406 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
gleiche gilt für Banknoten; nur muß hier die Einlösung auch dann erfolgen,
wenn das vorgelegte Stück kleiner als die Hälfte der ganzen Note ist, sobald
der Beweis erbracht wird, daß der UÜberrest vernichtet ist (RBankGes. 4 ID).
3. Eine Vorlegungsfrist gibt es weder für Reichskassenscheine noch für
Banknoten; ebendeshalb ist auch bei beiden jede Verjährung ausgeschlossen.“
4. Eine Kraftloserklärung ist sowohl bei Reichskassenscheinen wie bei
Banknoten ausgeschlossen (799 1 Satz 2).
5. Dagegen werden Banknoten ungültig, wenn ihre Einziehung vom
Bundesrat oder mit dessen Genehmigung von der Bank, die sie ausgegeben,
angeordnet wird und sie binnen der dabei bestimmten Frist nicht zur Ein-
lösung vorgelegt werden (s. RBankGes. 6).
6. Auf die sonstigen für Reichskassenscheine und Banknoten geltenden Regeln ist hier
nicht einzugehn, weil sie nicht privatrechtlicher Natur sind. Hierher gehören z. B. die Vor-
schriften über die „Deckung“ der Banknoten, die Notensteuer u. dgl. — Brunner erklärt bei
Reichskassenscheinen auch die Einlösungspflicht des Reichs lediglich für staatsrechtlich, weshalb
der Eigentümer eines solchen Scheins auf dessen Einlösung nicht klagen könne und die Reichs-
kassenscheine überhaupt nicht als Inhaberpapiere im Sinn des Privatrechts anzusehn seien.
III. Sollte es vorkommen, daß unverzinsliche auf Sicht zahlbare Inhaberschuld-
verschreibungen vereinzelt ausgestellt werden, so daß ihnen die Bestimmung, als Papiergeld
zu dienen, abgeht, so sind von den Regeln zu II die zu 1 erwähnte Strafbestimmung und
der Ausschluß der Kraftloserklärung gleichfalls anwendbar (799 1 Satz 2; RBankWGes. 55).
b) Inhaberschuldverschreibungen bei öffentlichen Anleihen.
§ 263.
Den Reichskassenscheinen und Banknoten verwandt sind die Inhaber-
schuldverschreibungen bei öffentlichen Anleihen; denn auch sie werden
in einer großen Zahl gleichartiger Exemplare ausgestellt. Sie unterscheiden
sich aber von ihnen dadurch, daß sie meist verzinslich sind und ihre Einlösung
nie „auf Sicht", sondern erst nach vorausgegangener Kündigung oder nach Ab-
lauf einer bestimmten Frist erfolgt.
I. Das Reich und die Einzelstaaten können Anleihescheine auf den In-
haber ohne weiteres ausstellen (795 IV), während andre juristische Personen
des öffentlichen Rechts sowie Privatpersonen dazu allgemeiner Regel gemäß
einer besondern staatlichen Genehmigung bedürfen (s. oben S. 390 I.I).
Das Reich schreibt für die Ausstellung seiner auf den Inhaber lautenden Anleihe-
scheine eine bestimmte Form vor: die über das Kapital ausgestellten Scheine müssen näm-
lich den von dem zuständigen Beamten eigenhändig unterschriebenen Vermerk „ausgefertigt"
tragen, während die Zinsscheine Stück für Stück mit einem den Reichsadler enthaltenden
Trockenstempel zu versehn sind; Anleihescheine, die dieser Formvorschrift nicht genügen, sind
1) Jacobi, Wertpapiere (01) S. 267.
2) Brunner in Endemanns Handb. 2 S. 144.
1) K. Zorn, Tilgung von Staatsschulden (Diss. 05).