412 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
Überreichung des Scheins zu verlangen, daß die aus dem Schein entspringende
Forderung in diesem Schuldbuch auf seinen eignen Namen oder den Namen
eines Dritten eingetragen werde; damit wird die Forderung von dem Schein
gelöst und in eine „Buchforderung“ verwandelt; der eingelieferte Schein ist zu
vernichten (RSchuldbuch Ges. v. 31. Mai 1910).
Eine Abtretung der Buchforderung wird dem Reich gegenüber nur wirksam, wenn die
Forderung auf Antrag des alten Gläubigers im Schuldbuch auf den Namen des neuen
Gläubigers umgeschrieben ist; eine entsprechende Regel gilt, wenn die Forderung mit einem
Nießbrauch oder Pfandrecht belastet wird. Auf Verlangen des Gläubigers wird die Ein-
tragung zu jeder Zeit gelöscht und dem Antragsteller eine neue Inhaberschuldverschreibung
von gleicher Art wie die einstmals eingelieserte zugeteilt. Zur Vermeidung von Urkunden-
fälschungen ist besummt, daß Anträge auf Umschreibung, Belastung oder Löschung einer
Buchforderung der Regel nach nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie öffentlich beglau-
bigt sind.
b) Wie das Reich das Reichs-, so haben einzelne Staaten ein Staats-
schuldbuch eingerichtet, namentlich Preußen, Sachsen und Hessen. Es gelten
dafür durchweg analoge Regeln wie für das Reichsschuldbuch (preuß. Ges. v.
27. Mai 1910 usfw.).
Fortsetzung. Pfandbriefe, Kommunal= und Kleinbahn-
obligationen.
g 264.
I. Sehr häufig verbinden gewisse Kreditanstalten die Aufnahme einer
öffentlichen Anleihe mit der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken, in-
dem sie sich einerseits durch die öffentliche Anleihe die Mittel zur Beleihung
der Grundstücke, andrerseits durch die ihnen für die Beleihung gewährten
Hypotheken die Mittel zur Sicherung der öffentlichen Anleihe verschaffen. Die
zwecks Aufnahme einer derartigen Anleihe ausgestellten Anleihescheine heißen
Pfandbriefe.
1. Die Kreditanstalten, die sich mit der Aufnahme von Pfandbriefanleihen
befassen, zerfallen in zwei Gruppen: die eine Gruppe umfaßt gewisse Verbände
von Grundstückseigentümern, die lediglich die Grundstücke ihrer eignen Mit-
glieder beleihn; zu der andern Gruppe gehören namentlich die Hypotheken-
banken, d. h. Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien,
die Grundstücke beliebiger Eigentümer beleihn. Im folgenden kann nur von
den Pfandbriefanleihen der Hypothekenbanken die Rede sein; denn nur für sie
gibt es einheitliche gesetzliche Regeln (Hypothekenbankgesetz („HypBGes.“! v.
13. Juli 1899).1
Beispiele: I. von Kreditverbänden der Grundstückseigentümer die preußischen „Land-
1) Seidel in Holdheims Monatsschrift f. Handelsrecht 11 S. 177; Kommentare von
Göppert u. a.; v. Brünneck, Pfandbriefssystem der preuß. Landschaften (10).