Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

414 Buch IV. Das Recht der Urkunden. 
b) Wie die Hypothekenbank neue Pfandbriefe nur im Fall ausreichender 
Deckung ausgeben darf, so soll sie auch dafür sorgen, daß den bereits im Um- 
lauf befindlichen Pfandbriefen eine ausreichende Deckung stets erhalten bleibe. 
Wenn also eine bisher zur Deckung der Pfandbriefe bestimmte Hypothek vom 
Pfandschuldner ausbezahlt wird oder wenn sie durch Entwertung des Pfand- 
grundstücks ihre bisherige Sicherheit einbüßt, so hat die Bank das hierdurch 
gestörte Gleichgewicht der Pfandbriefe und ihrer hypothekarischen Deckung 
schleunigst wiederherzustellen; sie hat demnach entweder für Ersatzhypotheken 
zu sorgen oder aber einen Teil ihrer Pfandbriefe einzuziehn; die Einziehung 
geschieht durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung der Pfandbriefe; 
auf das Kündigungsrecht darf die Bank längstens auf zehn Jahre verzichten 
(Hyp Ges. 8 II). Bis die Wiederherstellung des Gleichgewichts gelingt, hat die 
Bank die fehlende Hypothekendeckung vorläufig durch sichere Wertpapiere oder 
durch bares Geld zu ergänzen, so daß die Pfandbriefgläubiger auch nicht einen 
Augenblick ungedeckt bleiben (HypBBGes. 6 IV). Wird die hypothekarische Deckung 
der Pfandbriefe durch Wertpapiere oder bares Geld ersetzt, so bedarf es hierzu 
bei den Wertpapieren gerade wie bei den Hypotheken der Eintragung in das 
Hypothekenregister, beim baren Gelde der Sicherung durch Mitverschluß des 
alsbald näher zu besprechenden Treuhänders (Hyp BGes. 22 I, 31 .0. 
c) Gerät die Bank in Konkurs, so sind die Pfandbriefgläubiger aus den 
zur Deckung ihrer Pfandbriefe bestimmten Hypotheken, Wertpapieren und 
Geldern vor allen andern Konkursgläubigern zu befriedigen; untereinander 
haben sie gleichen Rang; namentlich stehn die Gläubiger, deren Pfandbriefe 
zuletzt ausgestellt oder ausgegeben sind, den andern Gläubigern völlig gleich 
(HypBes. 35 J). Trotz dieses ihres Anspruchs auf vorzugsweise Befriedigung 
aus einem Teil der Konkursmasse sind aber die Pfandbriefgläubiger zu den 
Konkursgläubigern und nicht etwa zu den Absonderungsberechtigten zu zählen; 
sie sind also nicht, wie die Absonderungsberechtigten, von dem Zwange zur 
Anmeldung ihrer Forderungen befreit und können Zinsansprüche nur bis zum 
Tage der Konkurseröffnung geltend machen. Nur dann, wenn sie aus der 
anderweitigen, ihrem Vorzugsrecht nicht unterworfenen Konkursmasse Befriedi- 
gung fordern, müssen sie sich dieselben Beschränkungen gefallen lassen wie Ab- 
sonderungsberechtigte; insbesondre können sie aus der anderweitigen Konkurs- 
masse Befriedigung nur wegen des Ausfalls fordern, den sie bei der Ver- 
wertung der ihrem Vorzugsrecht unterworfenen Gegenstände erleiden, es sei 
denn, daß sie auf ihr Vorzugsrecht verzichten (Hyp Bes. 35 II; Konk Ordn. 64). 
Wird der Erlös der zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken auf die einzelnen 
Pfandbriefgläubiger verteilt, so wird zu den Gläubigern auch die Bank selbst gerechnet, so- 
fern sie einen Teil ihrer Pfandbriefe selber erworben und ihrem Wertpapierkonto zugeschrieben 
hat; der Anteil, der hiernach auf die eignen Pfandbriefe der Bank fällt, wird also nicht zur 
vorzugsweisen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger, sondern zur gleichmäßigen Befriedigung 
sämtlicher Konkursgläubiger verwendet (Hyp B#es. 35 III). 
Beispiele. I. Konkursmasse 10 Mill. Mk., wovon 8 Mill. Mk. zur Deckung der Pfand-
	        
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