Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

22 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
5) Zweiter Grund: das Prozeßgericht hat die Eintragung der Vormer- 
kung durch eine gegen den Vormerkungsgegner erlassene einstweilige Verfügung 
angeordnet (885 1 Satz 1). Auf den Erlaß dieser Verfügung kommen die 
für den Erlaß einstweiliger Verfügungen im allgemeinen geltenden Regeln zur 
Anwendung; doch ist — mit Rücksicht auf die großen Nachteile, die dem 
Gläubiger durch eine noch so geringe Verzögerung der von ihm erbetenen 
Hülfe drohn — abweichend von diesen Regeln bestimmt, daß das Gericht die 
Verfügung auch dann erlassen kann, wenn der Gläubiger eine Gefährdung 
seines Anspruchs nicht glaubhaft macht und auch für die dem Schuldner 
drohenden Nachteile keine Sicherheit bestellt (885 I Satz 2). 
Beispiel. Hat in dem oben zu a genannten Fall B. die Eintragung einer Vormerkung 
nicht bewilligt, so werden, sobald B. ernstlich damit umgeht, das Haus an einen Dritten zu 
veräußern, die beiden dort genannten Ersatzmittel dem A. kaum etwas nützen; denn ein 
vollstreckkares oder gar ein rechtskräftiges Urteil gegen B. zu erlangen kostet viel Zeit: 
bis A. zum Ziel kommt, wird B. die Veräußerung längst vollzogen haben. Hier gewährt 
nun die Regel zu 7* dem A. wirksamen Schutz. Denn eine einstweilige Verfügung zu seinen 
Gunsten zu erlangen ist für A. weder schwierig noch zeitraubend. 
Die Regel, daß der Gläubiger eine Gefährdung seines Anspruchs nicht glaubhaft zu 
machen braucht, soll das Gericht nicht binden, sondern freier stellen: das Gericht ist also, 
wenn der Gläubiger eine solche Gefährdung tatsächlich nicht glaubhaft macht, zwar zum 
Erlaß einer einstweiligen Verfügung berechtigt, aber nicht verpflichtet." Ausgeschlossen ist 
der Erlaß der Verfügung, wenn die Forderung eine zukünftige ist; ebenso dann, wenn sie 
eine bedingte ist und wegen der entsernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung keinen 
gegenwärtigen Vermögenswert hat (38PO. 916 II, 936)." — Zuständig zum Erlaß der einst- 
weiligen Verfügung ist das Gericht der „Hauptsache“ sowie das Amtsgericht, in dessen Bezirk 
das von der Vormerkung betroffene Grundstück belegen ist (3PO. 942). 
b) An welcher Stelle des Grundbuchs die Vormerkungen einzutragen 
sind, ist landesrechtlich verschieden bestimmt. Nach preußischem Recht findet 
die Eintragung da statt, wo dereinst die Verfügung einzutragen ist, auf die die 
Vormerkung abzielt; nur die erste Abteilung soll von Vormerkungen frei 
bleiben; deshalb wird eine Vormerkung, die auf die Übereignung eines Grund- 
stücks abzielt, nicht in der ersten, sondern in der zweiten Abteilung gebucht 
(pr. Gr Min Verf. 14). 
Ein Beispiel s. in dem Musterformular am Schluß dieses Bandes. 
2. Eine einmal eingetragene Vormerkung ist nachträglich zu löschen: 
a) wenn die Verfügung, auf die die Vormerkung abzielt, vorgenommen 
und eine entsprechende endgültige Eintragung im Grundbuch gemacht, der 
Zweck der Vormerkung also erreicht ist; 
b) wenn der Gläubiger in die Löschung der Vormerkung einwilligt oder 
rechtskräftig dazu verurteilt wird (s. 886); 
c) wenn die Vormerkung auf Grund eines nur vorläufig vollstreckbaren 
Urteils (1 qa) oder einer einstweiligen Verfügung (1 6) eingetragen ist und 
7) Abw. Fuchs S. 131. 
8) Abw. Fuchs S. 130, Reichel, Jahrb. f. Dogm. 46 S. 88.
	        
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