414 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
b) Wie die Hypothekenbank neue Pfandbriefe nur im Fall ausreichender
Deckung ausgeben darf, so soll sie auch dafür sorgen, daß den bereits im Um-
lauf befindlichen Pfandbriefen eine ausreichende Deckung stets erhalten bleibe.
Wenn also eine bisher zur Deckung der Pfandbriefe bestimmte Hypothek vom
Pfandschuldner ausbezahlt wird oder wenn sie durch Entwertung des Pfand-
grundstücks ihre bisherige Sicherheit einbüßt, so hat die Bank das hierdurch
gestörte Gleichgewicht der Pfandbriefe und ihrer hypothekarischen Deckung
schleunigst wiederherzustellen; sie hat demnach entweder für Ersatzhypotheken
zu sorgen oder aber einen Teil ihrer Pfandbriefe einzuziehn; die Einziehung
geschieht durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung der Pfandbriefe;
auf das Kündigungsrecht darf die Bank längstens auf zehn Jahre verzichten
(Hyp Ges. 8 II). Bis die Wiederherstellung des Gleichgewichts gelingt, hat die
Bank die fehlende Hypothekendeckung vorläufig durch sichere Wertpapiere oder
durch bares Geld zu ergänzen, so daß die Pfandbriefgläubiger auch nicht einen
Augenblick ungedeckt bleiben (HypBBGes. 6 IV). Wird die hypothekarische Deckung
der Pfandbriefe durch Wertpapiere oder bares Geld ersetzt, so bedarf es hierzu
bei den Wertpapieren gerade wie bei den Hypotheken der Eintragung in das
Hypothekenregister, beim baren Gelde der Sicherung durch Mitverschluß des
alsbald näher zu besprechenden Treuhänders (Hyp BGes. 22 I, 31 .0.
c) Gerät die Bank in Konkurs, so sind die Pfandbriefgläubiger aus den
zur Deckung ihrer Pfandbriefe bestimmten Hypotheken, Wertpapieren und
Geldern vor allen andern Konkursgläubigern zu befriedigen; untereinander
haben sie gleichen Rang; namentlich stehn die Gläubiger, deren Pfandbriefe
zuletzt ausgestellt oder ausgegeben sind, den andern Gläubigern völlig gleich
(HypBes. 35 J). Trotz dieses ihres Anspruchs auf vorzugsweise Befriedigung
aus einem Teil der Konkursmasse sind aber die Pfandbriefgläubiger zu den
Konkursgläubigern und nicht etwa zu den Absonderungsberechtigten zu zählen;
sie sind also nicht, wie die Absonderungsberechtigten, von dem Zwange zur
Anmeldung ihrer Forderungen befreit und können Zinsansprüche nur bis zum
Tage der Konkurseröffnung geltend machen. Nur dann, wenn sie aus der
anderweitigen, ihrem Vorzugsrecht nicht unterworfenen Konkursmasse Befriedi-
gung fordern, müssen sie sich dieselben Beschränkungen gefallen lassen wie Ab-
sonderungsberechtigte; insbesondre können sie aus der anderweitigen Konkurs-
masse Befriedigung nur wegen des Ausfalls fordern, den sie bei der Ver-
wertung der ihrem Vorzugsrecht unterworfenen Gegenstände erleiden, es sei
denn, daß sie auf ihr Vorzugsrecht verzichten (Hyp Bes. 35 II; Konk Ordn. 64).
Wird der Erlös der zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken auf die einzelnen
Pfandbriefgläubiger verteilt, so wird zu den Gläubigern auch die Bank selbst gerechnet, so-
fern sie einen Teil ihrer Pfandbriefe selber erworben und ihrem Wertpapierkonto zugeschrieben
hat; der Anteil, der hiernach auf die eignen Pfandbriefe der Bank fällt, wird also nicht zur
vorzugsweisen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger, sondern zur gleichmäßigen Befriedigung
sämtlicher Konkursgläubiger verwendet (Hyp B#es. 35 III).
Beispiele. I. Konkursmasse 10 Mill. Mk., wovon 8 Mill. Mk. zur Deckung der Pfand-