Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

406 Buch IV. Das Recht der Urkunden. 
gleiche gilt für Banknoten; nur muß hier die Einlösung auch dann erfolgen, 
wenn das vorgelegte Stück kleiner als die Hälfte der ganzen Note ist, sobald 
der Beweis erbracht wird, daß der UÜberrest vernichtet ist (RBankGes. 4 ID). 
3. Eine Vorlegungsfrist gibt es weder für Reichskassenscheine noch für 
Banknoten; ebendeshalb ist auch bei beiden jede Verjährung ausgeschlossen.“ 
4. Eine Kraftloserklärung ist sowohl bei Reichskassenscheinen wie bei 
Banknoten ausgeschlossen (799 1 Satz 2). 
5. Dagegen werden Banknoten ungültig, wenn ihre Einziehung vom 
Bundesrat oder mit dessen Genehmigung von der Bank, die sie ausgegeben, 
angeordnet wird und sie binnen der dabei bestimmten Frist nicht zur Ein- 
lösung vorgelegt werden (s. RBankGes. 6). 
6. Auf die sonstigen für Reichskassenscheine und Banknoten geltenden Regeln ist hier 
nicht einzugehn, weil sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Hierher gehören z. B. die Vor- 
schriften über die „Deckung“ der Banknoten, die Notensteuer u. dgl. — Brunner erklärt bei 
Reichskassenscheinen auch die Einlösungspflicht des Reichs lediglich für staatsrechtlich, weshalb 
der Eigentümer eines solchen Scheins auf dessen Einlösung nicht klagen könne und die Reichs- 
kassenscheine überhaupt nicht als Inhaberpapiere im Sinn des Privatrechts anzusehn seien. 
III. Sollte es vorkommen, daß unverzinsliche auf Sicht zahlbare Inhaberschuld- 
verschreibungen vereinzelt ausgestellt werden, so daß ihnen die Bestimmung, als Papiergeld 
zu dienen, abgeht, so sind von den Regeln zu II die zu 1 erwähnte Strafbestimmung und 
der Ausschluß der Kraftloserklärung gleichfalls anwendbar (799 1 Satz 2; RBankWGes. 55). 
b) Inhaberschuldverschreibungen bei öffentlichen Anleihen. 
§ 263. 
Den Reichskassenscheinen und Banknoten verwandt sind die Inhaber- 
schuldverschreibungen bei öffentlichen Anleihen; denn auch sie werden 
in einer großen Zahl gleichartiger Exemplare ausgestellt. Sie unterscheiden 
sich aber von ihnen dadurch, daß sie meist verzinslich sind und ihre Einlösung 
nie „auf Sicht", sondern erst nach vorausgegangener Kündigung oder nach Ab- 
lauf einer bestimmten Frist erfolgt. 
I. Das Reich und die Einzelstaaten können Anleihescheine auf den In- 
haber ohne weiteres ausstellen (795 IV), während andre juristische Personen 
des öffentlichen Rechts sowie Privatpersonen dazu allgemeiner Regel gemäß 
einer besondern staatlichen Genehmigung bedürfen (s. oben S. 390 I.I). 
Das Reich schreibt für die Ausstellung seiner auf den Inhaber lautenden Anleihe- 
scheine eine bestimmte Form vor: die über das Kapital ausgestellten Scheine müssen näm- 
lich den von dem zuständigen Beamten eigenhändig unterschriebenen Vermerk „ausgefertigt" 
tragen, während die Zinsscheine Stück für Stück mit einem den Reichsadler enthaltenden 
Trockenstempel zu versehn sind; Anleihescheine, die dieser Formvorschrift nicht genügen, sind 
1) Jacobi, Wertpapiere (01) S. 267. 
2) Brunner in Endemanns Handb. 2 S. 144. 
1) K. Zorn, Tilgung von Staatsschulden (Diss. 05).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.