlichen 
Entscheidung erfolgen soll (Rer Ordn. 44 Il). 
4) Siehe endlich 1188 II. 
2. Ebenso wie durch eine Hypothek kann die Forderung aus einer In- 
haberschuldverschreibung auch durch ein Fahrnispfand sichergestellt werden.“ 
7) Biermann, Anm. 2 zu § 1189. 
8) Abw. die 4. Aufl. d. Buchs S. 398. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 26
	        
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